{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-10-21_5_StR_412_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-10-21","aktenzeichen":"5 StR 412/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Für das Nachschlagewerk !\n\nFür die Amtliche Sammlung ! 2205 080\n\nGVG §§ 63 Abs.1; 49 Abs.2; 66 Abs.2\n\nOb ein am Sitz des Landgerichts wohnender Richter\nunerreichbar und daher einem nach § 63 Abs.1 GVG\nverhinderten Richter gleichzustellen ist, entscheidet grundsätzlich der Landgerichtspräsident\noder sein in § 66 Abs.2 GVG bezeichneter Vertreter.\n\nBGH, Urt.v.21.Oktober 1958 - 5 StR 412/58\nLG Berlin\n\n5 StR 412/58\n\nIm Namen des Volkes\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Bauarbeiter Gunnar K EB zu: Dem.\ndort geboren am EEE 1335,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21.Oktober 1958, an der teilgenommen haben:\n\nBenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr En\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Keuum\nwird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n11.Dezember 1957 gegen ihn mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung gegen Kaufmann, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe ı\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung {rn zwei Fällen, leichter Körperverletzung\nin vier Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit\nBeleidigung, wegen Nötigung in drei Fällen, versuchter\nNötigung, Hausfriedensbruchs in drei Fällen, davon in\neinem Falle in Tateinheit mit fortgesetzter versuchter\nNötigung, wegen Hehlerei in zwei Fällen und wegen Beleidigung zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs\nMonaten Gefäagnis verurteilt.\n\nDie Revision beanstandet das Verfahren und rügt die\nVerletzung des sachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensrüge hat Erfolg.\n\n‚Mit ihr macht die Revision geltend, daß der bei der\nEntscheidung mitwirkende Landgerichtsrat Grüber nicht\nder nach § 63 GVG berufene Vertreter des durch Erkrankung\nverhinderten ordentlichen Mitglieds der 8.Großen Strafkammer, des Landgerichtsrats N, zewesen sei.\nGeschäftsplanmäßig würden die Mitglieder der 8.Strafkammer durch die der 6.Strafkammer vertreten, so daß an\nder Sitzung ein Richter der 6.Strafkamner hätte teilnehmen\nmüssen. Das sei ohne weiteres möglich gewesen, weil an den\nSitzungstagen der 8.Strafkammer die 6.Strafkammer sitzungsfrei gewesen sei. Es sei nicht festgestellt worden, daß\nein Mitglied der 6.Strafkammer verhindert war, an der\nVerhandlung teilzunehmen.\n\nDas trifft nach den Ermittlungen des Senats zu. Nach\ndem dem Senat bekannten Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts waren zur Vertretung der nach § 69 GVG für die\neinzelne Sitzung bestimmten Mitglieder der 8.Großen Strafkammer zunächst deren andere Mitglieder, danach die\nrichterlichen Beisitzer der 6.Großen Strafkammer und\ndanach die Mitglieder der 3.Strafkammer, jeweils beginnend\nmit dem Dienstjüngsten, berufen. Landgerichtsrat Ge»\n\n- 3.\n\n-3-\n\ngehörte der 3.Strafkammer an.\n\nZur Ermittlung, wie im vorliegenden Falle verfahren\nworden ist, war eine dienstliche Äußerung des Landgerichtspräsidenten eingeholt worden. Diese ergab\nfolgendes: Zur Zeit der Hauptverhandlung in dieser Sache\ngehörten der 8.Großen Strafkammer außer den mitwirkenden\nRichtern und dem Landgerichtsrat Niue noch der\nLandgerichtsrat Hgem und der beauftragte Richter\nTom an. Landgerichtsrat Hm war durch anderweite\nDienstgeschäfte im Schwurgericht verhindert. Hinsichtlich der danach zunächst in Betracht kommenden Richter\nlautet die Auskunft des Landgerichtspräsidenten vom\n14.Mai 1958: \"Der beauftragte Richter FWw, der nicht\nfür die Sitzung eingeteilt war, war ebenfalls nicht im\nDienstgebäude erschienen und auch nicht erreichbar. ...