{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-11-04_5_StR_441_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-11-04","aktenzeichen":"5 StR 441/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Für das Nachschlag: veck 1\nFür die Amtliche Sammlung ! 2205 079\n\nAw nr me en 7\n\nStGB § 122 Abs.3\n\nWer als neuternder Gelangener keine eigenhändige\nGewalttat begeht, ater mit einem anderen Meuterer\n\nbei dessen körperlichem Angriff auf einen Anstaltsbeamten so eng zusammenwirkt, daß er sich die Gewaltanwendung als seine Tat zurechnen lassen muß, ist\nnach § 122 Abs,3 StGB strafpar (im Anschluß an\n\nBGHSt 8,294).\n\nStGB § 20a Abs.1; JCG §§ 17-19; RIGG § 4.\n\n§ 20a Abs.1 StGB ist auf einen Erwachsenen bei entsprechender Gesamtwürdigung seiner Taten auch dann\nanwendbar, wenn die beiden früheren Verurteilungen,\n\ndie diese Vorschrift voraussetzt, auf Jugendgefängnis\n\n(5,4 RJIGG) oder auf Jugendstrafe (§§ 17-19 JGG) laueten,\n\nBGH, Urt.v.4.Nuvember 1958 - 5 StR 441/5r\n\nSchwG Csnabrück\n\n5 StR 441/58\n\na\n\n1.\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden berufslosen Hans 3 EB aus Zeitz,\ngeboren am EEE 1955 in zegprreis ze,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\n2. den berufslosen Alois T EB zu: Au Hei\n\nICH (GE , geboren an EEE 1954 in sn\n\nKreis TB, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen versuchten Totschlags u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4.November 1958, an der teilgenommen habene\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ie\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte iz»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nl. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Schwurgerichts in Osnabrück vom\n7.Februar 1958 im Schuldspruch zu Nr.la der Urteilsformel und in allen Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an\ndas Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über\ndie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft\n\n-2_\n\n- 2 =\n\nzu entscheiden hat.\n\n2. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft und die Revisionen beider\nAngeklagten werden verworfen. .\n\nJeder der beiden Angeklagten hat die\nKosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründes\n\nDas Schwurgericht hat die beiden Angeklagten als\ngefährliche Gewohnheitsverbrecher eines gemeinschaftlichen\nversuchten Totschlages in Tateinheit mit Gefangenenmeuterei\nund schwerem Raube sowie eines gemeinschaftlichen schweren\nDiebstahls im Rückfalle für schuldig befunden, ferner den\nAngeklagten EB allein des schweren Diebstahls im\nRückfall in fünf Fällen, der Nötigung, der versuchten\nNotzucht und des Diebstahls ir Rückfalle. Der Strafausspruch\nlautet gegen DB auf eine Gesamtstrafe von neun\nJahren Zuchthaus, gegen TB auf eine Gesamtstrafe\nvon elf Jahren Zuchthaus. Beiden Angeklagten sind die\nCürgerlichen E!wenrschte auf die Dauer von je fünf Jahrenaberkannt worden.\n\nSowohl die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte\nRevision der staatsanwalischaft als die Revisionen der\nbeiden Angeklagten erstreben die Aufhebung des ganzen\nUrteils, Sie rügen nur die Verletzung des sachlichen\nRechts.