{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-08-19_5_StR_371_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-08-19","aktenzeichen":"5 StR 371/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 371/58 2221 09€\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Landarbeiter Heinz V EEE\naus RBKreis Um,\n\ngeboren am EEE 1925 in u\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Branästiftung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. August 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Lüneburg vom 4.März 1958 wird\nverworfen.\n\nDie nach dem 4.März 1958 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf\ndie Strafe angerechnet.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGveünde:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Brandstiftung\nin zwei Fällen zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer\nvon drei Jahren aberkannt.\n\nSeine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Strafrechts; sie hat keinen Erfolg.\n\nI, Die Verfahrensrüge\n\nist unbegrünäet.\n\nNachdem die Strafkamner über die Zurechnungsfähigkeit\ndes Angeklagten zwei Ärzte, nämlich den Facharzt für Nervenund Geisteskrankheiten und Direktor des Niedersächsischen\nLandeskrankenhauses Lüneburg, Dr.Steuber, und den Facharzt\nfür Gerichtspsychiatrie, Dr.Hornig, vernommen hatte, hat\nder Verteidiger in einem Hilfsamtrag beantragt, das Gutachten eines Psychologen über die geistig-seelische Struktur\ndes Angeklagten einzuholen.\n\nDiesen Antrag hat das Gericäht in den Urteilsgründen\nnit der Begründung abgelehnt, es habe nicht der Hinzuziehung eines Psychologen bedurft, der keineswegs bessere\nErkenntnisquellen bei der Erforschung der menschlichen\nPsyche besitze als die beiden tätig gewordenen ärztlichen\nSachverständigen.\n\nDiese Bescheidung des Hilfsamtrages entspricht dem\nGesetz.\n\nII.\n\nAuch die Sachrüge\n\ndringt nicht durch.\n\nl. Der Schuldspruch ist rechtlich fehlerfrei.\n\nDas gilt auch für die Ausführungen, mit denen die\nStrafkammer es ablehnt, § 51 Abs.1 StGB auf den Angeklagten\n\n- 3.\n\n- 3 -\n\nbei beiden Taten anzuwenden.\n\nDie eingehenden Darlegungen der Strafkammer ergeben,\ndaß sie zu der Überzeugung gekommen ist, in keinem der\nbeiden Fälle sei die Einsichts- oder die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tat völlig ausgeschlossen gewesen. Die Erwägungen, die die Strafkammer\nin Übereinstimmung mit den beiden vernommenen Sachverständigen zu diesem Ergebnis geführt haben, sind aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Strafkammer\nwürdigt eingehend das Verhalten des Angeklagten vor,\nwährend und nach den Taten, insbesondere sein überlegtes, teilweise körperliche Geschicklichkeit erforderndes Handeln und das Fehlen von Gedächtnislücken.\n\nDie Ansicht der Revision, die Strafkammer habe\nübersehen, daß auch eine Bewußtseinsstörung zur Anwendung des § 51 Abs.1 StGB führen künne, ist unrichtig.\nDie Strafkammer stellt, entgegen der Auffassung des\nBeschwerdeführers, ausdrücklich fest, daß bei dem Angeklagten eine Bewußtseinsstörung vorgelegen haben könne\n(UA 5.13), die aber keinesfalls der Art gewesen sei, daß\ndadurch die Hemmungsfähigkeit völlig ausgeschlossen gewesen sei, sondern die nur zu einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens des Angeklagten geführt\nhabe.\n\nDie Strafkammer führt u.a. aus, der Angeklagte sei\nein stark primitiver Mensch, der unter Alkoholeinfluß\nleicht hemmungslos werde.\n\nDie Revision meint, hiermit stehe es im Widerspruch,\nwenn die Strafkammer zu dem Ergebnis komme, daß die\nHemmungsfähigkeit des Angeklagten, der bei beiden Taten\nnicht unerheblich unter Alkohol gestanden habe, bei\ndiesen Taten nicht völlig ausgeschlossen gewesen sei.\n\nDas ist unrichtig. Als \"hemmungslos\" bezeichnet man\nnicht nur einen Menschen, der hemmungsunfähig ist, sondern\n\n-4-\n\n- A -\n\nin erster Linie einen sclchen, der die ihm möglichen\nHemmungen nicht einschaltet. In diesem Sinne hat die\nStrafkammer das Wort hier offensichtlich gebraucht.\n\n2. Auch bei der Strafzumessung sind Rechtsfehler\nnicht erkennbar.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Ecffka Schmitt\n\nBörker Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-08-19/5-str-371-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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