{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-11-04_5_StR_450_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-11-04","aktenzeichen":"5 StR 450/58","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 450/58 2205 097\n\nInmNamnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Mechanikermeister Rudolf T dEEEEEEEED\naus VS ED,\ngeboren am EEE 1907 in vom,\n\nwegen falscher Anschuldigung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4.November 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr (is\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Braunschweig vom 18.April 1958 im\nStrafausspruch aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung\nüber die gegen den Angeklagten zu verhängende Strafe\nan das Landgericht in Hannaver zurückverwiesen, das\nauch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden\nhat.\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen falscher\nAnschuldigung (§ 164 Abs,5 StGB) in Tateinheit mit übler\nNachrede (§ 1§ 6 StGB) zu vier Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDen \"Verletzten\", dem Landgerichtspräsidenten in\nBraunschweig und dem Landgerichtsdirektor Dr. DB, ist\ndie Befugnis zuerkannt worden, die Verurteilung innerhalb\neiner Frist von einem Monat nach Rechtskraft des Urteils\nje einmal in der'Braunschweiger Zeitung\" und in der\n\"Braunschweiger Presse\" bekanntzumachen.\n\nGegen dieses Urteil hat der damalige Verteidiger des\nAngeklagten, Rechtsanwalt LM, Revision eingelegt und\ngleichzeitig erklärt, die Revision werde auf das Strafmaß,\ninsbesondere die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung\nbeschränkt. Zu dem darin liegenden Verzicht auf die Anfechtung\ndes Urteils im Schuldspruch war der Verteidiger nach der\nihm vom Angeklagten erteilten Vollmacht vom 18,April 1958,\ndie der Revisionseinlegung beigefügt war, ermächtigt\n(§ 302 Abs.2 StPO). Durch diesen wirksamen Teilverzicht\nist das Urteil im Schuldspruch rechtskräftig. Der (Teil-)\nVerzicht kann nicht widerrufen werden (vg1l.BGH NJW 1957,\n104077).\n\nNachdem Rechtsanwalt Ip nit Schriftsatz vom 7.Juni 1958\ndem Landgericht mitgeteilt hatte, daß er die Verteidigung\nniederlege, und das angefochtene Urteil am 24,Juni 1958\ndem Angeklagten zugestellt worden war, haben dessen jetzige\nVerteidiger die Revision begründet und im \"ausdrücklichen\nAuftrag des Angeklagten\" mit der Sachrüge die Nachprüfung\ndes Urteils in vollem Umfange erbeten, Diese Revisionsbegründung ging am 7.Juli 1958 beim Landgericht ein, also\ninnerhalb der Frist des § 345 StPO.\n\nSchon vorher, nämlich durch Beschluß vom 2.Juli 1958,\nhatte die Strafkammer die Revision durch Beschluß als\n\n- 3-\n\n- 3 -\n\nunzulässig verworfen, weil die Revisionsamträge verspätet\nangebracht worden seien. Auf den als Beschwerde bezeichneten\nAntrag der Verteidiger gemäß § 346 Abs.2 StPO hat das\nOberlandesgericht in Braunschweig am 25.Juli 1958 den\n\n- landgerichtlichen Verwerfungsbeschluß wieder aufgehoben.\nWenngleich das Oberlandesgericht hierfür nicht zuständig\nwar, ist der Beschluß rechtswirksam und vom Senat als\nrechtskräftige Entscheidung zu beachten. Es ist somit nunmehr über die Revision in dem Umfange zu entscheiden,\n\nin dem sie eingelegt worden ist, also soweit sie sich gegen\ndas Strafmaß wendet.\n\nDas so beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg. Was die\nRevision gegen den Schuldspruch vorbringt, darf der Senat\nnicht prüfen, weil - wie dargelegt -— das Rechtsmittel\nunwiderruflich auf den Strafausspruch beschränkt worden\nist.\n\nS-weit die Revision behauptet, das Landgericht sei\nnicht darauf eingegangen, daß der Prozeßbevollmächtigte\nim Ziviiproze3 dem Angeklagten gegenüber die den Angeklagten\nzur Zahlung verurteilenden Erkenntnisse des Amts- und\nLandgerichts als Fehlurteile bezeichnet habe, vermag ihr\ndieses Vorbringen allerdings nicht zum Ziele zu verhelfen.\nDenn dieses Vorbringen ist neu, das angefochtene Urteil\nenthält hierüber nichts. Die Revision kann aber nur darauf\ngestützt werden, der Tatrichter habe auf die im Urteil\nfestgestellten Tatsachen das Recht nicht richtig angewendet.