{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-10-14_5_StR_365_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-10-14","aktenzeichen":"5 StR 365/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 365/58\n\n2205 040\n\nImNamnmnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Tischlerlehrling Hans-Joachim BD Emm zus dm\n\nKreis Lim,\ngeboren am Em 1940 in rem.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Mordes\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14.Oktober 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr nn\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft\n\nJustizangestellte m\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Osnabrück vom 19.Dezember 1957\nsamt den Feststellungen aufgehoben, soweit die Jugendkammer die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder\nPflegeanstalt abgelehnt hat.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des\nRechtsmittels -— an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2_-\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den zur Tatzeit 16 Jahre alten\nAngeklagten wegen Mordes zu acht Jahren Jugendstrafe\nverurteilt. Sie ist zu der Überzeugung gelangt, daß zur\nZeit der Tat bei dem Angeklagten die Voraussetzungen des\n§§ 51 Abs.2 StGB vorgelegen haben, sie hat die Strafe auf\nGrund dieser Vorschrift gemildert. Die Unterbringung des\nAngeklagten hat die Jugendkammer abgelehnt. Sie hat hierzu\nabschließend ausgeführt:\n\n\"Zur Zeit wäre eine Unterbringung gemäß § 42b StGB\nbzw. § 7 JGG notwendig. Ob aber der Angeklagte\n\nauch nach Verbüßung der verhängten Strafe tatsächlich\nnoch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit\ndarstellen wird, kann nach den überzeugenden\nDarlegungen der Gutachter im Augenblick noch nicht\nverbindlich vorhergesagt werden, so daß für eine\nUnterbringungsanordnune die Voraussetzungen fehlen.\"\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, wendet sich zulässigerweise nur\ninsoweit gegen das Urteil, als die Unterbringung des\nvermindert zurechnungsfähigen Angeklagten in einer Heiloder Pflegeanstalt abgelehnt worden ist.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDie Anstaltsunterbringung Jugendlicher gemäß § 42b StGB\nist - davon geht auch die Jugendkammer aus — unter den dort\nangegebenen Voraussetzungen zulässig. Das ergibt sich aus\nden §§ 7 und 5 Abs.3 JGG 1953 (vgl.BGH NIT 1951,450).\nAnwendbar ist insbesondere auch § 42b Abs.2 StGB, wonach\nbei vermindert Zurechnungsfähigen die Unterbringung neben die\nStrafe tritt.\n\nAllerdings wird nach § 5 Abs.3 JGG 1953 von Zuchtmittemund Jugendstrafe abgesehen, wenn die Unterbringung\n\n- 3.\n\n-3-\n\nin einer Heil- oder Pflegeanstalt die Ahndung durch den\nRichter entbehrlich macht. Wenn auch hiernach ein Nebeneinander von Jugendstrafe und Unterbringung im allgemeinen\nnicht in Frage kommen mag, so kann es doch gerade bei\nbesonders schweren Taten sinnvoll sein (vgl.Potrykus, JGG\n4.Aufl. § 5 Anm.6; Dallinger/Lackner, JGG, 1955 § 7 Bem.6\nunter Berufung auf das auch von der Revision angeführte\n\nUrteil des Bundesgerichtshofs 3 StR 460/54 vom 21.April 1955).\n\nDie Jugendkammer hat nun ausdrücklich nur. ausgeführt,\nbei der Strafzumessung sei mit Erziehungsmaßregeln oder\nZuchtmitteln nicht auszukommen gewesen, Wie die weiteren\nUrteilsgründe klar ergeben, kam jedoch bei der Schwere der\nTat ein Absehen von Strafe keinesfalls in Frage. Die Jugendkammer betont ausdrücklich die Notwendigkeit einer längeren\nErziehung des Angeklagten durch die nach ihrer Auffassung\nnotwendige Jugendstrafe. Damit ist deutlich zum Ausdruck\ngebracht, daß bei der Schwere der Schuld des Angeklagten\ndie Verhängung einer hohen Jugendstrafe erzieherisch geboten\nist (vgl.hierzu auch §§ 17 Abs.2, 18 Abs.2 JGG).\n\nUnter diesen Umständen hat die Jugendkammer ohne\nRechtsirrtum darauf abgestellt, ob eine Unterbringung des\nAngeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach Verbüßung\nder Jugendstrafe erforderlich ist. Sie hat zutreffend\nausgeführt, daß die Frage, ob die Öffentliche Sicherheit\ndie Unterbringung erfordert, nach dem Zeitpunkt der Strafentlassung zu beurteilen ist. Sie geht ferner mit Recht im\nAnschluß an die Entscheidung des Reichsgerichts RGSt 73, |\n303,304 davon aus, daß die Unterbringung nur dann anzuordnen\nist, wenn sich für die Zeit der Entlassung aus der Strafhaft\nergibt, daß der Bestand der Rechtsordnung durch die bestimmte\nWahrscheinlichkeit künftiger gegen sie gerichteter Handlungen\nunmittelbar bedroht. wird und daß eine Abhilfe für die Zukunft\nzur Aufrechterhaltung der Rechtsordnung geboten und nicht\nauf andere Weise als durch die Unterbringung zu erreichen ist.\n\n- 4 -\n\n-4-\n\nSelbst wenn man in Rechnung stellt, daß diese Frage\ngerade bei Jugendlichen einer besonders eingehenden und\nsorgfältigen Prüfung bedarf (vgl. hierzu BGH NJW 1951,450),\ndurfte es die Jugendkammer aber nicht darauf abstellen,\ndaß im Augenblick noch nicht verbindlich vorhergesagt\n\nwerden könne, ob der Angeklagte auch nach Verbüßung der\nverhängten Strafe tatsächlich noch eine Gefahr für die\nöffentliche Sicherheit darstellen werde. Bei der Gefährlichkeitsvoraussage eine Gewißheit zu verlangen, ist nicht\nangängig und hieße die Unwirksamkeit der sichernden und\nbessernden Maßnahmen im ganzen herbeiführen (vgl. Jagusch\n\nin LK 8.Aufl. Vorbem.II vor § 42a StGB). Auch der fühere\n3,.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem bereits\nangeführten Urteil vom 21.April 1955 in einem Falle, in dem es\nungewiß war, \"ob die in den Angeklagten noch gesetzte\nErwartung berechtigt ist, ihn im Strafvollzug zu der für\n\ndie künftige Entwicklung entscheidenden inneren Umkehr\n\nzu bewegen\", die Anordnung der Unterbringung bestätigt.\nErweist sie sich später - so heißt es im angeführten Urteil\nweiter - wider Erwarten als entbehrlich, weil von dem Angeklagten keine öffentliche Gefährdung mehr ausgeht, so\nkönne nach § 42f StGB verfahren werden.\n\n-5_-\n\nDas Urteil mußte daher, soweit es angefochten worden\nist, also insoweit, als es die Unterbringung des Angeklagten\nin einer Heil- oder Pflegeanstalt ablehnt, aufgehoben werden.\nDie Strafkammer wird in einer neuen Verhandlung sodann zu\nprüfen haben, ob die Unterbringung zum Schutze der Öffentlichkeit erforderlich ist oder ob etwa andere Maßnahmen\nausreichend erscheinen. Das Revisionsgericht kann diese\nFrage noch nicht abschließend beurteilen und bereits von\nsich aus -— entsprechend dem Antrage der Staatsanwaltschaft -\ndie Unterbringung des Angeklagten gemäß: § 42b StGB anordnen,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-14/5-str-365-58","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-14/5-str-365-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:15.785634+00:00"}}