{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-09-02_5_StR_254_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-09-02","aktenzeichen":"5 StR 254/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 254/58 2221 02€\n\n(altı 5 StR 362/55\n5 StR 567/54)\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Drogisten Herbert M EEE zus DAB,\ngeboren am EB 1915 in DD Bezir« ram,\n\nwegen Raubes u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2.September 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr (ie\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 17.Dezember 1957\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten wird die nach dem 17.Dezember\n1957 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei\nMonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDer Angeklagte ist wegen Raubes in Tateinheit mit\nversuchter Notzucht zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr\nund sechs Monaten verurteilt worden.\n\nSeine Revision gegen dieses Urteil beanstandet das\nVerfahren und rügt Verletzung sachlichen Strafrechts. Sie\nbleibt ohne Erfolg.\n\nI. Verfahrensbeschwerden;\n\nl. Unzulässig erhoben ist das Anliegen des Rechtsmittels, \"zu prüfen, ob das Urteil innerhalb einer Woche\nnach Verkündung abgesetzt worden ist\". Im übrigen kann die\nRevision in der Regel nicht darauf gestützt werden, daß\ndie Frist des § 275 Abs.1 StPO überschritten worden ist\n(BGH NJW 1951,970; MDR 1953,309).\n\n2. Fehl geht die Ansicht des Beschwerdeführers, die\nVoraussetzungen der §§ 223 Abs.1, 251 Abs.1 Nr.2 StPO für\neine kommissarische richterliche Vernehmung der in Neuenhagen bei Strausberg (Sowjetzone) wohnhaften Zeugin De»\nhätten nicht vorgelegen.\n\na) Der Vorsitzende hatte diese Zeugin durch Vermittlung\nder sowjetzonalen Staatsanwaltschaft laden lassen. Bei der\nWeitergabe des Ladungsersuchens war von der Westberliner\nStaatsanwaltschaft auf die Bedeutung dieser Zeugin für das\nVerfahren ausdrücklich hingewiesen und gebeten worden, der\nZeugin aus diesem Grunde das Erscheinen in West-Berlin\nnahezulegen. Die Bezirksstaatsanwaltschaft Frankfurt/Oder\nhat darauf mitgeteilt, daß Frau DB der Ladung keinesfalls Folge leisten wolle, um sich nicht erneut einer sie\nverletzenden Verhandlungsführung und Beweisaufnahme auszusetzen; die Bezirksstaatsanwaltschaft biete an, die Zeugin\nim Wege der Rechtshilfe durch das Kreisgericht Strausberg\nvernehmen zu lassen.\n\n-3-\n\nb) Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers läßt\ndieses Schreiben deutlich erkennen, daß die sowjetzonale\nStaatsanwaltschaft nicht bereit war, das Erscheinen der\nZeugin in West-Berlin zu erzwingen. Dann aber erübrigte\nsich jede weitere Bemühung des Strafkammervorsitzenden,\nFrau Deilbgemäs § 51 StPO zwangsweise vorführen zu\nlassen, weil das gegenüber in der Sowjetzone wohnhaften\nPersonen ohne Mitwirkung der dortigen Dienststellen nicht\nmöglich ist. Das Landgericht hat daher mit Recht angenommen, dem Erscheinen der Frau DW stehe für ungewisse Zeit ein nicht zu beseitigendes Hindernis im\nWege, sie müsse deshalb kommissarisch vernommen werden.\n\n3. Daß sich die Strafkammer von Wesen und Charakter\nder Zeugin keinen persönlichen Eindruck hat verschaffen\nkönnen, ist eine notwendige Folge der in zulässiger\nWeise angeordneten kommissarischen Vernehmung; dies kann\ndaher von der Revision nicht mit Erfolg geltend gemacht\nwerden.