{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-11-04_5_StR_434_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-11-04","aktenzeichen":"5 StR 434/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 434/58\n\n= 2205 026\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Matrosen Hugo FB, ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am 1937 in Hannover,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n-— Sachbezeichnung: Ki u.a. -\nwegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer\n(§ 316a StGB) u.a.\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4.November 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr ‚in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte Ca\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten F@® gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Stade vom 1.April 1958 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nDem Angeklagten F@® wird’ die nach dem 1.April 1958\nerlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2.-\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den zur Tatzeit 20 Jahre und\n5 Monate alten Angeklagten F@&wegen räuberischen Angriffs\nauf einen Kraftfahrer (§ 316a StGB) in Tateinheit mit\nBetrug (§ 263 StGB) unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft zu einer Gefängnisstrafe von fünf Jahren\nverurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen\nErfolg.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\nil. Nach den Feststellungen des Urteils haben der Angeklagte und die MitangeklagtenKD, JE ur: ve,\ndie als Matrosen auf dem Fischdampfer \"\"' beschäftigt\nwaren, vor der Tat zusammen mit zwei weiteren Besatzungs-\n\nangehörigen der \"Wow\", nämlich mit MB und einem\nim Urteil nicht namentlich genannten Besatzungsangehörigen,\n\nin der Hafenkneipe \"DEE\" ir ro jeder mehrere\n\nGlas Bier getrunken.\n\nDie Revision meint, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs.2 StPO) verletzt, weil sie es unterlassen\nhabe, die \"nicht beteiligten Zechkumpane vom Fischdampfer\n\"TO (Matrose 'Pgwp' pp.)\" über die genossenen\nAlkoholmengen zu vernehmen sowie ein weiteres G@utachten\nüber die generelle Alkoholverträglichkeit des Angeklagten\neinzuholen. Die Rügen sind unbegründet,\n\nDie Strafkammer hat sich nicht damit begnügt, den Angeklagten und die drei Mitangeklagten zu hören. Sie hat\nüber die Auswirkungen, die der Alkoholgenuß auf das Verhalten\ndes Angeklagten und der drei Mitangeklagten im Lokal, auf\ndem Schiff, im Reedereikontor, auf der Autofahrt (Tat) und\nbei dem Besuch im Bauernhaus nach der Tat gehabt hat,\ninsgesamt fünf Zeugen vernommen. Zu ihnen gehört der\n\n- 3 -\n\n- 3 -\n\n\"Zechkumpan\" MB. Von Amts weger. weitere \"Zechkumpane\",\ninsbesondere den Matrosen \"PB' zu vernehmen, brauchte\nsich der Strafkammer nicht aufzudrängen. \"TB\" wirä zwar\nin den Akten erwähnt (vgl.Bl.42 R d.A.). Anhaltspunkte\n\ndafür, daß er genauere Angaben über die Menge des genossenen\nAlkohols hätte machen können, als es der Angeklagte, die\n\ndrei Mitangeklagten und Mb zetan haben, sind aber\nweder aus der Revisionsbegründung noch sonst ersichtlich.\n\nDie Strafkammer hat weiterhin zu der Frage, ob und in\nwelchem Grad der Angeklagte und die drei Mitangeklagten\ndurch den genossenen Alkohol beeinflußt waren, einen\npsychiatrischen Sachverständigen gehört. Von Amts wegen\neinen weiteren Sachverständigen über die generelle Alkoholverträglichkeit des Angeklagten zu vernehmen, war sie rechtlich nicht verpflichtet. Dies gilt um so mehr, als das\nUrteil ausdrücklich sagt, daß lediglich der Mitangeklagte\nKrack geltend gemacht hat, infolge der Wirkung des im Lokal\n\"EB\" zenossenen Alkohols sei seine Einsichts- und\n\nWillensfähigkeit erheblich gemindert gewesen. Auf die Behauptung, auch der Angeklagte habe dies geltend gemacht,\nkann das Rechtsmittel der Revision nicht gestützt werden,\nEs ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts zu prüfen, ob\nder Tatrichter Erklärungen des Angeklagten oder seines\nVerteidigers zur Sache richtig verstanden hat. Das Revisions-\n_ gericht hat nur zu prüfen, ob das Urteil auf einer Gesetzesverletzung beruht (§ 337 StPO).