{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-10-14_5_StR_382_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-10-14","aktenzeichen":"5 StR 382/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_382/58 2205 041\n\nImnmNavnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vertreter Otto x EEE zus gm\ngeboren an EEE 1923 ir DB (Rumänien),\n\nwegen Betruges u.a.\n\nhat\n\nder 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 14.Oktober 1958, an der teilgenommen haben;\n\nfür\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr . Emm\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte kun\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannts\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts in Hamburg vom 24.April 1958 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen Betruges in drei Fällen, in einem Fall\nbegangen in Tateinheit mit Unterschlagung, wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug und wegen\nUnterschlagung in sechs Fällen zu einer Gesamtstrafe von\neinem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt und ihm\ndrei Monate Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nsachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\nDie Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den von\nder Strafkammer festgestellten Sachverhalt ist im Ergebnis\nfrei von Rechtsirrtun.\n\n1\n\nWas die Revision zur Rechtfertigung der Sachrüge vorträgt, geht fehl.\n\n1. Fälle Sb, :eiiwun: Tai\n(Unterschlagung - § 246 SteB).\n\nDie Strafkammer hat nicht verkannt, daß der Angeklagte\nallgemein befugt war, die ihm unter Eigentumsvorbehalt der\nHerstellerfirmen gelieferten Radioapparate nicht nur gegen\nTeilzahlung, sondern auch gegen Barzahlung zu verkaufen.\nDie Feststellungen des Urteils ergeben aber, daß der Angeklagte, wie er wußte, auf Grund weiterer Abmachungen mit\nder Lieferfirma, die für Zahlungsausfälle haftete, über\ndie hier in Rede stehenden Radioapparate, die Frau SW,\nFrau HM und die Eheleute re auf Teilzahlung gekauft\nhatten und die er vor voller Bezahlung des Kaufpreises\nzurückgenommen hatte, nicht ohne Zustimmung der Lieferfirma\nanderweit verfügen durfte (S. 11’UA) und daß eine solche\nZustimmung nicht vorlag. Das Urteil ergibt weiterhin als\nÜberzeugung der Strafkammer, daß der Angeklagte, als er\n\n- 3-\n\n- 3.\n\ndie Radioapparate anderweit verkaufte (Fälle Sc und\nEM) oder Dritten zum Kauf anbot (Fall Rei), dies in\nder Absicht tat, den ärlös nicht an die Lieferfirma, die\nHerstellerfirma oder die Kreditgeberin abzuführen. Dieser\nSachverhalt rechtfertigt unbedenklich die Annahme, daß\n\nder Angeklagte sich in allen drei Fällen vorsätzlich fremde\nSachen, nämlich die Radioapparate, rechtswidrig zugeeignet\nhat. Das gilt auch für den Fall R@WWw, in dem der An-\n‚geklagte den Radioapparat Dritten zum Kauf anbot. Schon ein\nsolches Angebot zum Kauf ist eine Zueignungshandlung (vgl.\nRGSt 73,253; BGH 1 StR 284/53 vom 1.Dezember 1953 bei\nDallinger MDR 1954,398 zu § 246 StGB).\n\n2. Fall Rak (Unterschlagung - § 246 StGB).\n\nDer Senat braucht nicht zu prüfen, ob die Strafkammer\nohne Rechtsirrtum angenommen hat, daß der Angeklagte beim\nEmpfang des Restkaufgeldes in Höhe von 735 DM, das R@® an\nihn zahlte, als Vertreter (ohne Vertretungsmacht) für die\nFirma Si & Ham AC gehandelt habe und daher das Geld\nin das Eigentum dieser Firma übergegangen sei. Das kann\nzweifelhaft sein. Der von der Strafkammer festgestellte\nSachverhalt läßt die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit offen, daß der ıngeklagte nur Bote war, der das Restkaufgelä an die Firma Sie & Hab AG weiterzuleiten\nhatte. Hierauf kommt es aber für die Anwendung des § 246\nStGB nicht an. Geld, das der Käufer einer Sache zur Tilgung\nder Kaufpreisschuld einem Boten übergibt, damit dieser es\nan den Gläubiger der Kaufpreisforderung weiterleitet, bleibt\nbis zur Ausführung des Auftrages Eigentum des Käufers. Der\nAngeklagte hat daher dadurch, daß er die 755 DM für sich\nverbrauchte, in: jeden Falle sich fremde Sachen röchtswiärig\nzugeeignet.