{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-09-09_5_StR_358_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-09-09","aktenzeichen":"5 StR 358/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Ze,\n5 StR 358/58 2221 031 . 15 /\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schneider Paul O ED zus DEE,\ndort geboren am iD 1910,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Betruges i.R. u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9.September 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr . EEE»\n\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof REED\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 26.März 1958 wird\nverworfen.\n\nDie nach dem 26.März 1958 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Betruges im Rückfall und wegen Unterschlagung in vier Fällen\nzu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\nZuchthaus und zu einer Geldstrafe verurteilt, ihm die\nbürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und angeordnet, daß er in einer Trinkerheilanstalt\noder Entziehungsanstalt untergebracht wird.\n\nDie Revision beanstandet das Verfahren und rügt die\nVerletzung des sachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher\nnach § 344 Abs.2 Satz 2 StPO unzulässig. Die Sachrüge\nist unbegründet.\n\n1. Die Begründung des Schuldspruchs läßt Rechtsfehler\nzu Ungunsten des Angeklagten nicht erkennen. Das gilt\n- entgegen der Meinung der Revision -— auch von der Nichtanwendung des § 51 Abs.1 StGB auf den vorliegenden Fall.\nWas die Revision hierzu über Antworten des Sachverständigen\nauf Fragen des Verteidigers in der Hauptverhandlung vorträgt, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen und kann\ndaher vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden.\nZweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten könnten\nnicht etwa deswegen entstehen, weil er bei Begehung seiner\nfünf Taten infolge vorherigen Alkoholgenusses außerstande\ngewesen sei, das Unerlaubte seines Tuns einzusehen oder\nnach dieser Einsicht zu handeln. Denn nach den Feststellungen des Urteils hatte er nur im Falle ı (Hi)\n\"zuvor ein paar Glas Bier getrunken\", in allen übrigen\nFällen nichts. Der ursächliche Zusammenhang zwischen\nseinen Taten und seiner Gewohnheit, im Übermaß geistige\nGetränke zu sich zu nehmen, den das Landgericht bei Anwendung des § 42c StGB feststellt, ergibt sich in allen\nfünf Fällen aus dem Beweggrund, der den Angeklagten zur\nTat trieb, und aus seinem Verhalten unmittelbar nach der\n\n- 3.\n\nzn\n\n5.\n\nTatı Er unterschlug ihm anvertraute Sachen oder betrog\nderen Besitzer, um den Erlös der Sachen in alkoholische\nGetränke umzusetzen. Die Strafkammer nennt den Angeklagten bei der Anwendung des § 51 Abs.2 StGB einen\n\"notorischen Trinker\" (UA S.8). Er ist 1955 einmal wegen\nVolltrunkenheit verurteilt worden. Im Laufe der letzten\ndrei Jahre vor der Hauptverhandlung hat er sich freiwillig viermal ohne Erfolg, weil zu kurz, einer\nEntziehungskur in den Karl-Bonhoeffer-Heilstätten in\nBerlin-Wittenau unterzogen. Daher konnte sich dem Sachverständigen und dem Gericht die Frage nach der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nur unter dem Gesichtspunkt stellen, ob ihn bei Begehung seiner Taten die Gier\nnach Alkohol derart beherrschte, daß eine Bestimmbarkeit\ndes Willens durch vernünftige Erwägungen ausgeschlossen\noder erheblich vermindert war. Derartige Süchtigkeiten\nkönnen, insbesondere wenn sie auf anlagebedingter,\npsychopathischer Haltlosigkeit beruhen oder nach längeren\nMißbrauch des immer wieder erstrebten Giftes (Alkohols\noder Rauschgiftes) eine chronische