{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-10-21_5_StR_443_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-10-21","aktenzeichen":"5 StR 443/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_443/58\n\n—\n\n2205 034\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Tiefbauingenieur Peter H Emm zus Hei\ndort geboren an EEE 1925,\n\nwegen Beleidigung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21.Oktober 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof iz»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 13.Mai 1958 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründesz\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung\nin drei Fällen zu drei Geldstrafen von je 150 DM verurteilt.\n\nDie Revision beanstandet das Verfahren und rügt die\nVerletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen.\n\nl. Soweit die Revision eine Verletzung des § 247 in\nVerbindung mit § 338 Nr.5 StPO geltend macht, ist die Rüge\nunzulässig.\n\nNach § 344 Abs.2 Satz 2 StPO muß bei einer Anfechtung\ndes Urteils wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das\nVerfahren die Rechtfertigungsschrift die den Mangel enthaltendien Tatsache n angeben. Der Verstoß muß\nals bestimmte Tatsache, nicht als bloße Möglichkeit\nbehauptet werden. Dafür genügt nicht die Angabe eines\nBeweismittels, das die Tatsache zu erweisen vermöchte, falls\ndie Tatsache behauptet wird (RGSt 48,288; 53,50,51; BGH\nbei Dallinger MDR 1951,276; NJW 1953,836°°, 837).\n\nHier aber führt die von dem jetzigen Verteidiger des\nAngeklagten unterzeichnete Revisionsrechtfertigungsschrift\nnur aus, was nach Rechtsprechung und Rechtslehre für einen\nordnungsmäßigen Beschluß gemäß § 247 Abs.1 StPO erforderlich\nist und was in dieser Hinsicht in der Sitzungsniederschrift\nfehlt. Sie meint, \"die Befolgung des § 247 StPO\" sei \"ausschließlich aus dem Sitzungsprotokoll zu entnehmen\"; sei\n\"die Zwangsentfernung des Angeklagten ausweislich des Sitzungsprotokolls ordnungswidrig erfolgt (hier ohne Gerichtsbeschluß)\", so sei \"ein Verstoß nach § 338 Ziff.5 StPO\ngegeben\". Danach zählt sie auf, welche notwendigen Angaben\nim Protokoll fehlen, und fährt fort; \"Die hiernach\ngerechtfertigte Verfahrensrüge yird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angeklagte den Verfahrensmängel widerspruchslos\n\n-3-\n\n-3-\n\nhingenommen hat (OLG Frankfurt in SJZ 1950,463; Eb.Schmidt,\nAnm.24 zu § 247).\"\n\nMit Bestimmtheit bringt der Beschwerdeführer also nur\n‚vor, daß in der Sitzungsniederschrift ein dem § 247 StPO entsprechendes Verfahren nicht beurkundet sei.\nDagegen fehlt die Behauptung, daß in der Hauptverhandlung\n‘der Angeklagte tatsächlich nicht vor dem Erlaß der Entscheidung gehört worden, daß kein Gerichtsbeschluß ergangen,\ndaß ein solcher Beschluß nicht verkündet und nicht ordnungs-\n\nDt?\n\nmäßig begründet worden sei. Ohne diese Behauptung aber handelt\n\nes sich um eine unzulässige Protokollrüge (BGHSt 7,162). Als\n- solche ist die vorliegende Verfahrensrüge als unzulässig\nzu: verwerfen. nr\n\n2. Entgegen der Meinung der Revision genügt, wenn das\nGericht nach § 61 Nr.2 StPO von der Vereidigung. eines\nZeugen absieht, \"die hier aus der Sitzungsniederschrift\nersichtliche Begrühdung, daß eine Zeugin \"als Ehefrau des\nAngeklagten\" 'unbeeidigt bleibt (BCHSt 1,175).\n\n3. Die Aufklärungsrüge kann in aller Regel nicht\ndarauf gestützt werden, daß der Tatrichter ein Beweismittel\nnicht ausgeschöpft, insbesöndere nicht an die vernommenen\nZeugen noch weitere Fragen gerichtet habe. Denn das\nRevisionsgericht kann nicht nachprüfen, welohe Fragen\nin der Hauptverhandlung gestellt worden sind (Beust\n4,125,1263'-0GHSt 3, 59).\n\nII. Die Sachrüge.\n\n1. Entgegen der Meinung der Revision enthalten die\nFeststellungen des Urteils Widersprüche weder zu der Frage,\nob zur Zeit der Taten des Angeklagten die Tauchübungen und\nRettungsgriffe schon abgeschlossen waren, noch zu der\nFrage, in welcher Weise der Angeklagte Brigitte EI»\nberührt hat..\n\n- 4-\n\n-4-\n\n2. Der Angeklagte hat an mindestens drei Tagen der\ndamals 13jährigen Brigitte EeiB nit der Hand zwischen\ndie Beine gefaßt und mit seinen Fingern ihren Geschlechtsteil fest umfaßt. Es ist kein Rechtsfehler, daß das Landgericht darin den äußeren Tatbestand der Beleidigung\ndes Mädchens im Sinne des § 1§ 5 StGB sieht. Auch der\ninnere Tatbestand ist bedenkenfrei festgestellt worden.\nDer Tatrichter glaubt dem Angeklagten nicht, daß er das\nMädchen unabsichtlich und nur versehentlich bei Vornahme\nvon Rettungsgriffen so berührt habe, weil es im Augenblick\nder Tat auf dem Podest am Rande des Schwimmbeckens stand,\num sich auszuruhen. Der Angeklagte hat auch erkannt, daß\nes mit seinem Tun nicht einverstanden war. Ein solches\nEinverständnis eines 13jährigen Mädchens würde im übrigen\nseine Beleidigung durch Handlungen der fraglichen Art\nnicht ausschließen.\n\n3. Das Landgericht hat einen alle Taten umfassenden\nVorsatz darum verneint, weil zwischen den einzelnen Handlungen ein Zeitraum von einem oder mehreren Tagen lag.\n\nDas ist eine tatsächliche Feststellung, die das Revisionsgericht bindet. Die Revision beruft sich zu Unrecht\n\nfür ihre Ansicht, daß im Zweifelsfalle eine fortgesetzte\nHandlung anzunehmen sei, auf BGHSt 10,73. Einen derartigen\nGrundsatz hat der Bundesgerichtshof dort nicht aussprechen\nwollen.\n\n-5-\n\n4. Auch im übrigen ergibt die durch die allgemeine\nSachrüge veranlaßte Prüfung des ganzen Urteils keinen Rechts.\nfehler zu Ungunsten des Angeklagten.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\n\nBörker Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-21/5-str-443-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-21/5-str-443-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:16.027170+00:00"}}