{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-09-08_5_StR_589_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-09-08","aktenzeichen":"5 StR 589/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 589/58\n\nIn Namen des Volkes\n\n2 195 09\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Verkaufsfahrer Walter 5 Ep :.: He,\ndort geboren an EEE 1921,\nzur Zeit in Strafhaft,\n\n2. die Vertreterin Edelgard Teil au: ei,\n\ndort geboren am m 1950,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20.Jamuar 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr. m\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof km\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte m\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revisionen der Angeklagten Sb und\nTEE gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover\nvom 8.September 1958 werden verworfen,\n\nJeder der Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\n- 2.\n\n- 2.\n\nBeiden Angeklagten wird die nach den\n8.September 1958 erlittene Untersuchungshaft,\nsoweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nStrafen angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Sg unter\nFreisprechung im übrigen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Rückfalldiebstahls in 12 Fällen\nund wegen einfachen Rückfalldiebstahls in einem Falle zu\neiner Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus und zum\nVerlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von\nfünf Jahren, die Angeklagte TB unter Freisprechung\nim übrigen wegen schweren Diebstahls in 10 Fällen zu\neiner Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus und zum\nVerlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von\nzwei Jahren verurteilt. Außerdem hat sie die Sicherungsverwahrung des Angeklagten Ss angeoränet und beiden\nAngeklagten die Untersuchungshaft auf die verhängten\nStrafen angerechnet.\n\nDie Revisionen beider Angeklagter rügen Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie\nhaben keinen Erfolg.\n\nA» Revision des Angeklagten Se.\nI.\n\nDie Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\nl. Die Aufklärungsrüge (Verletzung des § 244 Abs.2\nStPO) ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt die\nnach § 344 Abs.2 Satz 2 StPO notwendige Angabe der Beweismittel, welche die Strafkammer nach Auffassung der Revision\nzur weiteren Erforschung der Wahrheit hätte benutzen müssen\n(vgl.BGHSt 2,168). Die bloße Erklärung, daß die Verschuldung der Angeklagten TB leicht hätte geklärt werden\nkönnen, weil \"Urteile und Pfändungen darüber vorlagen\",\nenthält keine hinreichend bestimmte Bezeichnung der Beweismittel.\n\n2. Die von der Revision gerügten Verstöße gegen die\n\n-4-\n\n-4-\n\n§§ 261, 267 Abs.1 Satz 1 StPO liegen nicht vor. Der Hinweis\nauf die Entscheidung BGH NJW 1957,684°° geht fehl. Die\nStrafkammer hat nicht \"unterstellt\", sondern auf Grund der\nvon ihr als glaubhaft angesehenen Erklärungen der Angeklagten\nund des Mitangeklagten Kb \"festgestellt\", daß die\nAngeklagten und KeWw sich jeweils von Fall zu Fall verabredet haben. Die Strafkammer war entgegen der Auffassung\nder Revision auch nicht verfahrensrechtlich verpflichtet,\nim Urteil mitzuteilen, aus welchen Gründen sie die Einlassungen der Angeklagten und des Mitangeklagten Kin\nfür glaubhaft gehalten hat.\n\n3. $-267 Abs.6 StPO ist gleichfalls nicht verletzt. Die\nUrteilsgründe ergeben, weshalb die Strafkammer die Sicherungsverwahrung angeoränet hat.\n\n4. Die weiteren \"Verfahrensrügen\" sind in Wahrheit\nSachrügen. Die Revision meint nämlich, die Anwendung der\n§ 8 74, 20a und A2e StGB finde in dem von der Strafkammer\nfestgestellten Sachverhalt keine hinreichende Stütze.\n\nII.\nDie Sachrügen greifen gleichfalls nicht durch.\n\n1. Rechtlich bedenkenfrei ist die Annahme der Strafkammer, daß der Angeklagte keine fortgesetzte Straftat,\nsondern 15 im Sinne des § 74 StGB selbständige Straftaten\nverübt hat. Die hiergegen gerichteten Revisionseinwendungen\ngehen fehl. |\n\nDie Strafkammer hat, wie bereits oben mitgeteilt worden\nist, auf. Grund der von ihr als glaubhaft angesehenen Einlassungen der Angeklagten und des Mitangeklagten Ka»\nfestgestellt, daß die Angeklagten und KB sich jeweils\nvon Fall zu Fall verabredet haben. An diese Feststellung\nist das Revisionsgericht gebunden. Sie rechtfertigt die\nAnwendung des § 74 StGB. Was die Revision demgegenüber\n\n-5-\n\n%\n\n-5.