{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-10-21_5_StR_397_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-10-21","aktenzeichen":"5 StR 397/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_397/58 2205 032\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Dreher Hubert H EEE»\ndort geboren am GERD 1932,\n\nzur Zuit in anderer Säche in Strafhaft,\n- Sachbezeichnung: VEB ı..ı. -\n\naus I,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21.Oktober 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundssgerichtshof me\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten Hg ze zen\ndas Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom\n9.Mai 1958 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nG=rde:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten WW, der keine\nRevision eingelegt hat, und den Beschwerdeführer ren\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls verurteilt.\nGegen HM ist eins Zuchthausstrafe von einem Jahre und\nsechs Monaten verhängt worden. Aus ihr und einer Strafe von\nzwei Wochen Gefängnis, die in einem anderen Verfahren rechtskräftig ausgesprochen worden ist, hat das Landgericht eine\nGesamtstrafe von 1 Jahr, 6 Monaten und einer Woche Zuchthaus\ngebildet.\n\nDie Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. sie\nhat keinen Erfolg.\n\nl. Was der Beschwerdeführer im einzelnen vorträgt, um\ndie Sachbeschwerde zu begründen, dringt nicht durch.\n\na) Die Feststellungen des Urteils beruhen au? dem Geständnis des Angeklagten WEB. Darunter versteht die Revision\nnur die Angaben dieses Angeklagten über seine eigene Beteiligung an der Tat. Sie unterscheidet davon \"die den Angeklagten\nHE belastenden Einlassungen voaBmEB:\", die \"als bloße\nBeschuldigungen des Mitangeklagten nebenher gehen\". Sie meint,\nvom Landgericht sei \"dieser Unterschied offenbar übersehen\nworden\".\n\nDas trifft nicht zu. Die Strafkammer sagt ausdrücklich,\ndaß ihr das Geständnis des Angeklagten WWW, \"auch soweit\nes den Angeklagten He petrifft, glaubwürdig\" erscheint\n(UA S.6). Ob diese seine Angaben als Teil seines Geständnisses\noder als Bezichtigung des Mitangeklagten bezeichnet werden,\nbedeutet keinen sachlichen Unterschied.\n\nb) Das Landgericht legt ausführlich die Erwägungen dar,\naus denen es der Schilderung des Angeklagten voii folgt.\nDiese Begründung enthält entgegen der Auffassung der Revision\nkeine Trugschlüsse und keine Verstöße gegen zwingende\nErfahrungssätze. Es ist auch nicht richtig, daß sie \"nahe-\n\n- 3 -\n\nu Be\n\nliegende andere Möglichkeiten\" übergeht, die \"entgegengesetzte Schlüsse geradezu aufdrängen\" sollen. In Wahrheit\nrichten sich diese Angriffe der Revision unzulässig gegen\nEinzelheiten der Boweiswürdigung, die dem Tatrichter vorbehalten und vom Revisionsgericht nicht nachzuprüfen sind\n\n(§§ 2615337 StPO).\n\nec) Die Tat ist in Pam au 17.Februar 1957 zwischen\n7 Uhr und 8,20 Uhr, wahrscheinlich kurz nach 7 Uhr begangen\nworden. Zu den Aussagen der beiden Alibi-Zeuginnen sagt\ndas Landgericht, der Angeklagte könne mit dem Motorrade\nschon zu den von ihnen ängegebenen Zeiten \"gegen 8,15 Uhr\"\nin eo und \"gegen 8,55 .Uhr\" in Dogs gewesen sein, |\n\"zumal es sich bei den Z.itangaben der Zeuginnen nach ihren\neigenen Aussagen nur um ungefähre Angaben handelt und\nauch die Möglichkeit besteht, daß ihre Becbachtungen sich\nauf einen etwas späteren Zeitpunkt beziehen\" (UA S.9/10).\nEs liege sogar nahe, daß sich die beiden Frauen nach mehr\nals einem Jahre über den Tag und den genzuen Zeitpunkt ihrer\nWahrnehmungen irrten, die damals für sie nicht besonders\nbedsutungsvoll gewesen seien (UA S.10).\n\nDie Revision trägt. vor, die üntfernung von Pe nach\nIm betrage auf der Bundesstraße laut Karte über 80 km,\nkönne also an einen Morgen im Februar nicht in einer Stunde\nmit dem Motorrade zurückgelegt werden.\n\nDie. Frage, ob der Tatrichter etwas Unmögliches annimmt\nund sein Urteil darauf beruhen kann, entstände jedoch nur\ndann, wenn er davon ausginge, daß die Angaben der beiden\nZeuginnen nach Tag und Uhrzeit zutreffen. Das tut er aber\nnicht, wie aus s;sinen oben wiedergegebenen Ausführungen\n‘ hervorgeht. Nach ihnen hat das Ergebnis des Beweises über\ndas Alibi nicht die Überzeugung des Landgerichts erschüttert,\ndaß die Angaben des Angeklagten WM richtig sind, der\nBeschwerdeführer also an dem Diebstahl. teilgenommen hat.\nDas ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n- 4\n\n- 4 -\n\n2. Die sonstige rechtliche Prüfung des Urteils, zu\nder die Sachrüge nötigt, zeitigt kein durchgreifendes\nBedenken.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Siemer Schnitt\n\nDr.Börker Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-21/5-str-397-58","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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