organische Vergiftung\nund eine abnorme Veränderung der Persönlichkeit verursacht haben, Bewußtseinsstörungen hervorrufen, auf\n\ndie der zweite Absatz des § 51 StGB insbesondere dann\nöfter anwendbar ist, wenn die Tat, wie hier, auf den\nErwerb neuer Berauschungsmittel abzielte. Das hat das\nLandgericht nicht verkannt und diese Vorschrift angewandt. In den schwersten, aber seltenen Fällen völliger\nZerrüttung der süchtigen Persönlichkeit können allerdings auch die Voraussetzungen des § 51 Abs.1l StGB gegeben sein (vgl.Ehrlardt in Ponsold, Lehrbuch der\ngerichtlichen Medizin 2.Aufl. 1957 S.220,233). Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles hat die Strafkamner\nin Übereinstimmung mit dem Sachverständigen durch die\nWorte verneint, es sei zur Zeit der Taten weder eine\nBewußtseinsstörung noch eine krankhafte Störung der\nGeistestätigkeit oder Geistesschwäche vorhanden gewesen,\n\n- 4 -\n\n- 4 -\n\ndie ausschloß, das Unerlaubte der Taten einzusehen oder\n\nnach dieser Einsicht zu handeln.\n\n2. § 51 Abs.2 StGB gibt in solchen Fällen dem Richter\ndie Möglichkeit, die Strafe nach den Vorschriften über\ndie Bestrafung des Versuchs zu mildern. Der Revision ist\nzuzugeben, daß die Strafzumessunagsgründe des angefochtenen\nUrteils Zweifel erwecken könnten, ob der Tatrichter hier\ndiese Möglichkeit erwogen hat. Die Strafkammer verneint\ndas Vorliegen mildernder Umstände und führt dann aus,\n\ndaher sei der Angeklagte \"im ordentlichen Strafrahmen\"\n\nzu bestrafen. Bei Versagung mildernder Umstände liegt\n\n\"der ordentliche Strafrahmen\" des § 264 StGB aber zwischen\neinem und zehn Jahren Zuchthaus, und nur nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs (§ 44 Abs.3\nStGB) würde die Mindeststrafe drei Monate Zuchthaus betragen, die nach Maßgabe des § 21 StGB in eine Gefängnisstrafe umzuwandeln wären. Es ist aber anzunehmen, daß\n\ndie Strafkammer von dies er Mindeststrafe ausgegangen ist, als sie für den Betrug zum Nachteil der\nFirma TEE eine Einzelstrafe von einem Jahr drei Monaten\nZuchthaus festsetzte. Denn auch bei Annahme mildernder\nUmstände hätte die Strafkammer auf eine Gefängnisstrafe\nerkennen können, und der Begründung, mit der sie die\nAnwendung des § 264 Abs.2 StGB abgelehnt hat, ist zu\n\n‘entnehmen, daß sie auch unter dem Gesichtspunkt des § 44\n\nAbs.3 StGB eine niedrigere Strafe nicht für schulüangemessen hielt,\n\nWas die Revision im übrigen an der Strafzumessung\nbemängelt, ist offensichtlich unbegründet.\n\n3. Auch die Anordnung nach § 42c StGB ist nicht zu\nbeanstanden. Die Strafkammer konnte - entgegen der\nMeinung der Revision -— die Frage, ob die Unterbringung\ndes Angeklagten in einer Trinkerheilanstalt oder einer\nEntziehungsanstalt erforderlich ist, ın\nihn an ein gesetzmäßiges und georänetes Leben zu gewöhnen,\n\n-5-\n\n-5-\n\nnach dem jetzigen Zustand des Angeklagten entscheiden\n“und brauchte nicht zu prüfen, ob der Strafvollzug für\nsich allein schon als erfolgreiche Entziehungskur wirken\nwürde. Denn nach § 456b Satz 2 StPO kann die Unterbringung in einer derartigen Anstalt ganz oder teilweise\nvor der Freiheitsstrafe vollzogen werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts. u\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\n, Bundesrichter Dr.Börker |\nist beurlaubt und kann\ndeshalb nicht unter- Hoepner\nschreiben.\n\nSarstedt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-09-09/5-str-358-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 456b","ref_norm":"456b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-09-09/5-str-358-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:14.310626+00:00"}}