{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-09-16_5_StR_234_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-09-16","aktenzeichen":"5 StR 234/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"T—— 2221 032\n\nImNamnmen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Landarbeiterin Ingrid X EEE geborene Tu:\n\nzuletzt wohnhaft gewesen in AB,\ngeboren an EEE 1935 ir TomEEEEED ,\n\nwegen politischer Denunziation u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16.September 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr iD\nin der Verhandlung,\nOberstaatsanwait beim Bundesgerichtshof iD\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom 3.Juli 1956 mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit es von der Verurteilung des Angeklagten wegen der im September 1956\nversuchten Listverschleppung als einer selbständigen\nHandlung absieht.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\n\n-2-\n\n- 2.\n\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe j3\n\nDie Angeklagte nahm im September 1954 unter anderem\nden Auftrag der Dienststelle des \"Staatssicherheitsdienstes!\"\nin Tangermünde an, in “West-Berlin nach einem ehemaligen\nAngehörigen der Volkspolizei mit Vornamen \"Horst\" und einem\nfrüheren Angehörigen der Reichsbahn namens Be zu fahnden.\nSie sollte versuchen, diese beiden Männer, von denen ihr\nLichtbilder mitgegeben wurden, zur Rückkehr in die Sowjetzone zu veranlassen. Entsprechend diesem Auftrag ließ sie\nsich unter falschen Angaben als angeblicher Ostflüchtling\nin ein Flüchtlingslager in West-Berlin aufnehmen und nahm\nmit \"Horst\" und BE Verbindung auf. Den ersteren lernte\nsie beim Essen im Flüchtlingslager kennen, während sie\nBB in der Bahn traf. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe muß angenommen werden, daß sie diese Bekanntschaften\nmit Hilfe der Lichtbilder und zu dem Zweck anknüpfte, die\nihr aufgetragene Aufforderung zur Rückkehr an die beiden\nMänner zu richten. Das tat sie dann auch, wobei sie auftragsgemäß hinzufügte, ihnen werde in der sowjetischen\nBesatzungszone kein Nachteil wegen Republikflucht drohen.\nErfolg hatte sie damit nicht. \"Horst\" durchschaute sie\nsofort, sagte ihr auf den Kopf zu, daß sie für den SSD\narbeite, und fügte hinzu, er warte auf seine Frau, die\nsich schon auf dem Wege nach West-Berlin befinde, und\nwerde dann nach Westdeutschland gehen. Bggip lehnte eine\nRückkehr mit der Begründung ab, daß er drüben wegen der\nEntgleisung eines Rohölzuges bereits zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt worden sei. Nach ihrer Rückkehr nach\nTangermünde berichtete die Angeklagte dem SSD, sie habe\n\"Horst\" und Bee ermittelt und bezüglich einer Rückkehr\nin die Sowjetzone angesprochen; diese hätten aber abgelehnt.\nSie teilte dem SSD weiter mit, daß Begggp zum Ausflug nach\n‘Wentorf (Nordrhein-Westfalen) vorgesehen sei; \"Horst\"\nrechne ebenfalls mit seinem Ausflug, erwarte aber noch\nseine in der Sowjetzone zurückgebliebene Ehefrau.\n\n-4-\n\n-4-\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte von der Anklage\neiner im Mär z 1954 versuchten, im Vorstehenden nicht\ndargestellten politischen Denunziation freigesprochen.\n\nWegen ihres Verhaltens im September 1954 bezeichnete\nder Eröffnungsbeschluß die Angeklagte als hinreichend\nverdächtig, durch mehrere selbständige Handlungen\n\nl. zu Berlin sich in zwei Fällen aus Gewinnsucht der\nversuchten Listverschleppung,\n2. zu Tangermünde der politischen Denunziation\n\nschuldig gemacht zu haben.