\n\nUnbegründet sind auch alle übrigen Verfahrensangriffe, soweit sie nicht überhaupt unzulässig sind.\nDas Landgericht hat während der Verhandlung und im angefochtenen Urteil unter ausdrücklichem Hinweis auf die\nRechtsprechung des erkennenden Senats alle Bedenken des\nBeschwerdeführers erörtert, die im Zusammenhang mit der\nVernehmung der Zeugin TI durch das Kreisgericht in\nStrausberg und mit dem Verlesen der Niederschrift über:\ndiese’ Vernehmung stehen. Dem ist nichts hinzuzufügen;\nauch’ die Revision hat keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen, die eine Änderung der Rechtsprechung: in: den.\neinzelnen Fragen: hätten- veranlassen können.:\n\nII. Sachbeschwerden:\n\n“1. Es ist unzutreffend, daß die Strafkammer den\nSchluß gezogen hätte, man müsse der Zeugin glauben, weil\nman dem Angeklagten nicht glauben könne. Das angefochtene\n\n-4-\n\nskr\nche\n\nRev\n\nEnt\nal\n\nSal\n\nIE:\n;\nz Er\n\n- 4 -\n\nUrteil führt insoweit vielmehr folgendes aus;\n\n\"Daß dem Angeklagten grundsätzlich nicht mehr\ngeglaubt werden kann als der Zeugin, ergibt\nsich schon aus der Tatsache, daß er - wie\ner selbst zugibt -— zunächst abgestritten\nhat, die Zeugin und ihre Handtasche jemals\nzuvor gesehen zu haben. Es bestand daher\nkein Anlaß, von vornherein der Darstellung\ndes Angeklagten zu folgen und die der Zeugin\nDEE als unglaubhaft abzutun. \"\n\nDiese Darlegungen sind mit Rechtsgründen nicht zu\nbeanstanden.\n\n2. Bei dem festgestellten Sachverhalt bestehen auch\n\ngegen die Anwendung des § 249 StGB keine durchgreifenden\nBedenken.\n\nInsbesondere kann die Frage gewaltsamen Handelns gegenüber Frau DM nicht zweifelhaft sein, wenn auch der Angeklagte nach dem Notzuchtsversuch nur die Handtasche ergriffen und nicht die Zeugin selbst angegriffen hatte. Da\ndie Verletzte ihre Handtasche zunächst festhielt, richtete\nsich die angewendete Gewalt mittelbar auch gegen die Zeugin.\n\n5. Der Strafausspruch ist ebenfalls ohne Rechtsmängel.\n\na) Was die Revision gegen die Versagung mildernder\nUmstände vorbringt, greift unzulässig in das Ermessen des\nLandgerichts ein.\n\nb) Vergeblich bemängelt der Beschwerdeführer auch, daß\ndie Strafkammer diesmal die vierjährige Zuchthausstrafe\naus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Berlin vom\n22.Januar 1953 nicht mehr einbezogen und mit ihr eine\nGesamtstrafe gebildet hat. Das Landgericht hat die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs\nnicht - wie die Revision meint -— \"mißverstanden\", sondern\nist ganz mit Recht davon ausgegangen, daß eine Gesamtstrafenbildung nicht mehr möglich war, weil der Angeklagte\n\n-5-\n\n-5-\n\ndie rechtskräftige Strafe zur Zeit der letzten tatrichterlichen Entscheidung bereits verbüßt hatte. Die\nden Angeklagten hierdurch treffenden Nachteile hat der\nTatrichter bei der Strafzumessung nach Möglichkeit ausgeglichen (UA S.26). Daß der Angeklagte gegenüber dem\nUrteil vom 14.April 1955 durch Nichtanrechnung weiterer\nUntersuchungshaft trotzdem noch schlechtergestellt ist,\nbedeutet keinen Verstoß gegen das Verbot des § 358\nAbs.2 StPO.\n\nDie Revision war daher in vollem Umfange zu verwerfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\n\nBörker Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-09-02/5-str-254-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-09-02/5-str-254-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:14.155972+00:00"}}