{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-09-16_5_StR_357_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-09-16","aktenzeichen":"5 StR 357/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 357/58 2221 017\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten, zuletzt Arbeiter\nHans L EEE zu: DO,\n\ndort geboren am ED 1916,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R. u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16.September 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Sienmer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr . EEEEED\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof GEBE\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftss“elle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts in Berlin vom 17.März 1958 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird die nach dem 17.März 1958 erlittene\nUntersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nu\n\nSn.\n\n-2-\n\nGründez\n\nDer Angeklagte ist wegen eines schweren Diebstahls,\neines versuchten schweren Diebstahls und eines einfachen\nDiebstahls, jeweils unter den strafschärfenden Voraussetzungen des Rückfalls begangen, sowie wegen Besitzes\nvon Diebeswerkzeug zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren\nZuchthaus verurteilt worden. Das Landgericht hat Polizeiaufsicht für zulässig erklärt. Zwei Dietriche und ein\nSchraubenzieher sind eingezogen worden.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil\nbeanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen\nStrafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nl. Der Angriff gegen das Verfahren ist schon deshalb\nunzulässig, weil die Revision nicht mitteilt, welcher\nBeweismittel sich der Tatrichter bei der von ihr vermißten Aufklärung noch hätte bedienen sollen.\n\n2. Unzulässig ist das Rechtsmittel auch, soweit es\nsich nur gegen die Feststellungen wendet, neue Tatsachen\nvorträgt oder die Beweiswürdigung als solche angreift.\n\n3. Die Bemängelung, der Tatrichter habe mit Unrecht\ndrei selbständige Diebstähle angenommen, geht ebenfalls\nan den Feststellungen vorbei. Denn die angefochtene Entscheidung hebt hervor, daß der Angeklagte jeweils einen\nneuen Tatentschluß gefaßt hatte, weil er in seinen Erwartungen über die Beute getäuscht worden war (UA S.8).\nDer bloße Plan, \"sich auf diebische Weise Geld zu verschaffen\", verbindet mehrere Taten nicht zu einer einzigen.\n\n4. Mit Recht hat die Strafkammer auch den Besitz von\nDiebeswerkzeug als selbständige Handlung angesehen.\n\nTatmehrheit zwischen Diebstahl und dem Besitz von\nDiebeswerkzeug ist möglich (RGSt 69,91). Sie ist insbesondere dann gegeben, wenn der Täter das Diebeswerkzeug zur Verwendung bei irgendwelchen strafbaren\n\n- 3.\n\n- 3 -\n\nHandlungen bereits besaß, bevor er den Entschluß zu dem\njeweiligen bestimmten Diebstahl faßte, oder wenn er 88\nnoch nach dessen Beendigung besessen hat, um damit gegebenenfalls weitere strafbare Handlungen zu begehen\n(BGH 5 StR 151/55 vom 24.5.1955). So ist die Sachlage\nhier. Nach dem Urteilszusammenhang hatte der Angeklagte\ndas Diebeswerkzeug bereits in seinem Besitz, als er\nden allgemeinen Entschluß faßte, \"sich auf diebische\nWeise Geld zu verschaffen\".\n\n5. Gegen die Strafe bestehen ebenfalls keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nSelbst wenn die Darlegungen zur Strafzumessung auf\nSeite 11 UA die Besorgnis erwecken könnten, die Strafkammer habe - ohne bestimmte Feststellungen zu treffen -\nnur Vermutungen geäußert, so wäre dies hier im Ergebnis\nbedeutungslos. Denn die Ausführungen des Urteils in\ndiesem Zusammenhange befassen sich nur mit der Frage\nder Zubilligung mildernder Umstände. Das Landgericht\nversagt dem Angeklagten aber mildernde Umstände allein\nmit folgender selbständiger Begründung:\n\n\"Handelt es sich schon insoweit nicht un\nBagatellsachen, so konnten dem Angeklagten,\nselbst wenn es nur Bagatellsachen gewesen\nwären, schon deshalb keine mildernden Umstände zugebilligt werden, weil er schon\nöfter wegen gleichartiger Straftaten in\nErscheinung getreten ist und ihn die Verbüßung hoher Freiheitsstrafen nicht ab-\n\n.. geschreckt hat, in gleicher Weise straffällig zu werden. Daß das geschehen ist, beweist die Gefährlichkeit des Angeklagten,\nseine kriminelle Intensität und seine Haltschwäche.' Gerade diese Eigenschaften rechtfertigen eher eine harte als eine milde Strafe,\nkeinesfalls aber mildernde Umstände\" (UA S.12/13).\n\n-4-\n\n-A- TR\n\nFür die Frage mildernder Umstände sind daher die übrigen\nErwägungen nicht von entscheidender Bedeutung gewesen,\nso daß es auch auf etwaige in diesen Darlegungen enthaltene Widersprüche nicht ankommt.\n\nDa auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge\nkeine den Angeklagten beschwerenden Rechtsmängel erkennen\nließ, war seine Revision im vollen Umfange zu verwerfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schıidt __ Siemer\nSchmitt Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-09-16/5-str-357-58","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-09-16/5-str-357-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:14.545273+00:00"}}