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte nur wegen des in\nTangermünde erstatteten B.richts zu einer Gefängnisstrafe\nvon drei Monaten verurteilt, von einer Verurteilung wegen\nihrer Versuche, \"Horst\" und BE zur Rückkehr zu\nüberreden, aber abgesehen, weil es ihn nicht für strafbar\nhielt. Insoweit hat es die Angeklagte aber auch nicht freigesprochen, weil es im Gegensatz zum Eröffnungsbeschluß\nmeinte, es bestehe \"Tateinheit\" zwischen den zu 1 und 2\nbezeichneten Handlungen der Angeklagten.\n\nDie Revision der Stastsanwaltschaft ficht das Urteil\nnur insoweit an, als nicht auch Verurteilung wegen versuchter\nListentführung in zwei Fällen erfolgt ist. Sie beanstandet\ndas Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen techts.\n\nDer Erörterung der Verfahrensrüge bedarf es nicht, weil\ndie Sachrüge Erfolg hat.\n\n1. Tateinheit im Sinne des § 73 StGB ist nur zwischen\nmehreren stra-?fba re n Handlungen denkbar. Wenn die\nAnsicht des Landgerichts richtig wäre, daß die Angeklagte\nwegen ihres Verhaltens gegenüber \"horst\" und Bnicht\nbestraft werden könne, hätte diese von der insoweit erhobenen\nAnklage der Listverschleppung freigesprochen werden müssen.\n\n2. Es ist aber auch nicht richtig, daß § 2 Abs.l des\nBerliner Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom\n14.Juni 1951: und § 43 StGB auf jenes Verhälten der Angeklagten\n\n-5.\n\n-5.-\nnicht anwendbar wären. Die Strafkammer hält dies Tun nicht\nfür strafbar, weil die Angeklagte bei ihrem Verhalten\ngegenüber den Flüchtlingen keine Li s t angewendet habe.\nAls sie diesen erklärt habe, daß sie bei ihrer Rückkehr\n\nkeine Bestrafung als \"Republikflüchtlinge\" zu erwarten\nhätten, seien die Flüchtlinge vom Gegenteil überzeugt\n\ngewesen und hätten sich darauf nicht eingelassen; \"Horst\"\nhabe die Angeklagte sofort durchschaut und BB habe\n\nohnehin Angst vor einer Rückkehr gehabt. Die Angeklagte habe\nkeine konkret en Angaben gemacht, die für die\nFlüchtlinge maßgebend für die Annahme sein konnten, daß\n\neine Bestrafung bei uer Rückkehr in die sowjetisch\n\nbesetzte Zone nicht erfolgen würde. Das Tatbestandsmerkmal\n\"List!\" bedeute ein methodisches, durch geschickt vorgespiegelte Mittel emotional wirkendes Handeln. Ein solches würde\nnach der Auffassung der Kammer vorliegen, wenn die Angeklagte\nden Flüchtlingen z.B. gesagt hätte, der SSD habe ihr Zusicherungen für eine derartige Straffreiheit gegeben, oder daß\n\nsie dahingehende schriftliche Anoränungen gesehen hätte,\nobwohl das nicht der Fall war. Sie habe hingegen ihre den\nFlüchtlingen gegenüber abgegebene Erklärung, daß sie bei\neiner Rückkehr nichts zu befürchten hätten, durch keine\nkonkreten Angaben gestützt.\n\nGegenüber dem von der Strafkammer aufgestellten Erfordernis \"konkreter Angaben! ist auf das Urteil des Senats vom\n5.Februar 1957 (5 StR 488/56) zu verweisen, wonach es\ngenügt, daß der Täter einen anderen veranlaßt, ein Gebiet\naußerhalb West-Berlins aufzusuchen, und daß er ihm dabei\nUmstände verschweigt, die für dessen Entscheidung darüber,\nob er der Veranlassung folgen will oder nicht, von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können; darauf, ob erin\nWirklichkeit gefährdet war, kommt es für den Versuch nicht\nan.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hatte die\nAngeklagte \"den umfassenden Auftrag bekommen, die Flücht-\n\n- 6 -\n\n{\n\n“\niin\n\n-6-\n\nlinge zu ermitteln, zur Rückk:hr zu überreden und über\n\nihre Bemühungen zu berichten\". Die Strafkamnmer geht\nersichtlich auch davon aus, d.ß die Angeklagte diesen\nAuftrag vollständig \"erledigen' wollte und im Bewußtsein\ndieser Erledigung dem SSD berichtet hat (UA 9). Der Sinn\nihres Auftrages war, \"zu versuchen, die ihr genannten\nPersonen zu veranlassen, nacı der Jowjetzone zurückzukehren\" (UA 4). Sie hat danach alles getan, was nach\n\nihrer Vorstellung diesem Zwe:k dienen sollte. Wenn die\nAngeklagte die ihr zum !wecke der Überredung\naufgetragene Erklärung, die Jänner hätten bei ihrer\nRückkehr keine Bestrafung zı erwarten, für geeignet ..