{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-09-09_5_StR_64_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-09-09","aktenzeichen":"5 StR 64/58","doktyp":null,"leitsatz":"Grundgesetz Art.105 Abs.3; StPO Vorben.\n\nzu § 151; Vertrag zur Regelung aus Krieg\nund Besatzung entstandener Fragen\n\n- Überleitungsvertrag - (BGBl II 1955,405)\nI,Teil Art.6,7\n\nWer von einem Besatzungsgericht wegen Kriegsverbrechens rechtskräftig verurteilt war und\naus der Strafhaft entwichen ist, ehe der\nÜberleitungsvertrag in Kraft trat, kann\nwegen derselben Tat vor einem deutschen\nGericht verfolgt werden.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz;\n\nRechtssatz ;\n\nGrundgesetz Art.105 Abs.3; StPO Vorben.\n\nzu § 151; Vertrag zur Regelung aus Krieg\nund Besatzung entstandener Fragen\n\n- Überleitungsvertrag - (BGBl II 1955,405)\nI,Teil Art.6,7\n\nWer von einem Besatzungsgericht wegen Kriegsverbrechens rechtskräftig verurteilt war und\naus der Strafhaft entwichen ist, ehe der\nÜberleitungsvertrag in Kraft trat, kann\nwegen derselben Tat vor einem deutschen\nGericht verfolgt werden.\n\nAktenzeichens 5 StR 64/58\nUrteil des BGH vom 9.September 1958 SchwG Oldenburg\n\n5_StR_ 64/58\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Karı H ED zus ACEEE (Ammeriand),\ngeboren am EB 1903 in Ag (Ammerland),\n\nwegen Mordes\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9.September 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.Westram\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEED\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg (Oldbg.)\nvom 21.November 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nezründen:\n\nAnklage und Eröffnmingsbeschluß legen dem Angeklagten\nzur Last, am 18.Juli 1944 in AB (Kreis Ammerland)\nals Hilfswachmann den französischen Kriegsgefangenen\nPierre RB aus niedrigen Beweggründen erschossen zu\nhaben, als dieser die Aufforderung des Angeklagten, mit\nihm zum Polizeiposten zu gehen, nicht befolgte - Verbrechen\nnach § 211 StGB.\n\nDas Tribunal G&ön&ral der Militärregierung der\nfranzösischen Besatzungszone in Rastatt hat den Angeklagten\nam 13.November 1947 wegen disser Tat als eines Kriegsverbrechens nach dem Kontrollratsgesetz Nr.10 zu lebenslangem Gefängnis nit Zwangsarbeit verurteilt. Er ist am\n7.Juli 1953 aus Gem Zuchthause in Wittlich bei Trier ent-\n\nflohen und hält sich seitdem in AED a.?.\n\nDas Schwurgericht hat das Verfahren eingestellt. Es\nist der Auffassung, das Urteil des Tribunal G&nöral vom\n13.November 1947 falle unter Teil I Art.7 Abs.l des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener\nFragen in der rTassung der Bekanntmachung vom 30.März 1955\n(BGBl II 301,405) und mache daher die Strafverfolgung vor\ndeutschen Gerichten unmöglich.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft bekämpft diesen\nStandpunst mit sachlichrechtlichen Ausführungen. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird,\nhat Erfolg. Das vom Schwäurgericht angenommene Verfahrenshindernis besteht nicht,\n\nl. Zunächst stehen Teil I Art.3 Abs.2 und 3 Buchst. b\ndes genannten Vertrages, der kurz als \"Überleitungsvertrag\"\nbezeichnet zu werden pfiegt, der Strafverfolgung vor\ndeutschen Gerichten nicht entgegen. Im vorliegenden Falle\nwar die deutsche Gerichtsbarkeit bis zum Inkrafttreten des\nVertrages nicht ausgeschioassen. Dern nach der Begriffsbestimmung in Art.1 Nr.3 des AHR--Gesetzes Nr.?2 vom\n\n- 3.