\n\nNur die Revision der Staatsanwaltschaft hat zum Teil\nErfolg.\n\nA. Zum Schuldspruch.\n\nI. Die Verurteilung beider Angeklagten nach §§ 212,\n43, 122 Abs.1 und 3, 249, 250 Abs.1 Nr.l,\n47, 73 StEB:\n\nl. Die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte Revision\nder Staatsanwaltschaft beanstanäet mit Recht, daß das\nSchwurgericht die Anwendung des § 211 StGB abgelehnt hat,\nohne zu prüfen, ob die Angeklagten aus § 211 Abs.2 Halbsatz 5\nStGB darum zu bestrafen wären, weil sie den Hauptwachtmeister FB nit bedingtem Tötungsvorsatz auch zu dem\n\n-4-\n\nf .\n“.. u u -\n\nZwecke niedergeschlag:n haben, um eine andere Straftat\n\nzu ermöglichen. nämlich um ihr die Dienstpistole mit\nGewalt wegzunshmen, Diese Wegnahmehanälung hat das Schwurgericht zutreffend als tateinheitlich begangenen gemeinschaftlichen schweren Raub (§§ 249, 250 Abs.1 Nr.1 StGB) .\nbeurteilt. Es hat überdies festgestellt, daß die\n\nAngeklagten schon bei der Besprechung des Fluchtplanes\nEm 7°} dem Niederschlagen mit\n\nDistcle wegzunehmen. Mithin diente\n\nverabredet hasten. PF\nder Eisenstange die\ndiese mit bedingten mötungsvorsatz begangene Gewalttat\nauch dem Zweck, einen Diebstahl zu ermöglichen. Daß\nihr Hauptsweck die Befreiung aus der Strafhaft war und\nder Diebstahl nur eın Mittel zur Erreichung dieses\nZieles sein sollte, hindert die Anwendung des § 211 StGB\nnicht. Da denkbar ist, daß dis Angeklagten nach einem\nHinweis auf den geänderten rechtlichen Gesichtspunkt\n(§ 265 Stpo) ihre Einlassung vor dem Schwurgericht noch\nergänzen, kenn dag Revisionsgericht selbst den Schuldspruch\nnich“ entspreshend ändari; er muß vielmehr insoweit mit\nden Feststellungen aufgehoben werden. Damit entfällt\nvorläufig die tatsächliche Grundlage für den am schwersten\nwiegender Ankiagepunkt. Daher sind die Strafaussprüche\nauch wegen der eizwandfrei festgestellten anderen Straftaten beider Angeklagten aufzuheben; denn es ist nicht\nausgeschlossen, daß ihre Verurteilung wegen versuchten\nTotschlags auch die Gesamtwürdigung ihrer Taten nach\n§ 20a StGB und die Höhe dei anderen Strafen beeinflußt hat.\nAuch insowsit wird das Urteil aber nur auf die Revision\nder Staatsanwaltschaft und richt auch au? die Revisionen\n-der Angeklagten aufgehoben, da dies nur eine Nebenfolge\nder zu Ungunsten der Angeklagten geltend gemackten Rüge\nder Nichtanwendung der §§ 211, 45 StGB ist,\n\n8. Entgeger der Meinung der !!saatsanwaltschaft ist\ndie Begründung unbedenklich, mit der das Schwurgericht\ndie Strafnorm ües § 251 St6B in Verbindung mit § 224 StGB\n\n5.\n\n\\n\ni\n\nfür nicht anwendbar gehalten hat. Eine Bestrafung nach\ndieser Vorschrift wäre gebsten, wenn der Hauptwachtmeister\nFO infolge Ger Verletzungen, die ihn Ti nit\n\nder schweren Eisenst;ange zugefügt hatte, in Siechtunm\nverfallen wäre. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts,\nder sich der Senat anschließt, ist unter \"Siechtum\" im\nSinne des § 224 StGB ein anhaltender Krankheitszustand\n\nzu verstehen, der den Gesautbestand der körperlichen und\ngeistigen Kräfte des Verletzten erheblich beeinträchtigt,\nsein allgemeines Befinden erheblich stört und ein Schwinden\nder Körperkräfte und eine Hinfälligkeit zur Folge hat.