\n\nDie Strafkammer hat auch ohne Rechtsirrtum angenommen,\ndaß das Geld im Sinne des § 246 StGB dem Angeklagten anvertraut war. Anvertraut sind solche Sachen, deren Gewahrsanm\n\n-4A-\n\n-4-\n\nder Täter mit der Verpflichtung erlangt hat, sie zu bestimnten Zwecken zu verwenden oder sie zurückzugeben (vgl.\nSchönke/Schröder, StGB 8.Aufl.§ 246 Anm.X 2). Das trifft\nhier zu, gleichgültig, ob der Angeklagte Vertreter (ohne\nVertretungsmacht) oder Bote war. Er hat den Gcewahrsam an\ndem Geld in jedem Fall mit der Verpflichtung erlangt,\nentweder das Geld an die Firma Sign & Haie AG weiterzuleiten oder es R@ zurückzugeben,\n\n3. Fall WEB geborene Hoggmy (Unterschlagung -\n§ 246 StGB).\n\nDie Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum die rechtswidrige\nZueignung darin gesehen, daß der Angeklagte die Waschmaschine, die die Firma AEG unter Eigentumsvorbehalt an\nFrau WB als Teilzahlungskäuferin geliefert hatte und\ndie sich zunächst in der gemeinsamen Wohnung des Angeklagten\nund der Frau Web befand, einige Zeit nach der Lieferung\nin kigenbesitz nahm, indem er sie aus der gemeinsamen\nWohnung entfernte und Frau Ve erklärte, er wolle den\nVertrag zurückziehen. Dabei hat die Strafkammer die\nZueignungsabsicht des Angeklagten daraus gefolgert, daß\ner die Waschmaschine mehr als 2Y4 Jahre in seinem Besitz\nbehalten hat, ohne der Firma AEG eine Zurückziehung des\nVertrages mitzuteilen. Diese Feststellung hält sich im\nRahmen der dem Tatrichter zustehenden Beweiswürdigung\n(§ 261 StPO). Was die Revision demgegenüber vorträgt, sind\nunzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung (§ 337 StPO).\n\n4. Fall Olympia-Schreibmaschine (Betrug - § 263 StGB).\n\nDas Urteil stellt fest, daß der Angeklagte von vornherein nicht die Absicht hatte, die restliche Kaufpreisschulä\nzu erfüllen. Schon dies rechtfertigt die Annahme der Strafkammer, daß der Angeklagte die Verkäuferin durch Täuschung,\nnämlich durch die Vorspiegelung eines in Wahrheit nicht\nvorhandenen Zahlungswil.lens, in ihrem Vermögen geschädigt\nhat. Darauf, ob die Strafkammer außerdem auch ohne Rechts-\n\n-5_\n\n-5.\nirrtum eine vorsätzliche Betrugshandlung darin geschen hat,\n\ndaß der Angeklagte über seine Zahlungsfähigkeit täuschte,\nkommt es hiernach nicht an.\n\n5. Fall Ri@w & PD - LE (Betrug in Tateinheit\nmit Unterschlagung - §§ 263,246,73 StGB).\n\nDie Auffassung der Strafkammer, daß der Käufer des\nVolkewagens, ICEB, im Sinne des § 263 StGB in seinem\nVermögen geschädigt worden ist, obwohl er gemäß § 932 BGB\nLigentum an dem Wagen erworben hat, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl.BGHSt 1,92,94; 3,370,\n372). Hiernach liegt in Fällen der in Rede stehenden Art\nein Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB nicht: nur vor,\nwenn im Zeitpunkt der Vermögensverfügung feststeht, daß\nder Erwerber das Eigentum - notfalls in einem Rechtsstreit -— verteidigen muß, sondern schon dann, wenn nicht\nfeststeht, ob der ursprüngliche Eigentümer das Eigentum des\nErwerbers anerkennen wird, und daher damit zu rechnen ist,\nder Erwerber werde sein Eigentum - notfalls in einem Rechtsstreit -— vertcidigen müssen. So liegt es hier.\n\n6. Fall In - 1\n\n(Unterschlagung - § 246 StcB).\n\nICE, der von dem Angeklagten den- unter 5) erwähnten Volkswagen gekauft hatte, gab dem Angeklagten ein\nMaicomobil in Zahlung, das ihm, Il, von dem Kraftfahrzeughändler Ds unter Zigentunsvorbehalt geliefert\nund noch nicht voll bezahlt war. Der Angeklagte bot das\nMaicomobil Interessenten zum Kauf an.