\n\n- 3 -\n\n21.September 1949 (AB1AHK S.4) gehörte der getötete\nfranzösische Kriegsgefangene nicht zu den \"alliierten\nStreitkräften\" im Sinne des Art.1 des AHK-Gesetzes Nr.15\nvom 25.November 1949 (AB1lAHK S.54). Damit scheidet\n\nTeil I Art.3 Abs.2 des Überleitungsvertrages aus. Der\nAbs.3 Buchst. b desselben Artikels kommt ebenfalls nicht\nin Betracht; denn er betrifft nur endgültig abgeschlossene\nErmittlungsverfahren, nicht rechtskräftige Verurteilungen\näAurch Besatzungsgerichte (BGH NJW 1956,1766).\n\n2. Von diesen handelt der Teil I des Überleitungsvertrages in den Artikeln 6 und 7. Auch sie hindern\njedoch das Verfahren gegen den Angeklagten vor dem\nSchwurgericht nicht.\n\nArt.6 regelt in seinen Absätzen 1-10 die weitere\nVollstreckung der Strafen gegen \"Personen, die wegen\nVerbrechen gegen die Menschlichkeit oder gegen das\nKriegsrecht und den Kriegsbrauch oder wegen während des\nKrieges begangener Verbrechen - gemeinhin als Kriegsverbrechen bezeichnet - von einem Gericht einer\nalliierten Macht verurteilt worden sind und von den\nDrei Mächten zur Zeit des Inkrafttretens dieses Vertrages\nin Haftanstalten der Bundesrepublik in Haft gehalten\nwerden\". Zu diesem Kreise gehört der Angeklagte deshalb\nnicht, weil er, als der Überleitungsvertrag in Kraft\ntrat, schon aus der Strafhaft geflohen war und in seiner\nHeimat auf freiem Fuße lebte. Aus diesem Grunde sind\nauf ihn insbesondere nicht die Absätze 4 und 5 des .\nArtikels 6 anwendbar. Der Senat hat daher nicht zu erörtern, ob aus diesen Bestimmungen bei einer anderen\nSachlage etwa herzuleiten wäre, daß das französische\nUrteil von deutschen Behörden noch zu vollstrecken\nsei, und ob aus diesem Umstande rechtliche Bedenken\ngegen ein neues Verfahren vor einem deutschen Gericht folgen könnten. Es ist vielmehr nur der vorliegende Fall zu entscheiden, dessen Besonderheit\ndarin besteht, daß der Angeklagte weder die\n\nStrafe wegen Kriegsverbrechens voll verbüßt hat noch\nvor oder nach dem Inkrafttreten des Überleitungsvertrages\nbegnadigt und entlassen worden ist.\n\nEs ist daher nur zu prüfen, ob sich ein Verfahrenshindernis aus Ärt,7 Abs.1l ergibt. Dieser bestimmt;\n\"Alle Urteile und Entscheidungen in Strafsachen, die von\neinem Gericht oder einer gerichtlichen Behörde der\nDrei Mächte oder einer derselben in Deutschland gefällt\nworden sind oder später gefällt werden, bleiben in jeder\nHinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und sind von den deutschen Gerichten und Behörden\ndemgemäß zu behandeln.\"\n\nDiese Anerkennung durch die Bundesrepublik gilt aber\nnicht für die besatzungsgerichtlichen Urteile, durch die\nStrafen wegen Verbrechen gegen die Nenschlichkeit oder\nwegen Kriegsverbrechen verhängt worden sind. Das geht aus\nfolgender Ausnahmevorschrift des Art.6 Abs.11 hervor;\n\"Auf die in diesem Artikel behandelten Angelegenheiten\nfinden die Bestimmungen des Artikels 7 keine Anwendung.