\ngehalten hat, sie zur Rückkeır zu bewegen, so handelte sie\nlistig, indem sie gleichzeit..g verschwieg, daß sie im\nAuftrage des SSD sprach und ie beiden zur Rückkehr\nveranlassen sollte. Ob ihr ÜL erredungsversuch keinen Erfolg\nhatte, weil sie dabei vielleicht plump und ungeschickt\nvorging, ist für ihre Verurteilung nach § 2% StEl} ohne\nBedeutung, wenn sie selbst ihr Vorgehen für geeignet\n\nhielt und sich bewußt war, dabei Umstände zu verschweigen,\nwelche die angeredeten Männer davon abhalten konnten, ihrem\nVorschlage zu folgen. Von solcher Bedeutung für einen\netwaigen Entschluß der Angeredeten, in die Sowjetzone zurückzukehren, war die Tatsache zweifellos, daß die Angeklagte\nsich im Auftrage des SSD und von ihm mit Geldmitteln\nausgestattet an die beiden Männer herangemacht hatte und\nsie zur Rückkehr veranlassen sollte.\n\nDaß die beiden Männer bei Befolgung ihres Rates keine\nBestrafung als \"Republikflüchtlinge\" zu erwarten hätten,\nwar nach der Feststellung des Landgerichts auch nicht etwa\nder Ausdruck einer persönlichen Meinung der Argeklagten,\nsondern - von ihr aus gesehen - die Weitergabe einer ihr\nvom SSD aufgetragenen Vorhersage, wobei sie möglicherweise\nbei den angeredeten Männern den Anschein erwecken wollte,\nes handele sich um ihre eigene, auf irgendeine Erfahrung\n\n- 17-\n\n-7-\n\ngestützte Beurteilung der lage in der sowjetisch besetzten\nZone. Daß die Angeklagte sich hier möglicherweise über\n\ndie Urteilsfähigkeit der von ihr angeredeten Männer täuschte,\nmag das von ihr angewendete Überredungsmittel als untauglich\nerscheinen lassen; aber selbst der Versuch mit einem zur\nHerbeiführung des strafbaren Erfolges schlechthin untauglichen Mittel ist nach ständiger Rechtsprechung strafbar.\n\n3, Der festgestellte Rechtsfehler würde zur Aufhebung\nauch der Verurteilung der Angeklagten wegen politischer\nDenunziation führen, wenn diese \"Tat\" im Sinne des § 73 StGB\ndieselbe wäre wie die Listverschleppung. Das trifft aber\n- entgegen der Meinung des Landgerichts -— nicht zu. Der\n\"umfassende Auftrag\", den die Angeklagte bekommen hatte,\nund ihr die restlose Erfüllung des ganzen Auftrages\numfassender Vorsatz reichten nicht aus, um den Rechtsbegriff\nder fortgesetzten Handlung auf die zu verschiedener Zeit\nverwirklichten, sachlich ungleichartig e n Tatbestände der Listverschleppung nach § 2 Abs.1\nund der Denunziation nach § 1 Abs.1 und 3 des Gesetzes\nvom 14.Juni 1951 anzuwenden. Aber auch gegen die Annahme\neiner sogenannten \"natürlichen Handlungseinheit\" bestehen\nrechtliche Bedenken; jedenfalls genügt die Einheit des\nZieles nicht, mehrere zeitlich auseinanderfallende und in sich\nwesensverschiedene strafbare Handlungen zu einer Tateinheit\nzu verbinden (RGSt 58,113,116; BGH 5 StR 37/58 vom 3.6.1958).\nDa der Eröffnungsbeschluß somit mehrere selbständige Handlungen betrifft, bleibt die schon ausgesprochene Verurteilung\nder Angeklagten wegen politischer Denunziation bestehen.\n\n-8 —\n\n-8.-\n\nDie Mängel des Schuldspruchs zwingen das Revisionsgericht, das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben,\nsoweit es die Anklage zu 1) des Eröffnungsbeschlusses\nbetrifft.\n\nDer Generalbundesanwalt hat das von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel nicht vertreten.\n\nSarstedt Schmidt | Siemer\nSchmitt Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-09-16/5-str-234-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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