{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-08-26_5_StR_378_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-08-26","aktenzeichen":"5 StR 378/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 378/58\n—— 2221 024\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Dachdecker Kurt T EEEEIy aus Ha,\ngeboren am EEE 1922 in way Ruhr,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die\nVerhandlung vom 26.August 1958 in der Sitzung vom\n29.August 1958, an denen teilgenommen haben;\n\n. Senatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr,Börker\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsnof (ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte ED 4\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Osnabrück vom 6.März 1958 wird die\nSache zur Entscheidung über die Frage der Anrechnung\nder Untersuchungshaft an das Landgericht zurückverwiesen,\ndas auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden\nhat,\n\nIm übrigen wird die Revisian verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen Unzucht mit einem Kinde zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.\n\nDie Revision beanstandet das Verfahren und rügt die\nVerletzung des sachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher\nnach § 344 Abs.2 Satz 2 StPO unzulässig.\n\nDie Sachrüge hat nur zum Teil Erfolg,\n\nl. Zum Schuldspruch.\n\nDer Angeklagte ging in den Mittagsstunden des 11.0Oktober\n1957, nachdem er vorher Alkohol genossen hatte, auf der\n\nHasestraße in Osnabrück. Dort sagte er der vor dem Schaufenster\n\neines Puppengeschäftes stehenden, ihm bis daher unbekannten,\nachtjährigen Reinhilde St sie solle mitkommen, er wolle\nihr eine Puppe kaufen. Er nahm sie an die Hand und führte\n\nsie über den Hof einer Gaststätte in die dortigen Toiletten.\nNachdem er eine Tür abgeriegelt hatte, setzte er sich, ohne\nzuvor seine Hose heruntergezogen zu haben, auf das Klosett\nund nahm das Mädchen seitlich auf den Schoß, so daß dessen\nrechte Schulter an der Brust des Angeklagten lag und die\nBeine seitlich herunterhingen, Dann forderte er Reinhilde\nauf, ihm einen Kuß zu geben. Als diese sich weigerte, küßte\ner das Kind auf die Wange. Gleichzeitig oder etwas später\ngriff er mit einer’ Hand unter das Kleid des Mädchens und\nbetastete den linken nackten Oberschenkel zwischen Strumpf\nund beinlosem Schlüpfer an der äußeren Seite. Reinhilde\nwehrte sich und sagte: \"Laß das!\". Als der Angeklagte sie\ndann noch von vorne am Halse ergriff und ihren Körper zurückbeugte, fing sie laut an zu weinen und zu schreien. Daraufhin\nentfernte sich der Angeklagte unter dem Vorwand, daß er\ngleich wiederkommen werde.\n\n-3-\n\nAus diesem tatsächlichen Hergang folgert das Land-\n“gericht, daß der Angeklagte von vornherein die Absicht\n\nhatte, sich sinnlich zu erregen oder zu befriedigen und daß\n\ner den Oberschenkel des Kindes betastet hat, um seine\nGeschlechtslust zu befriedigen. Einen strafrechtlich\nerheblichen Irrtum über das Alter des Kindes hält das Landgericht wegen dessen zierlichen Körperbaus für ausgeschlossen.\n\nDie Ausführungen, mit der die Revision darzulegen\nversucht, daß die Vorschrift des § 176 Abs.1 Nr.3 StGB auf\ndiesen Sachverhalt nicht anwendbar sei, sind offensichtlich\nunbegründet. |\n\nDaß der Angeklagte im Sinne der §§ 330a, 51 Abs.1 StGB\nvolltrunken gewesen sei, macht die Revision nicht geltend. Diese\nEinlassung des Angeklagten selbst hat das Landgericht in\nrechtlich nicht angreifbarer Beweiswürdigung als widerlegt angesehen.