{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-08-12_5_StR_233_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-08-12","aktenzeichen":"5 StR 233/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 233/58\n\nIm Namen des Vorkes 220 06>\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauarbeiter Erwin S ED zus TummEEEmp,\ndort geboren am EB 1932,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12.August 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr,Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundosgerichtshof EEE\nin der Verhandlung,\n\nLandgerichtsrat Dr is\nbei der Verkündung,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Hamburg vom 19.Februar 1958, soweit\nes ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nBE:\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls im Rückfall in Tateinheit mit unbefugten\nGebrauch eines Kraftfahrzeuges zu einer Zuchthausstrafe\nvon drei Jahren sechs Monaten verurteilt.\n\nMit seiner Revision rügt er die Verletzung des\nsachlichen Rechts, insbesondere des § 243 Abs.1 Nr.2 StGB.\nSie hat Erfolg.\n\nDer Angeklagte hat in der Nacht zum 16.November 1957\nden in der Brahms-Allee in Hamburg stehenden, verschlossenen\nVolkswagen des Handelsvertreters v.StMP dadurch geöffnet,\ndaß er zunächst mit einem Messer die rechte Scheibe des\nHeckfensters herauslöste, durch die so geschaffene Öffnung\nin den Wagen hineinlangte und den Verschlußriegel der Tür\nvon innen herunterdrückte. Dann fuhr er mit dem Wagen in\ndie Nähe seiner Wohnung, um sich dessen Inhalt anzueignen.\nIm Wagen befindliche fünf Koffer und vier Aktentaschen mit\nGold- und Silberwaren und Edelsteinen brachte er dann in\nseine Wohnung, um sie zu verwerten.\n\nNach der Überzeugung der Strafkammer hatte der Angeklagte schon vor dem Herauslösen der Heckscheibe erkannt,\ndaß sich in dem Wagen Gegenstände befanden, die wahrscheinlich mitnehmenswert wären, und nimmt zutreffend an, daß er\nan diesen Sachen durch das Wegfahren mit dem Wagen den\nGewahrsam des Eigentümers v.St@W® gebrochen und seinen\neigenen Gewahrsam begründet hat. Sie hält aber seine\nBehauptung nicht für widerlegbar, daß erden Volkswagen selbst nicht habe entwenden wollen; insoweit\nhabe ihm eine Diebstahlsabsicht \"nicht nachgewiesen werden\"\nkönnen.\n\nAuf Grund dieser Feststellungen konnte der Angeklagte\nnicht nach § 243 Abs.1 Nr.2 StGB bestraft werden, denn\n\n- 3.\n\n- 3-\n\nbisher ist ihm nicht nachgewiesen worden, daßer aus\neinem umschlossenen Raum mittels Einbruchs gestohlen hat.\nWird auch der umschlossene Raum selbst gestohlen, so\nliegt nur einfacher Diebstahl im Sinne des § 242 StGB\n\nvor (BGH NJW 1952,1184 Nr.21; 1956,271 Nr.16; BGHSt 5,205,\n206). Daß der Vorsatz des Angeklagten ni ch t hierauf\ngerichtet war, muß ihm zur vollen Überzeugung des Tatzichters nachgewiesen worden sein. Die Strafkammer hält\neinen solchen Vorsatz aber nur für nicht widerlegbar, sie\nverurteilt ihn also nur auf Grund seiner Schutzbehauptung\nnach der schwereren Strafnorm des § 243 Abs.1 Nr.2 StGB,\nohne ihre Richtigkeit festzustellen. Das ist unzulässig\nund führt zur Aufhebung des Urteils gegen diesen\nAngeklagten.\n\nSarstedt - Dr.Koffka Siemer\n\n'Börker - Hoepner:","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-08-12/5-str-233-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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