\n\n2. Die Revision meint, § 79 Abs.1 Satz 1 StPO sei verletzt, weil kein ausdrücklicher Beschluß über die Nichtvereidigung des Sachverständigen ergangen sei. Die Rüge geht\n\"fehl. |\n| Es ist zwar richtig, daß in der von der Revision an-\n\ngeführten Entscheidung BGH NIW. 1952,23370 ausgeführt ist,\nes bedürfe einer ausdrücklichen Entscheidung des Vorsitzenden\noder, falls gemäß § 238 Abs.2 StPO ein am Verfahren\n\n-4A-\n\nwg\n\nA.\n\nBeteiligter e- verlange, des Gerichts. Eine solche Entscheidung ist hier auch ergangen, Sie ist in der Anordnung\ndes Vorsitzenden enthalten, daß der Sachverständige\n\n- vorzeitig — entlassen werde. Die Sitzungsniederschrift\nergibt, daß diese Anordnung im unmittelbaren Anschluß an\ndie Vernehmung des Sachverständigen und die Feststellung,\ndaß Anträge zur Beeidigung nicht gestellt worden seien,\nerfolgte. Die unter diesen Umständen getroffene Anordnung\nkann nur dahin verstanden werden, daß der Vorsitzende\n\ngemäß § 79 Abs.1 StPO nach seinem Ermessen entschieden hatte,\nden Sachverständigen nicht zu vereidigen. Das war auch für\nden Angeklagten und seinen Verteidiger erkennbar. Sie haben\nausweislich der Sitzungsniederschrift eine Entscheidung\n\ndes Gerichts nach § 238 Abs.2 StPO nicht verlangt.\n\n3. Die Revision erblickt eine Verletzung der tatrichterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs.2 StPO) darin, daß die\nStrafkammer entschieden habe, ohne daß ein Bericht der\nJugendgerichtshilfe vorgelegen hätte, der die Ergebnisse\nder Persönlichkeitserforschung in so umfassender Weise darstelle, daß Rückschlüsse auf den Entwicklungsstand des Angeklagten möglich seien. Die Rüge greift nicht durch.\n\nNach § 38 Abs.3 Satz 1 JGG in Verbindung mit § 107 JGG\nist zwar im gesamten Verfahren gegen einen Heranwachsenden\ndie Jugendgerichtshilfe heranzuziehen. Das gilt gemäß § 104\nAbs.1 Nr.2 JGG auch dann, wenn das Verfahren vor dem für\nallgemeine Strafsachen zuständigen Gericht stattfindet,\n\nDies bedeutet aber nicht, daß der Tatrichter erst dann\nentscheiden darf, wenn die Jugendgerichtshilfe einen Bericht\nüber die Persönlichkeit des Angeklagten erstattet hat.\n\nSinn und Zweck der vom Gesetz vorgeschriebenen Zuziehung\nder Jugendgerichtshilfe ist es allerdings, dem Gericht ein\nmöglichst vollständiges Bild von der Persönlichkeit, der\nEntwicklung und der Umwelt des Heranwachsenden zu verschaffen\n\n-5-\n\n-5-\n\n(vgl.BGH NJW 1954,1855/1856 ). Daraus folgt indessen nicht,\ndaß die Jugendgerichtshilfe in jedem Fall verpflichtet\nwäre, entsprechend zu berichten, und daß das Vorhandensein\neines solchen Berichts Voraussetzung der gerichtlichen\nEntscheidung wäre. Es sind sehr wohl Fälle denkbar, in\ndenen die Jugendgerichtshilfe einen zweckentsprechenden\nBericht nicht erstatten kann, weil sie den Angeklagten,\nseine Entwicklung und seine Umwelt nicht kennt und weil sie\nauch nicht in der Lage ist, sich hinreichende Kenntnis\nhiervon zu verschaffen. So liegt es im vorliegenden Fall,\nDie Akten ergeben, daß die Staatsanwaltschaft unter dem\n25.Jarnuar 1958 die Jugendgerichtshilfe um Bericht gebeten\nhat, daß am 24.Februar 1958 der Vorsitzende der Strafkammer\ndie Staatsanwaltschaft ersucht hat, den Bericht der Jugendgerichtshilfe beizufügen oder dringend anzumahnen, und daß\ndaraufhin die Jugendgerichtshilfe am 7.März 1958 mitgeteilt\nhat, sie könne keinen Gerichtshilfebericht über den Angeklagten herstellen, weil es ihr trotz intensivster\nBemühungen nicht gelungen sei, mit Frau Bw, der Mutter\ndes Angeklagten, in Verbindung zu treten (vgl.B1.102,135,\n153,194 d.A.). Mehr zu tun, war die Strafkammer weder nach\nden §§ 38 Abs.3 Satz 1, 107, 104 Abs.1 Nr.2 JGG noch nach\n\n§ 244 Abs.2 StPO rechtlich verpflichtet, es sei denn, es\nhätten im Zeitpunkt der Hauptverhandlung besondere Umstände\nvorgelegen, die die Annahme rechtfertigten, die Jugendgerichtshilfe könne im Gegensatz zu den Erklärungen ihres\nSchreibens vom 7.März 1958 nunmehr doch berichten, Solche\nUmstände sind weder von der Revision vorgetragen worden .\nnoch sonst ersichtlich.\n\n- Soweit die Revision meint, einen Verfahrensverstoß\ndaraus herleiten zu können, daß Gericht und Staatsanwaltschaft es.unterlassen hätten, sich bereits vor der Hauptverhandlung zu bemühen, in unmittelbarer Zwiesprache einen\npersönlichen Eindruck vom Angeklagten zu erhalten, ist das\n\n-6 -\n\n-6--\n\nRechtsmittel offensichtlich unbegründet.