\n\nZu Unrecht meint die Revision, der Ang geklagte habe\nsich keiner Unterschlagung, sondern allenfalls der Hehlerei\n(und einer Unterschlagung als strafloser Nachtat) schuldig\ngemacht, weil, wenn man das Verhalten des Angeklagten als\nUnterschlagung ansehe, auch IE unterschiagen habe,\nals er das unter Eigentumsvorbehalt stehende Maicomobil\n\n-6 -\n\n- 6 —-\n\ndem Angeklagten in Zahlung gab. Der von der Strafkammer festgestellte Sachverhalt ergibt, daß Lim k:ine Unterschlagung begangen hat. Er hat nicht wie ein Eigentümer\nüber das Maicomobil verfügt, sondern dem Angeklagten nur\ndas Anwartschaftsrecht übertragen, das ihm auf Grund seiner\nVereinbarungen mit De zustand. Dies folgt aus dem\nUmstand, daß der Angeklagte, als er das Maicomobil erwarb,\nden Eigentumsvorbehalt und den Bestand der Restschuld\nkannte und sich verpflichtete, die noch fälligen Raten\nsofort zu bezahlen. Dies unterscheidet das Verhalten des\nICE wesentlich von dem Verhalten des Angeklagten, der\ndas Maicomobil Interessenten zum Kauf anbot und damit wie\nein Eigentümer über dieses verfügte.\n\nDer Verurteilung wegen Unterschlagung steht auch nicht\nentgegen, daß der Angeklagte die Absicht hatte, aus dem\nVerkaufserlös die restlichen Raten zu zahlen. Eine solche\nAbsicht ist kein Umstand, der jemanden berechtigt, eine\nfremde Sache wie cine cigene zu veräußern. Sie kann allenfalls das Bewußtsein des Täters davon ausschließen, daß er\nrechtswidrig verfüge. Diese Möglichkeit scheidet aber hier\naus. Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte\ngewußt, daß er zu der - beabsichtigten -— Verfügung nicht\nberechtigt war.\n\n7. Fall Ric (Betrug - § 263 StGB).\n\nZu Unrecht meint die Revision, daß der Käuferin der\nWaschmaschine, Frau Ric, kein Vermögensschaden im Sinne\ndes § 26% StGB entstanden sei. Richtig ist allerdings, daß\nes für die Beantwortung der Frage, ob der Getäuschte einen\nVermögsnsschaden erlitten hat, nicht auf die Vorstellungen\nankommt, die dieser über das Wertverhältnis zwischen\nLeistung und Gegenleistung hat. Bie Annahme eines Vermögensschadens kann daher im Gugensatz zur Auffassung der Strafkammer nicht damit begründet werden, daß Frau Ried \"cine\n\n- T-\n\n- 1 -\n\ngebrauchte Waschmaschine für. ein minderhohes Entgult erwerben wollte\". Der von der Strafkammer festgestellte Sachverhalt ergibt aber, daß objektiv der Wert der Maschine, die\nder Angeklägte der Frau Rice verkaufte und lieferte, dem\nKaufpreis nicht entsprach. Das Urteil stellt ausdrücklich\nfest, daß der vereinbarte Kaufpreis von 545 DM der Preis\nfür eine neue Maschine war. Die Feststellungen des Urteils\nergeben weiterhin, daß dic Waschmaschine, dic der Angeklagte\nverkaufte und lieferte, eine gebrauchte Maschine (Vorführmaschine des Angeklagten) war. Daß cine solche Maschine\nobjektiv weniger wert ist als eine neue Maschine und damit\nweniger wert als der hier vereinbarte Kaufpreis, liegt auf\nder Hand. Daß die Lieferfirma, von der der Angeklagte die\nVorführmäschine erhalten hatte, der Frau Rice nachträglich anstelle der Vorführmaschine eine neue Maschine\ngeliefert hat, \"bedcutst nur eine Wiedergutmachung des\nSchadens, der bereits in dem Zeitpunkt eingutruten war, in\ndem der Angeklagte die Vorführmaschine der Frau Ric»\nverkaufte und lieferte. Hiermit war der Betrug vollendet,\n\nII.\n\nAuf: die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das\nUrteil in- vollem Umfange überprüft. Das gilt auch für die\nVerurteilung im Fall EB wegen Urkundenfälschung in\nTateinheit mit versuchtem Betrug und für den gesamten Straf-\n\n-8-\n\n8 -\n\nausspruch. Die Prüfung hat kuinen Mängel sachlichrechtlicher Art urgeben, durch den der Angeklagte beschwert\nist.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Gunuralbundesanwalts.\n\nSarstedt Schnidt Siemer\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-14/5-str-382-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 932","ref_norm":"932","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-14/5-str-382-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:15.807673+00:00"}}