\n\nFür einen solchen Xrankheitszustand kann die dauernde Arbeitsunfähigkeit des Terletzten ein wichtiges\nAnzeichen sein (RGSt 44,59: 72,345,346). Das hat das\nSchwurgericht auch nicht verkannt, sondern ein Siechtum\nhier mit der rechtlich nicht angreiftaren Begründung\nverneint, daß Fahning zwar zur Zeit noch dienstunfähig\n\nsei, sich aber richt nackweisen lasse, daß die Verletzungen\nseine dauernde Arbeitsunfähigkeit und eine ihn im ganzen\nzuf unabsehbare Zeit erheblich becinträchtigende Krankheit\nzur Folge haben würden (UA 5.23).\n\n3. Das Schwurgericht hat angenommen, daß sich die\nbeiden Angeklagten durch dieselbe Tat aucäa einer\nGefangenenmeuterei unter Verübuag von Gewalttätigkeiten\n(§ 122 Abs.1l und 3 StGB) schuldig gemacht haben (UA S.\n22/23). Das ist richtig, obwohl Dis selbst keine\nkörperliohe Gewalt gegen den Hauptwachtmeister Tim\nausgeübt hat. Eine \"Gewalttätigkeit\" im Sinne des § 122\nAbs.3 StGB verübt, wer gegen einen der dort genannten\nBeamten einen körperlichen äußeren Zwang, \"eine natürliche\nKraft in Bewegung setzt, die sich mechanisch auf die\nPerson übertragen soll\" (RGSt 52,34,35; BGH NIW 1953,\n35014), Ein nur seelischer Zwang genügt dazu nicht\n(RGSt 45,153,155). Daher verwirklichte PB den\nTatbestanä des § 122 Abs.3 StGB nicht dadurch, daß er\n\ndem von TB bereits niedergeschlagenen Tg\n- Em\n\n6 m\n\ndie Pistole vor das Gesicht hieit, als dieser sich noch\nbewegte. Das. Landgericht hat aber mit Recht jene Vorschrift\nauch auf Bm argzewanät, weil er zu dem Niederschlagen\ndes Beamten einen wesentlichen Tatbeitrag als Mittäter\ngeleistet hat, Dee war es, der bei der Verabredung\n\nzur Tut den von ren als Tatwerkzeug vorgeschlagenen\nHolzknüppel für ungeeignet erklärtz und eine Eisenstange\nbesorgts; nachdem sich TE vereit erklärt hatte,\n\ndem Aufsichtsbsamten. danit «uf den Xopf zu schlagen, Er\nholte nach Beginn der Spätschicht aus dem Schmiederaum\n\neine etwa 40 cm lange und 3% en dicke, etwa 2 kg schwere\nmassive Eisenstange und legte sie in der Tischlerei so\nhin, daß TED sie um 15 Uhr abhelen und unter seiner\nJacke verstecken konnte, Nachden EB später den ersten\nSchlag auf den Kopf ues Beamten geführt hatte und dieser\nsofort bewußtlos umgefaller war, sprang Dip hinzu und\nnahm - enisprechend dem am Morgen vereinbarten Flan -,\nFEB lie Pistole weg, in der sich fünf Schuß Munition\nbefanden, während TEE die Schlüssel ergriff. Dem\nhat also mit TE bei dessen körperlichem Angriff auf\ngg bewußt und gewollt so eng zusammengewirkt, daß er\nsich die Gewaltanwendung selbst als wire eigene Tat zurechnen\nlassen muß. Einen Tatbeitrag des meuternden Gefangenen, der\nselbst keine eigenhändzige Gewalttätigkeit\nverübt, hat das Rei chsgericht allerdings unter Hinweis\n\nauf die Intstehungsgeschichte des § 122 Abs.3 StGB für\nnicht ausreichend gehalten, um nach dieser Vorschrift zu\nbestrafen (RGSt 69,289); es gehöre in der Regel schon zur\nTäterschaft der Meuterei in der ersten Begehungsform des\n\n§ 122 Abs.1 (\"angreifen\"), daß die Gefangenen, die sich\nzusammenrotten und mis vereinsen Kräften die Anstaltsbeamten\nangreifen, hiertei als Mittät ex handeln. Wenn 'nun\ndie Vorschriften über die Mittäterschaft auch. auf den\nstrafschärfenden Tatbestand des § 122 Abs.3 StGB anzuwenden\nwären, sc mnüRts jede vr Mittäter einer solchen Meuterei\n\n- 1.