\n\n4, Die Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird,\n§ 267 Abs.1 StPO sei verletzt, ist in Wahrheit eine Sachrüge. Die Revision meint nämlich, die Nichtanwendung des\n§§ 105 Abs.1 Nr.2 JGG finde in den Feststellungen des Urteils\nkeine hinreichende Stütze, Die Rüge wird bei den Sachrügen\nerörtert.\n\nII. Sachrügen,\n\nDie Sachrügen greifen gieichfalls nicht durch.\n\n1. Die Anwendung der §§ 316a, 26% StGB auf den von der\nStrafkamhmer festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum. Was die Revision zur Verurteilung wegen des Verbrechens nach § 316a StGB vorträgt, ist offensichtlich unbegründet. Gegen die Verurteilung wegen Betruges (§ 263 StGB)\nerh bt auch die Revision keine näher ausgeführten Einwendungen.\n\n2. Die Nichtanwendung des § 51 Abs.2 StGB ist ebenfalls\nohne Rechtsirrtum. Die hiergegen gerichteten Revisionseinwendungen sind bloße Angriffe gegen die nach § 261 StPO\ndem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung. Auf Einwendungen\ndieser Art kann das Rechtsmittel der Revision nicht ge-\n\nstützt werden (§ 337 StPo).\n\n3. Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Annahme der\nStrafkammer, daß die Voraussetzungen des § 105 Abs.1 Nr.l\nund 2 JGG für die Anwendung von Jugendstrafrecht nicht gegeben sind. Dies bedarf besonderer Erörterung nur, soweit\nes sich um die Nichtanwendung des § 105 Abs.1 Nr.2 JCG\n(Jugendverfehlung) handelt.\n\nZu Unrecht meint die Revision, die Strafkammer sei\nder Ansicht gewesen, daß ein Verbrechen nach § 316a StGB\n(räuberischer Angriff auf einen Kraftfahrer) niemals eine\nJugendverfehlung sein könne. Die Urteilsgründe ergeben,\n\n- 17 -\n\n- 7-\n\ndaß die Strafkammer es auf die besonderen Umstände der\nkonkreten Tat abgestellt. hat, die der Angeklagte begangen\nhat. Dabei hat die Strafkammer entsprechend der Vorschrift\ndes § 105 Abs.1 Nr.2 JGG Art, Umstände und Beweggründe\n\nder vom Angeklagten verübten Tat geprüft. Sie ist zu dem\nErgebnis gelangt, daß die Beweggründe krimineller Art seien,\nDas Urteil spricht zwar von kriminellen Antrieben, aus\n\ndenen die Tat erwachsen sei, nur beim Betrug. Es sagt hier\naber, daß \"auch! der Betrug auf solche Beweggründe zurückzuführen sei. Damit hat die Strafkammer zum Ausdruck\ngebracht, daß nach ihrer Überzeugung der räuberische Angriff\nauf den Kraftfahrer im Gegensatz zur Behauptung der Revision\nnicht durch jugendliche Abenteuerlust oder jugendlichen\nNachahmungstrieb veranlaßt worden sei, sondern auf den\ngleichen Beweggründen beruhe wie der Betrug. Daß sie diese\nBeweggründe als kriminell beurteilt hat, ist bei dem festgestellten Sachverhalt aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, Die Feststellungen des Urteils ergeben, daß der\nAngeklagte die Tat begangen hat, weil er und die drei Mitangeklagten, nachdem sie ihren Dienst als Matrosen auf dem\nin Ds liegenden Fischdampfer \"Tin\" aufgegeben\nhatten, auf einem Schiff in Hamburg anheuern wollten und\n\nes ihnen an dem nötigen Geld für die Reise fehlte. Sie\nwollten durch den Betrug und den räuberischen Angriff auf\n\n“ den Kraftfahrer erreichen, daß sie umsonst nach Hamburg\ngelangten. Das ist ein krimineller Beweggrund. Er hat mit\njugendlicher Abenteuerlust und jugendlichem Nachahmungstrieb\nnichts zu .tun.\n\nHieran ändert auch nichts, daß in den Strafzumessungsgründen des Urteils gesagt wird, der hier abzuurteilende\n\"Autostraßenraub\". gehöre zu den mildesten Arten der denkbaren Ausführungsformen dieses schweren Verbrechens, so daß\nes bei der vom Gesetz angedrohten Mindeststrafe bewenden\nkönne. Verbrechen nach § 316a StGB, die \"zu den mildesten\n\n-8-\n\n8 -—-\n\nArten der denkbaren Ausführungsformen\" dieses Verbrechens\ngehören und daher die Mindeststrafe rechtfertigen, können\nnach Beweggrund oder Ausführunssart sehr wohl derart verschieden sein, daß sie sich in einem Fall als Jugendverfehlung darstellen, in einem anderen Fall dagegen nicht.\n\n4. Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteii,\nsoweit es den Angeklagten Faß betrifft, in vollem Umfange\nüberprüft. Die Prüfung hat keinen Mangel sachlichrechtlicher\nArt ergeben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-04/5-str-434-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-04/5-str-434-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:16.679272+00:00"}}