{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-08-26_5_StR_225_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-08-29","aktenzeichen":"5 StR 225/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2221 097\n\n5 StR 225/58\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Autolackierer Adalbert w CEEED\n\naus He :n Ger vB,\ngeboren am MB 1922 ir ED Kreis ME (Tschechoslowakei),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen versuchten Mordes\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung\nvom 26.August 1958 in der Sitzung vom 29.August 1958,\nan denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte un\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Hannover vom 12.Februar 1958\nwird verworfen.\n\nDie nach dem 12.Februar 1958 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet.\n\nDer Angeklagte hat diz Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründezs:\n\nAm 3.Juni 1957 raubte der Angeklagte aus der Spar- und\nDarlehnskasse in CB über 2700 . Er führte dabei\nzwei geladene Pistolen mit sich, Auf der Rückfahrt mit seinem\nMoped bemerkte er, daß er seine Aktentasche im Kassenraum\nhatte stehenlassen. Er fuhr deshalb dorthin zurück, konnte\nsich aber nicht wieder in den Besitz der Aktentasche setzen.\nAls er das Gebäude verlassen wollte, hielten zwei Männer und\neine Frau die Haustür, in der sich Scheiben aus Milchglas\nbefanden, von außen zu. Der Angeklagte schoß durch die Mittelleiste des einen Türflügels und verschaffte sich dadurch\nfreien Austritt.\n\nDas Schwurgericht hat ihn wegen schweren Raubes und\nwegen versuchten Mordes zu einer Gesamtstrafe von zwölf\nJahren Zuchthaus verurteilt. Es nimmt bedingten Tötungsvorsatz\nan.\n\nDie Revision des Angeklagten ist wirksam auf die\nVerurteilung wegen versuchten Mordes beschränkt. Sie\nbeanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDie Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.\n\nl. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung gebeten,\nden Tatort in Augenschein zu nehmen zum Beweise dafür, daß\nder Angeklagte von seinem Standorte aus die Menschen vor der\nHaustür der Sparkasse nicht habe sehen können. Das Schwurgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, die\nbehauptete Tatsache werde als wahr unterstellt, Hiervon\ngeht es auch in den Urteilsgründen .aus (UA S.12). Es kommt\njedoch zu dem Ergebnis, der Angeklagte habe an bestimmten\n\n. Umständen, die es ausführlich darlegt, erkannt, daß die\n\nTür von außen nicht durch einen Haken oder Strick, sondern\nvon Menschen zugehalten wurde und daß diese auch nicht\n\n- 3.\n\n- 3 -\n\nkurz vor der Abgabe seines Schusses weggelaufen waren\n(UA S.12,13).\n\na) Der Beweisamtrag hatte nicht, wie die Revision\nmeint, über seinen Wortlaut hinaus den Sinn, der Angeklagte\nsei aus räumlichen Gründen außerstande gewesen, die Leute\nvor der Tür \"zu sehen, zu hören oder auf sonstige Weise\nwahrzunehmen\". Der klar und bestimmt gefaßte Antrag läßt\nsich nicht in dieser Weise ausdehnend auslegen.\n\nb) Das Schwurgericht brauchte ferner entgegen der\nAuffassung der Revision den Inhalt des Beweisamtrages nicht\ndurch eine Rückfrage zu klären. Denn der eindeutige Wortlaut\ngab keinen Anlaß zu Zweifeln darüber, was bewiesen werden\nsollte. Der Verteidiger konnte aus dem weiteren Gange der\nVerhandlung auch entnehmen, daß das Schwurgericht es trotz\nder Wahrunterstellung für möglich hielt festzustellen, der\nAngeklagte habe die Anwesenheit von Menschen vor der Tür\nerkannt. Das geht aus folgendem hervor. Nachdem der Staatsanwalt beantragt hatte, den Angeklagten von der Anklage\ndes versuchten Mordes wegen Mangels an Beweisen freizusprechen, wies das Schwurgericht den Angeklagten darauf\nhin, daß er wegen versuchten Totschlages verurteilt werden\nkönne. Spätestens dies mußte den Verteidiger, wenn er seine\nBeweisbehauptung in einem weitergehenden Sinne verstanden\nwissen wollte, veranlassen, das ausdrücklich zu erklären.\n\n‚Im übrigen enthält das Urteil folgenden Satz: \"Überdies\nergab sich für den Angeklagten aus der Tatsache, daß die\nTür jeweils wieder nach außen gezogen wurde, wenn er sie zu\neinem Spalt geöffnet hatte, daß die Tür von Menschenhänden\nzugehalten wurde\" (UA S. 12/13). ‚Diese Erwägung des Schwurgerichts ist unabhängig davon, ob der Angeklagte die Menschen\nvor. der Tür hören oder sonst unmittelbar wahrnehmen konnte.\nSie ließ sich daher auch nicht durch den beantragten\nrichterlichen Augenschein ausräumen,. |\n\n-4-\n\n2. Die Einschußstelle in der Mittelleiste des einen\nrürflügels \"befindet sich\", wie das Schwurgericht feststellt,\nNtetwas seitlich vom Türgriff entfernt etwa in Höhe der\nunteren Kante des Türbeschlages. Die Schußlinie verlief fast\nwaagerecht mit einer geringen Neigung nach unten, so daß\ndie Ausschußöffnung ein wenig tiefer liegt als die Einschußöffnung\" (UA S.10).\n\nDiese Feststellungen konnte der Tatrichter entgegen der\nMeinung der Revision auf Grund der deutlichen Lichtbilder\nvon der Innen- und der Außenseite der Tür treffen, die bei\nden Akten liegen und in der Hauptverhandlung in Augenschein\ngenommen worden sind. Die richterliche Aufklärungspflicht\n(§ 244 Abs.2 StPO) machte es nicht erforderlich, von Amts\nwegen einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Außerdem kann\ndie Lage der Einschuß- und der Ausschußöffnung in der\nHauptverhandlung von Zeugen zuverlässig beschrieben worden\nsein.\n\n-5.\n\nIl.\n\nSoweit sich der Vortrag zur Sachbeschwerde nicht\nüberhaupt unzulässig von den festgestellten Tatsachen\nentfernt, ist er rechtlich haltlos. Die Begründung, mit\nder das Schwurgericht einen bedingten Tötungsvorsatz des\nAngeklagten annimmt, enthält keinen Rechtsirrtum. Dasselbe\ngilt für die-sonstigen Ausführungen des Urteils über\nden Tersuchten Mord und für den Strafausspruch.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmitt\nDr.Börker Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-08-29/5-str-225-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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