\n\n- 1 -\n\nnach dieser Vorschrift bestraft werden, wenn es zu Gewalttätigkeiten gegen Aufsichtsbeamte gekommen sei; das aber\nentspreche weder dem Wortlaut noch dem Sinn noch der\nEntstehungsgeschichte der Vorschrift (RGSt aaO S.294/295).\nDieser Erwägung ist der 3.Strafsenat des Bundesgsrichtshofs (BGHSt 8,294) insoweit beigetreten, als sich aus ihr\nergibt, daß nicht alle Mittäter eines von einem Teilnehmer\nbegangenen Verbrechens im Sinne des § 122 Abs.3 nach dieser\nVorschrift bestraft werden können, wenn sie nur an der\nMeuterei teilgenommen haben; für den Meuterer, der andere\nzu Gewalttätiskeiten anstif te t , treffe dieser\nGesichtspunkt aber nicht zu. Eine solche anstiftende\nTätigkeit gehe über die bloße Teilnahme am Angriff oder\nwiderstandleisten, in der der Beitrag als Mittäter der\nMeuterei bestehe, hinaus und sei demgegenüber ein\n\nselbständiges, anders geartetes Tun. Die Teilnahme an der\nMeuterei im Sinne des Abs.1l würäe nur die Anstiftung zu\ndieser Straftat aufzehren, Soweit der Teilnehmer\n\nam Vergehen nach § 122 Abs.1 StGB andere Beteiligte zu\nGewalttätigkeiten gegen Anstaltsbeamte bestimme, sei dies\nmit der Bestrafung wegen jener Teilnahme nicht abgegolten.\nDieser Gesetzesauslegung schließt sich der Senat an. Dann\naber ist dem Schwurgericht auch darin zuzustimmen, daß\ndiese Erwägungen um so mehr zutreffen, wenn der Täter, wie\nhier der Angeklagte Bgm Mi t tät er der Gewalttat ist. Dem steht die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entgegen. Ob die bloße Beihilfe\nzur Gewalttat eines Mittäters eine solche Bestrafung nicht\nrechtfertigt, wie der 2,Strafsenat in seinem Urteil vom\n13.April 1956 (BGHSt 9,119) angenommen hat, bedarf hier\nkeiner Erörterung. Das dort angeführte Urteil des\n4.Strafsenats vom 25.Februar 1954 (BGHSt 5,344) betraf die\nAuslegung des § 125 StGB und erwähnt nur nebenbei die\nRechtsprechung zu § 122 Abs.3 StCB; dabei wird das Urteil\n\n- 8.\n\n- 8.\n\ndes BGH vom 18.Dezember 1952 (IM StGB y 122°?) irrtümlich\n\nals Beleg cafür angeführt, daß der Burdesgsrichtshof nur\nden Mittäter als nach $ i22 Abs.3 StGB strafbar ansehe,\nder ei genhändig Gewalttätigkeiten verübt hat.\nGegenstand der letztgenannten Entscheidung war nicht diese\nFrage, sondern, ob der Begriff der \"Gewalttätigkeit\" -\nerfordere, daß dem bereits niedergeschlagenen Beamten der\nkörperliche Zwang bewußt werde, den ein hinzutretender Meuterer durch das Fortschleifen des Bewußtlosen ausübt.\n\nII»\n\nDie durch die allgemeine Sachrüge veranlaßte‘ Nachprüfung\n\ndes „ganzen Urteils ergibt im übrigen zum Scruldspruch °\nRechtsfehler weder zugunsten noch zu Ungunsten der\nAngeklagten.\n\nB. Zum Strafausspruch.\n\nAuch zum Straf fausspruch haben die Revisionen der\nAngeklagt ‚en keinen Erfolg.