{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-10-14_5_StR_400_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-10-14","aktenzeichen":"5 StR 400/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2205 004\n\n5 StR 400/58\n\nInNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngesen\n\nden Landarbeiter Otto R EB aus Ve-: ei,\ngeboren am EEE 1913 ir ei,\n\nwegen Unterschlagung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14.Oktober 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte um\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Osnabrück vom 12.April 1958\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2.\n\nGründez3:\n\nDer Angeklagte ist wegen Unterschlagung zu einer\nGefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Seine\nRevision gegen dieses Urteil beanstandet das Verfahren und\nrügt Verletzung sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel\nhat keinen Erfolg.\n\n1.) Die Revision ist unzulässig, soweit sie Verstöße\ndes Gerichts gegen die ihm obliegende Aufklärungspflicht\nbehauptet (Nichtermittlung der anderen Futtermittellieferanten\ndes Angeklagten). Der Beschwerdeführer teilt nicht mit,\nwelcher Beweismittel sich die Strafkammer hätte bedienen\nsollen.\n\nDer in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf, \"das\nGericht hätte deshalb auch nicht den Eventualantrag Seite 9\ndes Urteils auf Vernehmung des Zeugen Fee ablehnen\ndürfen\", ist unverständlich. Die Verteidigung hatte Tin\nnicht als Zeugen dafür benannt, daß der Angeklagte noch\nandere Futtermittellieferanten gehabt habe.\n\n2.) Die sachlichrechtlichen Einzelangriffe der Revision\nrichten sich überwiegend gegen die Beweiswürdigung als solche.\nInsoweit sind sie unzulässig.\n\nErfolglos für den Beschwerdeführer bleiben auch die\nübrigen Einzelangriffe und die Nachprüfung auf die allgemeine\nSachrüge.\n\na) Nach den Feststellungen war zwischen dem Angeklagten\nund der Firma KB ausärücklich vereinbart worden, daß\nKEERB \"an den gelieferten Tieren einschließlich deren\nNachkommen bis zur vollständigen Bezahlung aller Lieferungen\ndes Verkäufers das Eigentumsrecht\" behalten sollte. Das\nEigentum des KW an den Ferkeln ergibt sich im übrigen\nauch aus dem Gesetz (5% 99, 953 BGB).\n\nb) Eine ausdrückliche Erlaubnis des Figentümers, die\n\n- 3 -\n\n-3-\n\nFerkel zu verkaufen, hatte - wie der Angeklagte zugibt -\nnicht vorgelegen; er will das Einverständnis des Berechtigten\nmit dem Verkauf der Ferkel lediglich vorausgesetzt haben\n\n(UA S.9). Nach der Überzeugung des Landgerichts ist diese\nBehauptung \"unglaubwürdig\". Soweit die Revision dagegen mit\nneuen Tatsachen angeht, ist sie unzulässig. Im übrigen ist\nsie insoweit offensichtlich unbegründet.\n\nc) Die Feststellung, der Angeklagte habe auf Grund\nseiner seelischen Labilität nicht recht bedacht, welche\nFolgerungen sich aus dem Ankauf der Muttertiere ergeben\nkönnten, deutet weder auf einen Tatbestands- noch auf einen\nVerkotsirrtum hin. Sie bezieht sich nur auf den Ankauf,\nnicht aber auf die weiteren Handlungen, insbesondere nicht\nauf den späteren Verkauf der Ferkel.\n\nDie Revision war daher entsprechend dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts in vollem Umfange zu verwerfen,\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-14/5-str-400-58","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-14/5-str-400-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:15.829930+00:00"}}