\"\n\nDer Ausäruck \"Angelegenheiten\" (\"matters\" im englischen,\n\"questions\" im französischen Text) betrifft nicht, wie das\n. Schwurgericht, der Generalbundesanwalt und das OLG Schleswig\n(NJW 1958,112) meinen, nur die Einzelheiten der Vollstreckung\nder besatzungsgerichtlichen Strafurteile wegen Verbrechen\ngegen die Menschlichkeit und wegen Kriegsverbrechen und die\nErrichtung und Tätigkeit des Gemischteu Ausschusses. Vielmehr sind jene Urteile selbst von der Anerkennung ausgenommen,\ndie Art.7 Abs.]l ausspricht (ebenso NMaier-Tobler, Überleitungsvertrag Erl.zu Teil I Art.7 ins Das Deutsche Bundesrecht IN 50 8.19),\n\nDiese Auslegung, der der Wortlaut des Art.6 Abs.l11\nJedenfalls nicht entgegensteht, ergibt sich daraus, daß die\nArtikel 6 und 7 einen Kompromiß zwischen den drei früheren\nwestlichen Besatzungsmächten und der Bundesrepublik enthalten\n(vgl.Wohlfarth JZ 1955,526). Grundsätzlich lag beiden Seiten\n\n. 5.\n\n-5-\n\nan einer fortdauernden Wirkung der besatzungsgerichtlichen\nStrafurteile und an ihrer weiteren Vollstreckung. Denn die\nöffentliche Sicherheit und Ordnung in Deutschland wäre\ngefährdet gewesen, wenn etwa alle von den Besatzungsgerichten auf Grund der allgemeinen Strafgesetze verurteilten Angehörigen des Personenkreises, der der\ndeutschen Gerichtsbarkeit entzogen gewesen war, freigelassen worden wären. Es ging auch nicht an, alle von\n\nden Besatzungsgerichten entschiedenen Fälle von deutschen\nGerichten wieder aufrollen zu lassen. Das war nicht nur\nvom deutschen Standpunkte aus undurchführbar, sondern wäre\nauch von den Alliierten nicht zugestanden worden. Die\nBundesrepublik erkannte daher die besatzungsgerichtlichen\nUrteile allgemeiner Art an und begnügte sich damit, für\nihren Vollzug zuständig zu werden und das Gnadenrecht hinsichtlich der verurteilten Deutschen zu erhalten.\n\nDie Urteile wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit\nund wegen Kriegsverbrechen bildeten jedoch eine besondere\nGruppe. Gegen sie bestanden auf deutscher Seite Bedenken\nhauptsächlich wegen der Art, in der ein großer Teil von\nihnen zustande gekommen war, und wegen des sachlichen Rechts,\nauf dem sie beruhten. Das war das Kontrollratsgesetz Nr.10,\ndas von deutschen Gerichten schon seit der Verordnung\nNr.234 vom 31.August 1951 (ABI1AHK S.1138), die auf deutsches\nBetreiben hin schließlich ergangen war, nicht mehr angewendet wurde. Die Bundesrepublik fand sich aus allen\ndiesen Gründen nicht bereit, jene Urteile als nach\ndeutschem Recht wirksam anzuerkennen. Andererseits verzichteten die früheren Besatzungsmächte nicht auf die\nVollstreckung. Sie behielten diese daher in ihrer eigenen\nZuständigkeit. Die Bundesrepublik mußte dies hinnehmen,\n\nSie erreichte nur einen deutschen Einfluß auf die Aus-Übung ‚des Gnadenrechts in dem Gemischten Ausschuß, der\naber nach Art.6 Abs.1 Satz 2 die Gültigkeit der Urteile\nnicht in Frage stellen darf. Gerade diese Einschränkung\n1581 erkennen, daß die Bundesrepublik selbst die Urteile\n\n-6 -\n\nnicht anerkennen wollte und, wie in Abs.11 desselben\nArtikels zum Ausdruck kommt, auch nicht anerkannt hat.\n\nDies wird durch mehrere amtliche Äußerungen bestätigt.\n\nWährend der Vertragsverhandlungen erkannte der\ndamalige Gereral Counsel beim Amt des Hohen Kommissars\nder USA in einem Schreiben vom 4.März 1952 an, \"that the\nwar criminal judgments do not fall within the provisions\nof the article dealing with all other criminals (article 7)\".\nDas ist dem Senat durch eine schriftliche Mitteilung bekannt\ngeworden, die der Generalbundesanwalt aus dem Bundesministerium der Justiz erhalten hat.