\n\n\"I..Der. Angeklagte Den war auf Anordnung des\n Jugendrichters in Düsseldorf im September 1950, also\n\nmit 15 Jahren, in einer Heil- und -Pflegeanstalt untergebracht, aus dieser aber am 13.0ktober 1950. entflohen\n(UA S.2)..:In dem Strafverfahren gegen: ihn vor der Jugendkammer des Landgerichts in’Hildeshein - 3 XLs 4/51 jug -\nhat ein Sachverständiger 'ein'Gutachten 'erstattet, nach\ndem der Angeklagte ein \"Psychopath mit weitestgehendem\nVersagen auf sozialem und ethischem Gebiete und Neigung\nzum Lügen\" ist. Es ist kein Rechtsfehler, daß diese\nVorgeschichte das Schwurgericht nicht zu der Prüfung\nveranlaßt hat, rb die psychische Abartigkeit dieses\nAngeklagten etwa als krankhafte Störung der Geistestätigkeit zu bewerten sei, die zur Zeit der Tat seine Fähigkeit\n\n9.\n\n-9 -\n\nerheblich gemindert hätte, das Unerlaubte seines Tuns\neinzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§ 51\nAbs.2 StGB). Jenes Gutachten deutet auf Charaktermängel\nhin, die den Angeklagten als Jugendlichen mit der Neigung\nzum Hangverbrecher kennzeichneten, nicht aber auf eimws\nder biologischen Merkmale des § 51 StGB.\n\nII. Auch gegen die Anwendung des § 20a StGB auf die\nStraftaten beider Angeklagten bestehen nach den bisherigen\nFeststellungen keine rechtlichen Bedenken.\n\n1. Mit der Ausführung, daß bei beiden Angeklagten\n\"die gesetzlichen Voraussetzungen der hierfür erforderlichen Vorstrafen\" vorlägen, bringt das Schwurgericht zum\nAusdruck, daß es die formellen Voraussetzungen des\n§ 20a Abs.1l StGB für gegeben hält. Das trifft auf den\nAngeklagten BE ohne weiteres zu; denn er war vor\nBegehung der jetzt abgeurteilten Taten rechtskräftig\nim Dezember 1953 wegen Diebstahls vom Amtsgericht Osnabrück\nzu acht Monaten Gefängnis und wegen 1955 begangener weiterer\nStraftaten vom Landgericht in Braunschweig am 23.November\n1956 zu vier Jahren 6 Monaten Gefängnis verurteilt worden.\nUnter den Verurteilungen des Angeklagten Ti 1autete\nallerdings nur die letzte, vom Landgericht Oldenhurg am\n31.August 1956 ausgesprochene, auf eine Gefän zmisstrafe\nvon zwei Jahren neun Monaten. Frühere Freiheitsstrafen\nbestanden in Jugendgefängnis von unbestimter Dauer - mindestens einem Jahre - (laut Urteil des\nLandgerichts Aurich vom Jamuar 1951), Jugendgefängnis von\nunbestimmter Dauer - mindestens zwei Jahre vier Monate -\n(laut Urteil des Amtsgerichts Vechta vom 26.November\n1952) nd Jugendstrafe von unbestimnter\nDauer - mindestens ein Jahr drei Monate - (laut Urteil\ndesselben Gerichts vom 30.Juni »1954).\n\n§ 20a Abs.1 StGB ist auf den Angeklagten Thutewohl\nalso nur anwendbar, wenn als \"Gefängnis von mindestens\nsechs Monaten\" im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 dieser\nVorschrift auch Jugendgefängnis nach § 4 RJGG in der Fassung\n\n- 10 —\n\n- 19 -\n\nder VO vom 6.Norenber 194? (RGBl 1,635) oder Jugendstrafe\n\nim Sinne der §§ 5 ibs.2, 17 bis 19 JGE zu geiten hat. Das ist\ndem Wortlaut des § 20a Abs.ı StGB nicht zweifelsfrei zu\nentnehmen, doch entspricht diese Auslegung dem Sinn und\n\ndem Zweck der Vorschrift. j\n\nThutewohl hatte, als er die jetzt abgeurteilten Taten\nbeging, das. 22.Lebensjahr bereits vollendet; auf diese\nTaten ist also das allgemeine Sirafrecht anzuwenden. Daher\nbedarf es hier keiner Entscheidung, ob § 20a StGB auch\nauf juge ndalie he Hangverbrecher anwendbar ist\n(vgl.zu dieser Streitfrage Schäfer/Wagner/Schafheutle,\nGesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher, 1934,\n8.61 Ann.37 zu Art.1 Nr.l; Rietzsch Anm.9 a.E. zu § 20a.