\n\nvorträgti, sind bioße Angriffe gegen dia Feststellungen\nder Strafkamüer und gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Auf Einwendungen dieser Art kann eine Revision\n\nnicht gestützt werden (§ 337 STEO).\n\nAußerdem kommt es im vorliegerden Fall für die\nAnwendung des § 74 StGB auf die in Rede stehende Feststellung\nauch gar nicht entschsidenä an. Die Revision irrt nämlich,\nwenn sie meint, eine fortgesetris Straftat liege vor, wenn\nder Täter von vornherein entschlossen sei, sich durch\nmchrere Diebstähle, die er innerhalb eines mehr oder minder\nkurzen Zeitraums verüben will und verübt, Geld für einen\nbestimmten Zweck za verschaffen. Der BRecktsbegrif? der\nfortgesetzten Straftat setzt der inneren Tatseite rach einen\nGesamtvorsaiz des Täters voraus, der vor oder spätestens\nbei Verwirklichung des erstea Teilakts der vom Täter\ngeplanten Handlungsreihe vorhanden und so beschaffen sein\nmuß, daß das Wissen und Wollen des Täters den späteren\nVerlauf der mehreren Akte zwar richt in allen Einzelheiten,\naber mindestens insoweit vorwegbegreift, als das zu\nverletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit\nund ungefähre Art der Begehung der Tat in Betracht kommen\n(vgl.BGHSt 1,313,.315). Hieran würde es im vorliegenden\nFall selbst dann fehlen, wenn die Angeklagten und Ken\nsich nicht jeweils von Fall zu Fall, sondern von vornherein\nfür alle Fälle verabredet hätten. Der von der Strafkammer\nim übrigen festgestellte Sachverhalt kietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß das Wissen und Wollen des Angeklagten und\nseiner Wittäter die durch die einzeinen Disbstähle verletzten\nRechtsgüter und ihre Träger auch nur annähernd vorwegbegriffen hätten.\n\n2. Die Anwendung des § 20a StGB ist gleichfalls ohne\nRechtsfehler, Die Strafkamzer hat die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs.1 StGB in rechtsirrtumsfreier\nWeise festgestelli.s Sie hat weiterhin aus den früheren und\n\n- 6 -\n\n:£E\n“ag\n\nneuen Taten des Angeklagten, aus ler Art ihrer Durchführung\nund den Uuständen, unter dencn sie begangen wurden, sowie\naus der Wirkung, die die früheren Strafen und ihre Verbüßung\nauf den Angeklagten ausgeübt haben, und aus dem sonstigen\nPersönlichkeitsbild, das sie von dem Angeklagten gewonnen\nhat, die Überzeugung geschöpft, daß der Angeklagte einen\nHang zuu Verbrechen besitze und daß er \"auch in Zukunft von\nverbrecherischen Neigungen nicht frei sein wird\". Hiermit\nhat sie zum Ausäruck gebracht, daß nach ihrer Überzeugung\neine bestimmte Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß der\nAngeklagte euch in Zukunft durch weitere seinem Hang entspringende Straftaten den Rschtsfrieden erheblich stören\nwerde. An diese Feststellung ist das Revisionsgericht\ngebunden. Sie rechtfertigt die Annahme, daß der Angeklagte\nein gefährlicher Gewohnrheitsverbrecher ist (vgl.BGHSt\n1,94,100). Was die Revision demgegenüber vorträgt, ist\noffensichtlich unbegründet.\n\n3. Zu Unrecht beanstandet die Revision weiterhin die\nauf § 42e StGB gestützte Anordnung der Sicherungsverwahrung.\nDas Urteil begründet die Maßregel in rechtlich zutreffender\nWeise damit, daß nach der Überzeugung der Strafkammer die\nverhängte Zuchthausstrafe den Argsklagten nicht so läutern\nwird, daß er seinen Hang zum Verbrechen mit Erfolg bekämpfen\nwird. Dies ist im Gegensatz zur Auffassung der Revision\nnicht deshalb rechtlich fehlerhaft, weil ein Rest der dreijährigen Zuchthausstrafe, die am l.Juni 1955 gegen den\nAngeklagten verhängt wurde, im Jahre 1957 zur Bewährung\nausgesetzt worden ist. Richtig ist, daß die Strafkammer in\nden Urteilsgründen nichts darüber gesagt hat, ob andere,\nweniger einschneidende Maßnahmen einen ausreichenden Schutz\nverbürgen würden. Das war bei der hier gegebenen Sachlage\naber auch nicht notwendig. Was die Revision in diesem\nZusammenhang außerdem vorträgt, ist teilweise auf die\nBehauptung von Tatsachen gestützt, die in den Urteilsfeststellungen keine Stütze haben. Das ist im Revisionsverfahren\n\n- 7 -\n\nh\n\n- 7.