{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-09-02_5_StR_239_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-09-02","aktenzeichen":"5 StR 239/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2221 02E\n\n5_StR 239/58\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauschlosser Rudolf C ED zus ri,\ngeboren am EEE 1914 in DEE,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen schweren Diebstahls im Rückfalle\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2.September 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte m\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hildesheim vom 21.November 1957\ninsoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als es die\nEinziehung anordnet,.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDie nach dem 21.November 1957 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet.\n\n-2-\n\n-2-\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung über die Einziehung an das Landgericht\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.\n\n. = Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen eines versuchten schweren,\n39 vollendeter schwerer und 16 einfacher Rückfalldiebstähle\nzu einer Gesamtstrafe von acht Jahren Zuchthaus verurteilt\nund das Verfahren im übrigen eingestellt. Es hat dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt, Polizeiaufsicht für zulässig erklärt, die Untersuchungshaft angerechnet und \"die bei den Diebstählen benutzten und sichergestellten Werkzeuge\" eingezogen.\n\nDie Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung\ndes sachlichen Rechts. Sie bleibt im wesentlichen erfolglos.\n\nI,\nDie Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.\n\n1. Der Beschwerdeführer behauptet, er habe der Verhandlung in seiner \"damaligen körperlichen und seelischen Verfassung\", die dem Gericht bekannt gewesen sei, nicht folgen\nkönnen. Dafür sind jedoch nach der glaubwürdigen dienstlichen\nÄußerung des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung keinerlei\nAnhaltspunkte aufgetreten. Die Sitzungsniederschrift 1äßt\nebenfalls nicht erkennen, daß die Verhandlungsfähigkeit des\nAngeklagten von ihm selbst, von seinem Verteidiger oder von\ndem ärztlichen Sachverständigen, der an beiden Verhandlungstagen zugegen war, bezweifelt worden wäre. Das behauptet die\nRevision selbst nicht. Sie macht auch keine Angaben darüber,\nwelche körperlichen Beschwerden oder geistigen Gebrechen\nden Angeklagten gehindert haben sollen, sich zu verteidigen.\nEs ist daher nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer ihn\n\nwährend der ganzen Hauptverhandlung als verhandlungsfähig\n\nangesehen hat.\n\n2. Die Revision macht ferner geltend, der Sachverständige\nhabe die im \"Schriftsatz vom 13.Mai 1957 angeführten\n\n\"schweren Kopfverletzungen, die sich der Angeklagte während\n\n-4-\n\n-ä-\n\nseiner früheren Strafhaft zugezogen hatte, nicht oder nicht\ngenügend gewürdigt\"; es sei \"geboten gewesen, den Angeklagten\nvor der Hauptverhandlung in einer Anstalt auf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen\".\n\nDarin liegt die Rüge, der Tatrichter habe seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs.2 StPO) vernachlässigt. Dieser\nVorwurf geht jedoch fehl. In seinem Schriftsatz hatte der\nVerteidiger beantragt, den Angeklagten vor der Hauptverhandlung\ndurch einen ärztlichen Sachverständigen auf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen. Daraufhin ist zur Hauptverhandlung der Medizinalrat Dr.Bach geladen worden, der\nin einem Verfahren des Schöffengerichts in Hildesheim den\nAngeklagten untersucht und ein schriftliches Gutachten über\nseinen Geisteszustand erstattet hatte (vgl.Bd.V B1.76,94 d.A.).\nIn der Hauptverhandlung ist er als Sachverständiger gehört\nworden. Daß er dabei auf die vom Angeklagten behaupteten\nKopfverletzungen überhaupt nicht eingegangen sei, .trägt die\nRevision selbst nicht vor. Im übrigen hätte ihn der Verteidiger\ndann danach fragen können (§ 240 StPO). Jedenfalls liegt\nnichts dafür vor, daß es sich' dem Landgericht hätte aufdrängen\nmüssen, den Angeklagten von Amts wegen in einer Anstalt\nuntersuchen zu lassen. |\n\n.II. oo\nDer sachlichrechtlichen Prüfung hält das Urteil stand,\nabgesehen von einem Nebenpunkte.\n\nl. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe 21 der\nabgeurteilten Taten \"überhaupt nicht begangen\", richtet sich\ngegen die Feststellungen, die die Strafkammer auf Grund\nseines Geständnisses getroffen hat (UA S.13). An sie ist das\nRevisionsgericht gebunden (§ 337 StPO). Der Angriff ist daher\nunzulässig. Das gilt auch insoweit, als der Beschwerdeführer\nGründe tatsächlicher Art, die sich von den Feststellungen\ndes Urteils entfernen, dagegen vorbringt, daß die Strafkammer ihn als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt\n\n5.\n\n-5_.\n\nund ium mildernde Umstände versagt. In beiden Punkten gibt\ndas Urteil keinen Anlaß zu d’..chgreifenden rechtlichen\nBedenken. Es trifft zwar zu, daß der Angeklagte nach den\nUrteilsgründen gutmütig ist und nicht zu Gewalttätigkeiten\nneigt (UA S.15). Das ist aber kein Hindernis, in ihm einen\nDieb aus Gewohnheit zu sehen, der eine Gefahr für das\nEigentum seiner Mitmenschen ist. Der gefährliche Gewohnheitsverbrecher im Sinne des § 20a StGB braucht kein Gewaltverbrecher zu sein,\n\n2. Auf die allgemeine Sachrüge ist jedoch folgendes\nzu beanstanden.\n\nIn der Urteilsformel sind die \"bei den Diebstählen\nbenutzten und sichergestellten Werkzeuge\", die eingezogen\nwerden sollen, nicht im einzelnen aufgezählt. Aus den\nUrteilsgründen geht nur hervor, daß sich der Angeklagte\nbei seinen \"Taten durchweg eines Fahrrades bediente, mit\ndem er dann die Beute in einem oder mehreren mitgebrachten\nSäcken abtransportierte. Das erforderliche Werkzeug führte\ner in einer Aktentasche mit. Größere Werkzeuge versteckte\ner bisweilen in oder bei Feldscheunen\" (UA 5.13). Diese\n\n-6-\n\nallgemein gehaltenen Angaben, die im übrigen nichts über die\nEigentumsverhältnisse (vgl. § 40 Abs.1 StGB) sagen, können\ndie fehlende Bezeichnung der Gegenstände in der Urteilsformel nicht ersetzen. Der Ausspruch über die Einziehung\nmuß daher aufgehoben werden (BGHSt 9,88).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des General-\n\nbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\nDr.Börker Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-09-02/5-str-239-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-09-02/5-str-239-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:14.137098+00:00"}}