\nStGB bei Pfunätner/Neubert II ce 10; RG JW 1935, 52318,\n\nHRR 1942, 228; ROSt 72,326; Nagler in’ der 6.Aufl.des\nLeipziger Kommentars Anm.II 1 e zu § 20a StGB; Jagusch in\nder 8.Aufl: der gleichen ! Erläuterungswerkes II 1 e. zu.\n\n§ 20a StGB):\n\nDallinger/Lackner (Anm.36 zu § 17 JG5) halten eine\n\nrühere Verurteilung zu Jugenästrafe Zür die Voraussetzungen\ndes § 20a Abs. 1 StGB für unerheblich, wenn ein Erwachsener,\ngegen den bereits rechtskräftig Jugendstrafe verhängt ist,\nerneut abgeurteilt wird. Dasselbe Erläuterungswerk weist\nin Anm.1 zu § 17 JGG darauf hin, daß nach der amtlichen\nBegründung zum JGG 1953 das Wort \"Jugendgefängnis\" des\nRIGG bewußt durch das Wort \"Jugendstrafe\" ersetzt worden\nist, \"um klarzustellen, daß die Jugendstrafe von der bei\nErwachsenen anzuwendenden Gefängnisstrafe wesensverschieden\nist\". Anscheinend in gleichem Sinne sagen die für die Strafverfolgungsbehörden bestimmten, von den Justizministern der\nLänder herausgegebenen Richtlinien zun Jugendgerichtsgesetz\nvon 15.Februar 1955 zu § 17 JGG (abgedruckt bei Dallinger/\nTackuer Anm.2 zu § 17 JGG),daß die Jugendstrafe in erster\nLinie Erziehungsstrafe sei und dahsr richt mit der Gefängnisstrafe gleichgesetzt werden dürfe; die Arwendung\n\n- 11 -\n\n- il.\n\ngleichartiger Grundsätze bei der Strafzumessung würde\nzu unrichtigen Ergebnissen führen.\n\nSoweit sich ermitteln ließ, hat der Bundesgerichtshof\ndie vorliegende Rechtsfrage noch nicht behandelt. Allerdings hat der 4.Strafsenat in seinem - insoweit nicht\nveröffentlichten - Urteil vom 26.Mai 1955 (4 StR 131/55)\ndie Voraussetzungen des § 20a Abs.1 StGB durch die früheren\n. rechtskräftigen Verurteilungen des damaligen Angeklagten\nzu einer Woche Jugenäarrest und zu vier Jahren Jugendgefängnis nur mit der Begründung als nicht ausreichend\nangesehen, daß \"die e rs t e dieser Verurteilungen nach\n§ 20a Abs.1 Satz 2 StGB außer Betracht bleiben\" müsse.\nDaraus könnte man schließen, daß jener Senat eine Verurteilung mit Jugendgefängnis für geeignet hielt, die formellen\nVoraussetzungen des § 20a Abs.1 StGB zu verwirklichen. In\neine Prüfung dieser Frage ist er damals aber ersichtlich\nüberhaupt nicht eingetreten, weil schon wegen des Wegfalls\nder Berücksichtigung der Verurteilung zu Jugendarrest nur\nnoch § 20a Abs,2 StGB ais Grundlage für die damals vom\nSchwurgericht verhängte Strafschärfung in Betracht kan,\ninsoweit aber überdies nicht auszuschließen war, daß das\nSchwurgericht bei Anwendung dieser Vorschrift von der\nErmessensfreiheit des Absatzes 2 Gebrauch gemacht und\nmit Rücksicht auf die Jugend des Angeklagten von einer\nStrafschärfung abgesehen haben würde.\n\nEntscheidend sind folgende Erwägungen:\n\nAuf mehrere Straftaten, die gleichzeitig abgeurteilt\nwerden und für die teils Jugendstrafrecht und teils das\nallgemeine Strafrecht gelten würde, ist einheitlich das\nallgemeine Strafrecht anzuwenden, sofern nicht das Schwergewicht bei den Straftaten liegt,, die nach Jugendstrafrecht\nzu beurteilen sein würden (§ 32 JGG). Durch die Wortfassung\ndieser Vorschrift ist klargestellt, daß im Zweifelsfall\n\n- 12 —\n\n„ 12.