\n\nAuf die allgemeine Sachrüge war jedoch folgendes zu\nberücksichtigen:\nIn den Urteilsgründen heißt es in Bezug auf den voraus-\n\ngegangenen Zivilprozeß nur:\n\n\"Der Angeklagte, der eine Fahrradhandlung in Ye»\nbetreibt, war von den Pantherwerken in Braunschweig\nauf Zahlung von 517,-- M nebst 9% Zinsen seit dem\n2.Juli 1956 verklagt worden, Das Amtsgericht Braunschweig\n\n-A-\n\n-4h-\n\nhat der Klage mit Urteil vom 18.Juni 1957 stattgegeben, Die von dem Angeklagten gegen dieses\nUrteil eingelegte Berufung hat die 6.Zivilkammer\ndes Landgerichts Braunschweig, deren Vorsitzer\nder Landgerichtsdirektor Dr .Dwist, durch\nUrteil vom 3.Dezember 1957 zurückgewiesen.\"\n\nAus diesen knappen Mitteilin;.z ist nicht zu ersehen, ob\n\ndas Verfahren oder das Urteil der Berufungskammer wirklich\n\nan starken Fehlern litt, ob - mit anderen Worten - die\n\ndem Angeklagten zugute gehaltene Verärgerung vielleicht\nverständlich war. Hierzu hätte sich die Strafkamner bei\n\nder Besonderheit des vorliegenden Failes äußern müssen,\n\nweil es sich um eine für die Strafzumessung wichtige Tatsache handelte, Da das angefochtene Urteil über diese Frage\nschweigt, läßt sich nicht ausschließen, daß die Strafkammer\naus Rechtsirrtum diese Frage für unbeachtlich hielt. Auch\nhätte geprüft werden müssen, ob -— auch wenn das Verfahren oder\ndie Entscheidung der Berufungskammer keinen Anlaß zur Kritik\ngeben sollten -— der Anseklagte etwa auf Grund der Mitteilungen\nseines Prözeßbevollmächtigten zu einem anderen Ergebnis\n\nkommen konnte,\n\nDas gilt insbesondere für die Frage, ob das Berufungsverfahren des Zivilprozesses etwa an Mängeln litt. Gerade\ndas kann für die Strafzumessung hier bedeutsam sein.\nErsichtlich war der Angeklagte der Ansicht, daß ihm im\nTermin zur Hauptverhandlung nachgelassen war, noch einen\nSchriftsatz einzureichen und weitere Beweismittel zu\nbenennen, Hierzu sagt das angefochtene Urteil:\n\n\"Insbesondere ist aus dem in den Zivilprozeßakten\n(6 S 309/57) befindlichen Sitzungsprotokoll\n\nder 6.Zivilkammer vom 12.11.1957 ersichtlich,\n\ndaß dem Angeklagten seinerzeit keineswegs ein\nSchriftsatz oder weitere Beweismittel nachgelassen\nworden sind, sondern lediglich die Einreichung\n\n-5.\n\n-5.\n\nder Kopie’eines Bestellscheines, die bei der\nEntscheidung ohne mündliche Verhandlung\nberücksichtigt werden sollte. Daraus folgt\neindeutig, daß die 6.Zivilkammer nicht gehalten\nwar, weitere Schriftsätze des Angeklagten bzw.\nseiner Vertreter zu berücksichtigen und weitere\nBeweise zu erheben.\"\n\nEs fährt dann jedoch fort:\n\n\"Das hätte der Angeklagte bei gewissenhafter\n\"Prüfung und ihm zumutbarer Rückfrage bei Gericht\nohne weiteres erkennen können und müssen.\n\nDaraus folgend hätte er auch ohne weiteres erkennen\nkönnen, daß die Amtsführung des Landgerichtsdirektors\nDr. DE nicht zu beanstanden war und daß\ninsbesondere von einer Rechtsbeugung keine Rede\n\nsein konnte.\"\n\nHiernach hat das Landgericht nicht feststellen können,\nder Angeklagte habe erkannt, das Verfahren sei im Gegensatz\nzu seiner Auffassung unanfechtbar gewesen. Was über die\nLeichtfertigkeit des Angeklagten gesagt ist, ist aber zu\nformelhaft, um dem Revisionsgericht die Möglichkeit zu\ngeben nachzuprüfen, ob die Strafkammer hierbei alle\nerheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat. Insbesondere\nist nicht zu ersehen, welche Vorstellung über den Gang\nder Verhandlung vor der Berufungskammer der Angeklagte hatte.\nAusführungen zu diesem Punkte waren deshalb nicht zu entbehren, weil der Angeklagte an der mündlichen Verhandlung\nnicht teilgenommen hatte, sondern nur sein Prozeßbevo!lmächtigter. Nicht darauf kam es an, was sich nach dem\nSitzungsprotokoll der 6.Zivilkammer zugetragen hatte, sondern\nwie es sich dem Angeklagten nach den Berichten seines\nAnwalts darstellte. Insbesondere ist nicht ohne weiteres\nzu ersehen, inwiefern der Angeklagte demgegenüber beim\n\n-6-\n\n-6-\n\nGericht Rückfrage halten mußte.\n\nEs erschien angebracht, die Sache gemäß § 354 Abs.2\nSatz 2 StPO an ein benachbartes Gericht zu verweisen.\nDiesem wird es überlassen zu prüfen, ob es sich bei der\nBesonderheit dieses Falles nicht empfiehlt, den Auflagebeschluß der Berufungsverhandlung und die Gründe des\nBerufungsurteiles wörtlich in die Gründe seines Urteils\naufzunehmen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-04/5-str-450-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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