{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-09-04_5_StR_646_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-09-04","aktenzeichen":"5 StR 646/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 646/58 2192 074\n\n'.ImNamen des V [e) Ik es\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Chemiker Conrad S EB zus Ey\n\ndort geboren an ib 1927,\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Opiumvergehens u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10,Februar 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr. pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte nn\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n4.September 1958 samt den Feststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit der Angeklagte wegen Opiumvergehens\n\nin Tateinheit mit Betrug im Rückfall verurteilt worden ist,\n\n2. in allen Strafaussprüchen einschließlich\nder Nebenfolgen.\n\nII. Im übrigen wird die Revision verworfen,\n\nIII. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung ünd Entscheidung - auch\n‚über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Reehts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Opiunvergehens in Tateinheit mit Betrug im Rückfall, wegen\nkückfallbetruges in drei Fällen und wegen Meineides zu\neiner Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für\narei Jahre aberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt,\n\"als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu\nwerden.\n\n‚. Die Revision des Angeklagten rügt \"die Verletzung\nformellen ‚und materiellen Rechts\". Die Verfahrensbeschwerde\n“ ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Auf die Sachrüge\n\nhat der Senat das Urteil seinem gesamten Umfange 'nach auf\ndie richtige Anwendung des sachlichen Rechts geprüft.\nHierbei haben sich hinsichtlich der Verurteilung wegen Be-\n\ntruges im Rückfall in drei Fällen und wegen Meineides\nkeine Rechtsfehler ergeben. Nicht bestehenbleiben kann je-\n\"doch die Verurteilung wegen Opiumvergehens in Tateinheit\nmit Rückfallbetrug..\n\nZwar hat die Strafkammer. die Tat des Angeklagten in-\n\nsoweit ‚zutreffend als Vergehen gegen das Opiumgesetz\n\n. (vel. dazu BGHSt '9,370,372; 1,130,131): und als Betrug angesehen. Jedoch enthält das Urteil in seinen Ausführungen\n\nüber die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten einen Wider- -\n\nspruch,.\n\nDas Urteil kommt hinsichtlich aller Taten des Angeklagten einmal zu dem Ergebnis, die Einsichts- und\nHemmungsfähigkeit des Angeklagten sei nicht völlig aufgehoben gewesen (Ua S,15/16), es seien daher nur die Voraussetzungen des § 51 Abs.2 StGB zu bejahen. Demgegenüber\nheißt es jedoch an anderer Stelle (UA S,6), der Angeklagte\nsei bei der Beschaffung von Opiaten (also nur bei den Vergehen gegen das Opiumgesetz in Tateinheit mit Betrug) \"auf\nGrund der Gewöhnung nicht mehr in der Lage gewesen, seinem\nverbotenen Verlangen die notwendigen Hemmungen entgegenzusetzen\",\n\n-4A-\n\n- 4 -\n\nDieser Widerspruch läßt sich nicht lösen. Das muß\nzur Aufhebung des Urteils führen. Zwar ließen sich die\nFeststellungen auf Seite 6 UA anfangs auch dahin verstehen,\nals habe die Strafkammer erst für die Zeit ab Frühjahr\n1957 feststellen wollen, der Angeklagte sei hemmungsunfähig. Ob dem so ist, geht aber aus dem Urteil nicht\nmit genügender Klarheit hervor, das Landgericht spricht\nvieimehr anschließend ganz allgemein von der Zeit \"von\n\"1954 bis zu seiner Verhaftung im Mai 1957\" als der Zeit,\nin der sich der Angeklagte auf betrügerische Weise Opiate\nverschafft hat. Im übrigen würde auch die Feststellung,\ndaß der Angeklagte erst ab Frühjahr 1957 hemmungsunfähig\nwear, nichts daran ändern, daß dann wenigstens für diesen\nTeil der fortgesetzten Handlung $' 51 Abs. 1 StEB in Betracht käme.\n\n‘Aus diesem Grunde mußte hie Verurteilung des Angeklagten wegen Opiumvergehens in Tateinheit mit Rückfall-. ...\nbetrug‘ im Schuld- und Strafausspruch aufgehoben werden.\nIn den übrigen Fällen der Verurteilung des Angeklagten\nwaren nur die Sträfaussprüche aufzuheben. Es läßt sich\nnicht ausschließen, daß diese durch die auch im Schuldspruch aufgehobene Verurteilung des Angeklagten. zu dessen\nUngunsten beeinflußt worden sind. Mit der Aufhebung der\nGesamtstrafe sind auch die sich zw Ungunsten des Angeklagten: aus § 161 StGB ergebenden Folgen aufzuheben. Sie\n.werden neben der Gesamtstrafe verhängt (§ 76 StGB).\n\n-5-\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-09-04/5-str-646-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-09-04/5-str-646-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:14.244106+00:00"}}