\nIn erster Linie waren daher die Beisitzer der 6.Gr.Strafkammer zur Vertretung berufen. Die Richter der 6.Großen\nStrafkammer waren jedoch mit Rücksicht auf den plötzlich\neintretenden Vertretungsfall nicht erreichbar und deswegen an der Wahrnehmung der Vertretung verhindert. Im\nRahmen der Ringvertretung waren nunmehr die Beisitzer\nder 3.Großen Strafkammer als Vertreter berufen. Der\ndienstjüngste erreichbare Beisitzer der\n3.Großen Strafkammer war der Landgerichtsrat GB, der\naus diesem Grunde die Vertretung des Landgerichtsrats\nNe üÜbernahn.\"\n\nAus den vom Senat erbetenen ergänzenden Äußerungen\ndes Landgerichtspräsidenten vom 30.September und\n10.0ktober 1958 ergibt sich, daß im vorliegenden Fall\nnicht der Landgerichtspräsident oder sein nach § 66\nAbs.2 GVG zuständiger Vertreter festgestellt hat, daß\ndie vor Landgerichtsrat Grüber geschäftsplanmäßig berufenen Richter unerreichbear seien, sondern\nLandgerichtsdirektor Bm als nach § 13 Satz 2 der\nVerordnung vom 20.März 1935 (RGB1 I,405) \"Beauftragter\n\n-4-\n\n-4-\n\ndes Landgerichtspräsidenten im Geschäftsbereich Strafgerichtsbarkeit des Lanägerichts Berlin\". Der Landgerichtspräsident hält dieses Verfahren für zulässig, weil die\n\"Feststellung der Abwesenheit und damit der Unerreichbarkeit\" der in Betracht kommenden Richter eine solche\ntatsächliche r Natur sei, so daß eine Ermessensentscheidung nicht nötig gewesen sei.\n\nDiese Rechtsansicht teilt der Senat nicht.\n\nDaß die Zusammensetzung einer Strafkammer der\nverfassungsmißigen Garantie des Art.101 Abs.1 Satz 2 GG\nentspricht, ist durch genaue Feststellung des Vertretungserfordernisses bei jedem in Betracht kommenden Richter von\ndem dazu gesetzlich bestimmten Rechtspflegeorgan sicherzustellen. Diesem Erfordernis war im vorliegenden Fall\nnicht schon dadurch genügt, daß Landgerichtsdirektor Bee»\nfeststellte, die vor Landgerichtsrat Gem zur Vertretung\nberufenen Richter seien nicht im Dienstgebäude. Wie schon\nim Urteil vom 5.August 1958 (NJW 1958,2622°0) Ausgefühst,\nist die Bindung des Revisinnsgerichts an die tatsächliche\nFeststellung, daß ein gesetzlich zur Vertretung berufener\nRichter im Sinne des § 63 Abs.1 GVG \"verhindert\" sei, mit\nrechtsstaatlichen Grundsätzen nur vereinbar, wenn diese\nFeststellung der Landgerichtspräsident oder sein in § 66\nAbs.2 GVG bezeichneter Vertreter getroffen hat. Das gleiche\ngilt grundsätzlich für die Feststellung, daß der zunächst\nin Betracht kommende Richter unerreichbar ist. Es wird\nFälle geben, in denen die Unerreichbarkeit in diesem Sinne\noffensichtlich ist, z.B. wenn der Richter eine Reise angetreten hat oder nicht am Sitze des Gerichts wohnt und\nfernmündlich nicht zu erreichen ist; dann wäre es ein\nübertriebener Formalismus, die Feststellung einer solchen\nUnerreichbarkeit durch den Lanägerichtspräsidenten zur\nVoraussetzung für die Heranziehung des nächstberufenen\nRichters zu machen. Aber die auch dem Senat bekannte Tatsache, daß die Richter des Landgerichts Berlin zum großen\n\n-5-\n\nTeil in Berlin in erheblicher Entfernung von dem Dienstgebäude der Strafkemumern wohnen, genügt für sich allein\nnicht, die \"ÜUrerrseichbarkeit\" eines zur Vertretung berufenen Richters schon dann als offensichtlich zu behandeln, wenn er zu der Zeit, da das Bedürfnis nach einer\nsofortigen Vertretung auftritt, nicht im Dienstgebäude\nanwesend ist. Hier drängt sich der Vergleich mit den Maßstäben auf, die § 49 Abs.2 GVG für den Fall vorschreibt,\ndaß zu einer einzelnen Sitzung des Schöffengerichts die\nHinzuziehung eines anderen als des zunächst berufenen\nSchöffen