\n\n‚In der Begründung zum Überleitungsvertrage (Anlage 4\nzur Bundestagsdrucksache 3500 der I.Wahlperiode) hat die\nBundesregierung auf 5.46 zu Artikel 6 erklärt, es sei\n\"für die Bundesrepublik besonders im Hinblick auf die Bestimmungen des Art.103 des Grundgesetzes nicht möglich,\ndurch Übernahme der Vollstreckung der Urteile eine Anerkennung derselben auszusprechen\". Bei der Beratung im\nBundestage am 9.Juli 1952 hat der Abgeordnete Dr.von Merkatz\nzur Frage der sogenannten Kriegsverbrecher hervorgehoben,\n\"daß in Artikel 6 des Zusatzvertrages auch die Bundesregierung keine Anerkennung dieser Urteile vollzieht\". Er\nhat hinzugefügt, es gehe dabei um \"ein Stück unserer\ndeutschen Würde\" (Verh.d.Dt. Bundestags I. Wahlperiode\nSten.Ber. Bd.12 8.9827). |\n\nDer Bundesminister der Justiz hat dem Oberbundesanwalt\nbei dem Bundesgerichtshof in einem Erlaß vom 5.März 1956\nüber die strafregisterliche Behandlung von Kriegsverbrechen\n(Aktenzeichen 4240 - 1 23891/55) mitgeteilt, daß \"die\nBundesregierung ausländische Verurteilungen wegen angeblicher Kriegsverbrechen aus grundsätzlichen Erwägungen\nnicht anerkennt\",\n\n- 17 -\n\nDie Rechtsabteilung der Britischen Botschaft in\nBonn hat am 27.Januar 1958 an die Staatsanwaltschaft\nin Hamburg in der Strafsache gegen Pi (Aktenzeichen\ndes Bundesgerichtshofss 2 ARs 129/57) unter anderem\ngeschrieben, Teil I Artikel 7 Abs.1 des Überleitungsvertrages sei nach ihrer Auffassung \"vollkommen\nirrelevant\" für Personen, die wegen Kriegsverbrechen\nverurteilt worden sind. Zur Begründung hat sie sich\nauf Art.6 Abs.11 berufen.\n\nDies alles ist für die Auslegung des Überleitungsvertrages entscheidend. Einzelheiten seiner Fassung,\nauf die das Schwurgericht, der Generalbundesanwalt\nund das OLG Schleswig (NJW 1958,112) Wert legen, treten\nen Bedeutung weit zurück. Wie der Verteidiger, der\nvor dem Senat für die Revision der Staatsanwaltschaft\neingetreten ist, richtig ausgeführt hat, dürfen an\ninternationale Verträge nicht die Maßstäbe deutscher\nGesetzestechnik angelegt werden. Es ist daher nichts\ndaraus herzuleiten, daß Art.7, der den Grundsatz aufstellt, nicht vor, sondern hinter dem Art.6 steht,\nder eine abweichende Sonderregelung enthält, und daß\ndie Ausnahme von der Regel des Art.7 Abs.1l nicht in\ndiesem Artikel, sondern in Art.6 Abs.11 und dort mit\nWorten ausgedrückt ist, die sich klarer und bestimmter\nhätten fassen lassen.\n\nDas Urteil des Tribunal Göneral in Rastatt vom\n13.November 1947 ist also weder von den deutschen Behörden gegen den Angeklagten zu vollstrecken noch\nein Hindernis, das Verfahren gegen ihn vor den deutschen\nGerichten durchzuführen. Sollte er zu einer zeitigen\nFreiheitsstrafe verurteilt werden, so ist § 7 StGB\nsinngemäß anzuwenden (BGHSt 6,176,178). Das Schwurgericht\n\n-8 -\n\nkann auch die Zeit anrechnen, in der der Angeklagte\nwegen der Tat schon vor dem Urteil vom 13.November 1947\nim Gewahrsam einer Besatzungsmacht war.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision\nzu verwerfen.\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\n\nDr. Börker Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-09-09/5-str-64-58","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-09-09/5-str-64-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:14.331152+00:00"}}