{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-08-19_5_StR_216_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-08-19","aktenzeichen":"5 StR 216/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 216/58 2227 076\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Architekten Ernst S ge aus NW Ostfriesland),\ndort geboren am MEEEEEEED 1917,\n\nwegen fahrlässigen Falscheides u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19.August 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Aurich vom\n8.November 1957 samt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Oldenburg zurück-\n\n' verwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründes\n\n‚Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässigen\nFalscheides und wegen uneidlicher Falschaussage zu einer\nGesamtgefängnisstrafe ‚von acht Monaten verurteilt und die\nVollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nSeine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.\n\nI.\n\nDie Verfahrensrügen brauchen nicht erörtert zu werden,\nda die Sachrüge durchdringt.\n\nII.\nSachrüge.\n\nl. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Urteil, wie\ndie Revision behauptet, in verschiedenen Punkten den\n‚sachlichrechtlichen Grundsatz verletzt, daß im Zweifelsfalle zugunsten des Angeklagten zu entscheiden sei. Verschiedene Wendungen des Urteils könnten den Verdacht erwecken, als sei die Strafkammer davon ausgegangen, daß\nden Angeklagten für die Widerlegung von Zeugenaussagen\neine Beweislast treffe. Darauf, ob sich das Urteil auch\nanders auslegen 188t, kommt es aber nicht an, da die\nSachrüge aus anderen Gründen durchäringt.\n\n2. Soweit die Strafkammer den Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheides verurteilt, reichen die knappen Ausführungen nicht aus, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu erlauben, ob die Strafkammer von einem zutreffenden Begriff der Fahrlässigkeit beim Falscheid ausgegangen ist.\n\nWie.die Urteilsfeststellungen ergeben, waren die\nFragen, auf die sich die falschen Angaben des Angeklagten\nbeziehen, ihm vor dem Termin, in dem er vereidigt worden\nist, nicht durch den Beweisbeschluß im einzelnen an-\n\n-3-\n\n-3-—\n\ngegeben worden. Schon dadurch war die Möglichkeit des\nAngeklagten, nachzuprüfen, ob sein Gedächtnis richtig\nwar, sehr eingeschränkt. Das hat die Strafkammer auch\nnicht verkannt. Ihre Überzeugung, der Angeklagte habe\nseine Aussage nicht vorsichtig genug gemacht und nicht\nreiflich genug überlegt, verkennt möglicherweise\n\ndie Gesichtspunkte, nach denen die Frage der Fahrlässigkeit beim Falscheid zu bemessen ist. Die Urteilsfeststellungen schließen nicht aus, daß der Erinnerungsirrtum des Angeklagten, den die Strafkammer für möglich\nhält, bei ihm fest eingewurzelt war. Dann aber wäre\nseine Fahrlässigkeit allein mit dem Mangel reiflicher\nÜberlegung und Vorsicht nicht ausreichend begründet.\nEin in falschen Vorstellungen befangenes Gedächtnis\n1ä8t sich allein durch Überlegung und Vorsicht nicht\ndazu bringen, richtig zu arbeiten (vgl. u.a. RGSt 57,\n234; 63,370,372; BayObLG NJW 1956,601).\n\n3. Durchgreifenden Rechtsbedenken unterliegen\nauch die Ausführungen des Urteils, der Angeklagte habe\nseine zweite uneidliche Aussage vor dem Amtsgericht\nin Norden im Termin vom 19.Februar 1957 vorsätzlich\nfalsch gemacht. Die Strafkammer begründet dies mit\nder Erwägung, der Angeklagte sei diesmal durch den\nsubstantiierten Beweisbeschluß vom 18.Januar 1957 auf\n. das Beweisthema und die einzelnen Beweisfragen gut\nvorbereitet gewesen und habe vor seiner Vernehmung\ndie klaren und genauen Zeugenbekundungen der bei den\nBohrungen tätig gewesenen fünf Gehilfen des Klempnermeisters Freese angehört. Aus deren übereinstimmenden\nBekundungen habe er gewußt, daß seine eigene eidliche\nAussage in dem ersten Termin vom 14.Pebruar 1956\nfalsch gewesen sei. Wenn er diese Aussage trotzdem bestätigt habe, ohne seine Angaben zu überprüfen, so\nhabe er vorsätzlich gehandelt.\n\n-4-\n\nDiese Darlegungen beruhen möglicherweise auch wieder\ndarauf, daß die Strafkammer nicht berücksichtigt hat, daß\nsich bei dem Angeklagten ein falsches Erinnerungsbild fest\neingewurzelt haben kann. Es ist zwar richtig, daß die Bekundungen der Zeugen dem Angeklagten Anlaß gaben, die\nRichtigkeit seines Erinnerungsbildes pflichtgemäß noch\neinmal zu überprüfen. Die Unterlassung einer solchen Überprüfung begründet aber an sich nur eine Fahrlässigkeit,\nnicht den Vorsatz des Meineides. Die Strafkammer stellt\nweder fest, daß der Angeklagte den fünf Zeugen geglaubt hat,\nnoch auch nur, daß er ihre Aussagen als möglicherweise\nrichtig angesehen hat, daß also bei ihm nunmehr ein Zweifel\nan der Richtigkeit seiner Angaben entstanden ist, und daß\ner diesen Zweifel dem Gericht nicht mitgeteilt hat. Derartige Feststellungen wären aber erforderlich gewesen, um\nden Vorsatz der uneidlich falschen Aussage zu begründen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nDer Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs.2 StPO\nGebrauch gemacht und die Sache an ein benachbartes Gericht\nverwiesen.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmitt\n\nBörker Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-08-19/5-str-216-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-08-19/5-str-216-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:13.848602+00:00"}}