\n\nAuch im übrigen ergibt die durch die allgemeine Sachrüge\nveranlaßte Prüfung des ganzen Urteils keinen Rechtsfehler\ndes Schuldspruchs zu Ungunsten des Angeklagten.\n\n2. Den Strafausspruch greift die Revision mit der Begründung an, daß die Urteilsgründe die Anwendbarkeit des\n§ 51 Abs.2 StGB nicht ausschlössen, die Strafkammer aber\ndiese Vorschrift nicht angewendet habe. Das ist nicht\nrichtig. Die Strafkamnmer hat ihre Überzeugung, daß die\ntatsächlichen Voraussetzungen des § 51 Abs.2 StGB zur Tatzeit nicht erfüllt waren, ausdrücklich mit den Worten festgestellt, wenn auch der Angeklagte bis zu einem gewissen\nGrade enthemmt gewesen sei, so sei er trotzdem in der Lage\ngewesen, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen und entsprechend\ndieser Einsicht zu handeln (UA S.5). An anderer Stelle wird\nfestgestellt, daß der Angeklagte zur Zeit der Tat zwar\nunter dem Einfluß von Alkohol gestanden habe, dieser jedoch\nnicht so stark gewesen sei, daß die strafrechtliche Verantwortung des Angeklagten im Sinne des § 51 StGB ausgeschlossen\n\n-4-\n\n-4-\n\noder erheblich gemindert wurde. Diese Feststellung beruht\n\nauf der Zeugenaussage des Kriminalmeisters In der sm,\n\nnach der der Angeklagte sich etwa eine Stunde nach der\n\nTat \"trotz merklichen Alkoholgenusses durchaus normal\nverhalten\" hat und nach der \"sein Gang, sein Mienenspiel,\n\nseine Sprache und die Gesten nicht auf einen erhöhten\nAlkoholgenuß hingedeutet\" haben. Die Strafkammer hält die\nErklärung des Angeklagten für sein normales Verhalten bei\n\nder Polizei und für die Tatsache, daß er dort über den Vorgang\nsehr genaue Angaben gemacht hat, nicht für glaubwürdig;\n\nsie ging dahin, daß er durch den Schrei des Kindes plötzlich\nwieder nüchtern geworden sei. Es ist rechtlich nicht zu\nbeanstanden, daß das Landgericht nach diesem Beweisergebnis\n\ndie Behauptung des Angeklagten für unglaubwürdig hält, daß\n\ner in den Mittagsstunden vor der Tat \"drei Stunden lang\ngezecht\" habe, und daß es für widerlegt ansieht, daß der\nAngeklagte Alkohol in solchen Mengen getrunken habe, die\n\nseine Einsichtsfähiskeit oder seine Hemmungsfähigkeit wesentlich\nvermindern konnten, Dazu steht es auch weder in Widerspruch, daß\ndie Strafkammer die Möglichkeit unterstellt, der Angeklagte\nkönne \"bis zum gewissen Grade enthemmt!\" gewesen sein, noch\n\ndaß der Zeuge In der SB von einem \"merklichen\" Alkoholgenuß gesprochen hat. \"Bemerken\" kann man erfahrungsgemäß\n\nden Geruch des von einer sprechenden Person vorher genossenen\nAlkohols auch schon dann, wenn die Alkoholmenge verhältnismäßig\ngering war.\n\n-5_-\n\nDagegen rügt die Revision mit Recht die Verletzung\ndes § 60 StGB. Der Angeklagte war, wie dem Urteilskopf\nzu entnehmen ist, zur Zeit der Urteilsverkündung in dieser\nSache in Untersuchungshaft. Die Entscheidung über die Frage,\nob und gegebenenfalls in welchem Umfange die Untersuchungshaft\nauf die Strafe angerechnet werden soll, gehört zur Strafzumessung im weiteren Sinne. Daher ist es ein sachlichrechtlicher Fehler, daß die Urteilsgründe hier nicht erkennen\nlassen, ob die Strafkammer diese Frage überhaupt geprüft\nhat (BGHSt 3,327). Zur Nachholung dieser Entscheidung muß\ndaher die Sache - unter Verwerfung der Revision im übrigen -\nan das Landgericht zurückverwiesen werden.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmitt\nBörker Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-08-26/5-str-378-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-08-26/5-str-378-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:13.986522+00:00"}}