erforderlich wirds nur die nicht am Sitze des\nGericrts wohnenden Hilfsschöffen dürfen übergangen\nwerden, wenn durch die Berufung des Hilfsschöffen nach\nder Reihenfolge der Schöffenliste eine Vertagung der Verhandlung oder eine erhebliche Verzögerung ihres Beginns\n\nnotwendig werden würde. Die Veschaftsverteilung des\nLandgerichts für 1957 machte den Fall, in dem der .Landgerichtspräsident nach § 67 GVG wegen Verhinderung des\nregelmäßigen Vertreters einsn zeitweiligen Vertreter\nbestellen darf, dadurch praktisch zur seltenen Ausnahme,\ndaß die richterlichen Beisitzer sämtlicher Strafkammern\nin einer bestimmten Reihenfolge zu regelmäßigen Vertretern der Beisitzer jeder anderen Strafkammer bestellt\nsind. Die zo durch den jeweiligen Mitgliederbestand\n\nder Strafkammern objextiv festgelegte Vertreterliste\ngewährleistet die Bestimmung des gesetzlichen Richters\nin ähnlicher Weise, wie dies der Zweck der Schöffenliste im Sinne des § 44 GVG ist. für ihre praktische\nHandhabung ergibt eich daher ein Anhalt aus den Richtlinien, die das Gesetz in § 49 Abs.2 GVG für die Berufung des Hilfsschöffen bestimmt hat. Wie schon das\nReichsgericht entschieden hat, kann von dem Versuch der\nHeranziehung des zunächst berufenen Hil?sschöffen nicht\ndarum abgesehen werden, weil dies einen größeren Zeitaufwand erfordern würde als die Zuziehung einer in der\nReihenfolgao später stehenäcn Person, und dies selbst\n\n-6 -\n\ndarn nicht, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen\nwird, der Versuch einer Einberufung der vorhergehenden\nPerson werde ergebnislos bleiben (RGSt 63,309). Nach dem\nentsprechenden Grundsatz schieden hier die Vormänner des\nLandgerichtsrais Grüber nicht deshalb ohne weiteres aus,\nweil sie sich nicht im Gerichtsgebäude aufhielten.\n\nZu § 49 Abs.2 GVG hat der Senat schon in seinem\nUrteil vom 3.Kovember 1953 (BGHSt 5,73) entschieden, daß\ndiese Vorschrift auf Hilfsschöffen, die am Sitz des\nGerichts wohnen, nicht entsprechend angewendet werden\ndarf. Die dafür angeführten Gründe gelten auch für die\nam Sitze des Gerichts wohnenden Beisitzer einer Strafkammer, die nach dem Geschäftsverteilungsplan in einer\nbestimmten Reihenfolge zur Vertretung eines verhinderten\nStrafkammermitglieäs berufen sind. Die bloße Feststellung,\ndaß der zunächst berufene Richter nicht im Dienstgebäude\nist, schließt nicht okne weiteres die Möglichkeit aus,\ndaß er herbeigeholt werden und - wenn auch vielleicht\nerst nach Verzögerung äes Verhandlungsbeginns -— seine\nPflicht zur Mitwirkung als der für diese Sache bestimmte\ngesetzliche Richter erfüllen könnte. Inwieweit von dem\nVersuch, ihn herbeizuholen, abgesehen werden soll, weil\nsonst zu viel Zeit verginge, bis die Sitzung beginnen\nkann, hat nur der Landgerichtspräsident oder sein\nständiger Vertreter (§ 66 Abs.2 GVG) nach pflichtgemäßem\nErmessen zu entscheiden.\n\nEine solche Entscheidung eines zuständigen Organs\nist hier nicht ergangen. Dem Senat sind auch nachträglich\nkeine Tatsachen bekannt geworden, die die Vormänner des\nLandgerichtsrats cm ohne weiteres als verhindert im\nSinne des § 63 Abs.1 GVG erscheinen ließen. Da die Strafkammer also nicht vorschriftsmäßig besetzt war, muß das\n\n- T-\n\nangefochtene Urteil aufgehoben werden, ohne daß es\neiner Erörterung der - offensichtlich unbegründeten -\nSachrügen bedarf.\n\nDer Generalbundesanwalt hatte Verwerfung der\nRevision beantragt.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\n\nBörker Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-21/5-str-412-58","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-21/5-str-412-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:16.006414+00:00"}}