\n\nErwachsenen-Strr.frecht gilt (vgl.Dallinger/Tackner Anm.11\nzu § 32 JGG), Hat zun ein Jugendlicher eine vorsätzliche\nStraftat begangen, danach als Erwachsener zwei weitere,\n\nund ergibt die Gesamtwürdigung seiner Taten und der Persönlichkeit des Täters, daß erstens das Schwergewicht nicht\nbei der Jugendstraftat liegt und daß zweitens der Täter\n\nein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, so kann das\nGericht nach § 20a Abs.2 StGB bei jeder abzuurteilenden Tat\ndie Strafe nach Maßgabe des Absatzes 1 verschärfen, auch\nwenn die übrigen Voraussetzungen von Abs.ı nicht erfüllt\nsind. Ein solcher Sachverhalt wird richt nur in seltenen\nAusnahmefällen strafrechilich zu würdigen sein; denn erfahrungsgemäß ist für die Entwicklung zun Berufs- und Gewohnheitsverbrecher häufig die Zeit zwischexi dem 18. und dem\n25.Lebensjahr die entscheidende Altersstufe (vgl. Schäfer/\nWagner/Schafheutle aa0), und die diesem Entwicklungsabschnitt\nvorhergehenden Taten eines solchen Jugenülichen lassen\nhäufig schon schädliche Neigungen-im Sinne. des § 17 JGG .\nerkennen, die mit Erzichungsmaßregeln cder Zuchtmitteln\nnicht mehr wirksam bekämpfs werden konnten. Ist. aber\nzufällig der Täter wegen der beiden ersten Straftaten des\ncbigen Beispiels bereits nacheinander verurteilt worden,\nund hat er trotz dieser Warnung eine dritte, jetzt abzuurteilende, vorsätzliche ‚Straftat begangen, sc würde nach der\nhier nicht gebilligten Auslegung des § 20a Abs.1 StGB dieser -\nzufällige Unterschied eine Bestrafung als gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher unmöglich machen. Das ist ein widersinniges Ergebnis. Die Vorschrift des § 2Ca StGB muß als\neinheitliches Ganzes gesehen werden. Es kann nicht ihr\nSinn sein, einen Täter mit demselben Varleben’ das eine Mal\nbei entsprechender 'Gesamtwürdigung seiner Taten und seiner\nPersönlichkeit als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher für\nstrafbar zu halten und das andere Mal eine solche Bestrafung\naus dem rein äußerlichen Grund zu verhieten, daß seine\nfrüheren Taten scha: wrher a'gevrteilt w:.ren. Daraus, daß\n\n- 13 -\n\n- 13 -\n\nbei der hier vertretenen Auslegung nach Absatz 1 der\nVorschrift in einem solchen Fall die schärfere Strafe\nzwingen d vorgeschrieben wäre, während Absatz 2\n\ndie Strafschärfung in das Ermessen des Gerichts stellt,\n\nı1ä8t sich deswegen kein Bedenken herleiten, weil es\n\npraktisch nicht vorkommen wird, daß bei Einbeziehung von\nJugendvergehen die Gesamtwürdigung aller Straftaten zur\nBewertung des Täters als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher\nführt, wenn nicht auch bei Berücksichtigung des frühen\nBeginns der Symptontaten das Gesamtbild eines, wenn überhaupt,\nso nur durch eine Zuchthausstrafe noch zu bessernden Menschen\nzweifelsfrei gewonnen wird. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, daß § 20a Abs.1 Satz 2 StGB eine Verurteilung\nzum Tode, zu Zuchthaus- oder zu Gefängnisstrafe von mindestens\nsechs Monaten wegen jeder der Symptontaten deswegen\nzum Tatbestandsmerkmal gemacht habe, weil aus der Strenge\nder Bestrafung auf die Sehwer e der Vortaten\ngeschlossen werde, und daß dieser Schluß aus der Höhe\n\neiner verhängten Jugendstrafe nicht gezogen werden könne,\nweil ihre Dauer gemäß §§ 18 Abs.1 Satz 3 und 19 JGG nicht\n\nin erster Linie nach der Schwere der Tat, sondern danach\nbemessen werden soll, welche Dauer der erzieherischen\nEinwirkung auf den Jugendlichen für deren Erfolg nötig\n\n‚ist. Diese Erwägung übersieht, daß § 17 Abs.2 JGG\n\"Jugendstrafe überhaupt nr: zulässt, wenn entweder wegen\n\nder Schwere der Sohuld Strafe erforderlich ist - das\n\nwürde. dem Schluß von der Höhe der Strafe auf die Schwere\n\nder Tat. entsprschen -— oder wenn wegen der schädlichen\nNeigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten\nsind, Erziehungsmaßnahmen oder Zuchtmittel zur Erziehung\nnicht ausreichen. Dadurch wird die Jugendstrafe für alle\nGelegenheits- und Konfliktsverbrechen auf die Fälle\naußergewöhnlicher Schuld beschränkt (vgl.Dallinger/Lackner,\nAnm.22 zu § 17 JGG). Ihr. Verhängung wegen schädlicher\n\n- 14 -\n\n- 14 -\n\nNeigungen aber setzt die Feststellung voraus, daß der\nJugendliche infolge erheblicher Anlage- oder Erziehungsmängel in Gefahr steht, ein Hang- oder Berufsverbrecher\n\nzu werden (Dallinger/Lackner, daselbst Anm.19, 20). Es\n\nist schwer vorstellbar, daß der Gesetzgeber durch die\nWortfassung des § 20a Abs.1 Satz 2 StGB dem Strafrichter\n\ndie Bewertung gerade dieser aus der Jugendstrafe zu\nentnehmenden und für die Gesamtwürdigung der Taten und der\nTäterpersönlichkeit meist besonders aufschlußreichen Merkmale damit habe unmöglich machen wollen, daß er die Verurteilung zu Jugenästrafe -. oder zu Jugendgefängnis im Sinne\n\ndes RJGG von mindestens sechs Monaten - nicht zu den\nTatbestandsmerkmalen des Absatzes 1 rechnete, trotzdem\n\naber ihre Einbeziehung in die drei nach Absatz 2 zu\nbestrafenden Taten zuließ. Oft wird auch die Erfolglosigkeit\neiner - ja vorwiegend nach dem Erziehungszweck ausgerichteten -\nJugenädstrafe in besonderem Maße eine Straferhöhung nach\n\n§ 20a StGB bei einem Erwachsenen rechtfertigen, dem weder\nder Jugendstrafvollzug noch sein gereifteres Alter dazu\nverholfen haben, seinen angeborenen oder erworbenen\n\nHang zur Begehung schwerwiegender Straftaten zu überwinden.\nNach alledem bestehen gegen die Anwendung des § 20a Abs.l\nStGB auf die Straftaten des Angeklagten TEE keine\nBedenken. Es ist auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Schwurgericht aus dem Vorleben des Angeklagten\nTEE schlechthin auf einen bei ihm bestehenden \"erheblichen, durch iänlage und Übung bedingten Hang zur Begehung\nvon Verbrechen! schließt und ihn daher nicht nur wegen\nseiner Diebstähle, sondern auch wegen seiner anderen\nStraftaten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt.\n\n- 15 -\n\n- 15 -\n\nDa auch im übrigen die Nachprüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler zu Ungunsten der beiden Angeklagten ergab,\nsind deren Revisionen zu verwerfen.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchmitt Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-04/5-str-441-58","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":4},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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