\nnicht zulässig (§ 337 StPO). Das sonstige Revisionsvorbringen zu diesem Punks ist offensichtlich unbegründet.\n\n4. Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das\nUrteil, soweit es den Angeklagten betrifft, in vollem Umfange\ngeprüft. Die Prüfung hat kein durchgreifendes Bedenken\nergeben.\n\nB. Revision der Angeklagten Ton.\nI.\n\nDie Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n1. § 267 Abs.1 StPO ist nicht verletzt. Die Urteilsgründe geben die Tatsachen an, welche die Strafkammer für\nerwiesen erachtet und in welchen sie die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlungen gefunden hat.\n\n2. Inwiefern § 267 Abs.2 StPO verletzt sein soll, ist\nnicht ersichtlich. Die Vorschrift betrifft nur im Gesetz\nbesonders vorgesehene Strafausschließungs-, Strafmilderungsund Straferhöhungsgrürde, nicht aber Tatsachen, die - bei\nAbwägung der wesentlichen entlastenden und belastenden\nUmstände -— die Anwendung eines milderen Strafrahmens wegen\nVorliegens \"mildernder Umstände\" rechtfertigen könnten,\n\n3. § 267 Abs.3 StPO ist gleichfalls nicht verletzt.\nDie Urteilsgründe ergeben die Entscheidung, die die Strafkammer über das Vorhandensein mildernder Umstände im Sinne\ndes § 243 Abs.2 St5B getroffen hat. Sie führen auch die\nUmstände an, die für die Bemessung der Einzelstrafen und\nder Gesamtstrafe bestimmend gewesen sind.\n\nII.\nDie Sachrügen greifen gleichfalls nicht durch.\n\n1. Rechtlich bedenkenfrei ist die Annahme der Strafkammer, daß die Angeklagte Mittäterin im Sinne des § 47 StGB\ngewesen ist. Nach den Feststellungen des Urteils wurden die\n\n-8..\n\nin\nPo Ger\n\nTaten zwischen den Angeklagten und Ken verabredet. Sie\n\nä\n‚wurden den Verahrelungeu gemäß in der Weiere durchgeführt,\ndaß die Angeklagte die beiden Männer mit einem Wagen zum\nTato:v £uhr, Cori In der Nähe wartete und sie mit der Beute\nzurückfuhr. Die Anzeklagse wurde von den beiden Männern als\nvollwertigese Mitglied der Bande angeschen. Die Beute wurde\ndemgemäß meist gleichmäßig unter alle drei verteilt. Die\nAngeklagte stellte außerdem ihre Garage zur Aufbewahrung\ndes Diebesgutes zur Verfügung und wirkte beim Absatz der\nBeute mit. An disse Fesistellungen ist das Revisionsgericht\ngebunden. Sie ergeben, daß die Angeklaste das Tatgeschehen\nmitbeherrscht kat und daß sie sich dieser Mitherrschaft auch\nbewußt war. Wer sich in dieser Weise an Diebstählen beteiligt,\nist im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht Gehilfe,\nsondern Mittäter,\n\n2. Ob mildernde Tustände im Simne des § 243 Abs.2 StGB\nvorhanden sind, hat der Tatrichter unter Abwägung der wesentlichen entlastenden und belastenden [nstänte nach pflichtgemäßcn Ermessen zu entscheiden, Das gleiche gilt für die\nBemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Die\nErwägungen, ven dunei sich die Strafkammer ausweislich der\nUrteilsgründr bei diesen Entscheidungen hat bestimmen lassen,\nhalten sich im Rahwen tatrichterlichen Ermessens. Zu Unrecht\nmeint die Revision, die Strafkammer habe ein gesetzliches\nTatbestandsmerkmal strafschärfeni verwertet. Die Strafkammer\nhat dis Angeklagte nur nach § 243 Abs.1 Nr.2 StGB, nicht\ndagegen nach Nr.6 verurteilt. Die Vorschrift des § 242 Absel\nNr.2 StGB setzt nicht voraus, daß der Täter sich bewußt\neiner ''äinbrecherbande'' anschließt.Yas äle Revision in\ndiesem Zusammenhang sonst noch vorsrägt, ist der Versuch,\ndie Strafzumessungserwägungen der Strafkammer durch eigene\nErwägungen zu ersetzen. Das ist in der Revisionsinstanz\nnicht zuiässig.\n\n3. Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das\n\nUrteil, scweit 05 die Angeklagte besrifZit, in vollem Unmfange\n\n- 9.\n\ngeprüft. Die Prüfung hat keinen Mangel sachlichrechtlicher\nArt ergeben, durch den die Angeklagte beschwert ist.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\n\nSchnitt Eörker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-09-08/5-str-589-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-09-08/5-str-589-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:14.264139+00:00"}}