{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-08-12_5_StR_181_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-08-15","aktenzeichen":"5 StR 181/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"|\n5 StR 181/58 e\n\n2221 075\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Direktor Claus FT EB aus KB\ngeboren am EEE 1905 in zum rei vu,\n\n2. den Diplomkaufmann Dr.Franz K EEE aus KB\ngeboren am ED 1912 in zei,\n\nwegen aktienrechtlicher Untreue u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung\nvom 12.August 1958 in der Sitzung vom 15.August 1958, an denen\nteilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEEEB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ne\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\n| Auf die Revisionen der Angeklagten Fun»\nund Dr KB wird das Urteil des Landgerichts\nin Kiel vom 2.November 1957 im Strafausspruch samt\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafen an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel\nzu befinden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründes\n\nDer Angeklagte FB war seit 1950 hauptamtlicher\nVorsitzender des Vorstandes der Kieler Verkehrs-Aktiengesellschaft (hinfort als NKVAG\" bezeichnet), der Angeklagte\nDr.KEEEEEEB seit 1949 Prokurist und Leiter der Hauptverwaltung in dieser Gesellschaft. Die Aktien der Gesellschaft gehörten nach der Umstellung auf DM im Jahre 1951\nzu 61,33 % der Stadtgemeinde Kiel, zu 30,66 % der Allgemeinen Lokalbahn und Kraftwerke AG in Frankfurt am Main\n(hinfort \"Lokalbahn\") und zu 7 % teils der Bundesrepublik\nDeutschland, teils der Deutsche Werke AG (hinfort \"Dt.Werke\"),\nVorstand und Aufsichtsrat der KVAG waren sich darüber einig,\ndaß es im Interesse sowohl der Gesellschaft als der Stadt\nKiel liegen würde, eine etwaige Verkaufsneigung des Bundes\nund der Dt.Werke auszunutzen, um deren Aktienbesitz, dessen\nspätere Vereinigung in einer Hand als möglich und unerwünscht erschien, zu \"zerstreuen\". Diese Gelegenheit bot\nsich im Frühjahr und Sommer 1955. Da einem Erwerb der\nAktien durch die KVAG selbst Bedenken aus § 65 Abs.1 AktG\nentgegenstanden, schlug der stellvertretende Vorsitzende\ndes Aufsichtsrats, Dr.Kogp, dem Angeklagten FT vor,\nfür den Ankauf der Aktien als Mittelsperson (Strohmann)\nden Angeklagten Dr. einzuschalten; er hatte auch\nkeine Bedenken gegen FEB: Vorschlag, den Kaufpreis\nder Kasse der KVAG zu entnehmen. FEW erteilte\nDr . EEE einen entsprechenden Auftrag. Dieser erwarb\ndaraufhin am 18.Mai 1955 von den Howaldt-Werken, mit\ndenen die Dt.Werke inzwischen eine Fusion eingegangen\nwaren, Aktien der KVAG im Nennbetrage von 297.500 DM und\nbezahlte sie mit 90.000 DM, die er bar aus der Kasse der\nGesellschaft erhalten hatte. Der Schlußschein lautete\nauf \"Dr Im als beauftragter Dritter\". In Ausführung\ndes gleichen Auftrages erwarb Dr .KEB an 7.Juli 1955\nim eigenen Namen von der Bundesvermögensverwaltung deren\nAktien im Nennbetrage von 420.000 DM gegen Barzahlung von\n120.000 DM, die er sich auch aus der Kasse der KVAG hatte\ngeben lassen.\n\n-53-\n\n- 3.\n\nSeit Anfang 1955 schwebten Verhandlungen zwischen der\nKVAG und der Stadt Kiel über eine von der Stadt zu übernehmende Dividendengarantie für die nichtstädtischen\nAktionäre der KVAG. Am 28.April 1955 hatte der Kieler\nOberbürgermeister in einer Aufsichtsratssitzung der Gesellschaft zum Ausdruck gebracht, daß er hierzu grundsätzlich\npositiv eingestellt sei. Um die Wende 1955/1956 kam dann\nauch ein Vertrag zwischen der Stadtgemeinde Kiel und der\nKVAG zustande, durch den die Stadt den nichtstädtischen\nAktionären eine Dividende von 4 #% garantierte. Diese Ent-\n‚ wicklung beeinflußte den Kurs der Aktien der KVAG. Während\n‚dieser 1952 zwischen 10 und 18 % gelegen hatte, wurden\nAnfang Mai 1955 für einen größeren Posten dieser Aktien\nbei dem Bankhaus Ag in Kiel schon 40 % erzielt, und\nMitte Mai 1955 wurden sie an der Frankfurter Börse mit\netwa 50 % notiert. Diese günstige Kursentwicklung ermöglichte es dem Angeklagten Dr. .KÜED, dis zum 2.Septenber 1955 den von der KVAG gezahlten Kaufpreis von 210.000 DM\nfür die von den Howaldt-Werken und vom Bund gekauften\nnominell 717.500 DM Aktien schon durch den Verkauf von\n‚Aktien im Nennbetrage von 507.500 DM für insgesamt\n213.300 DM nicht nur wieder hereinzubringen, sondern dabei noch 3.300 DM zu erübrigen. Hiervon verblieb nach Abzug einiger Unkosten ein Reingewinn von 1.964 DM. Diesen\nhat Dr .KB für sich verbraucht. Die bar aus der _\nGesellschaftskasse erhaltenen 210.000 DM zahlte er bis\nEnde September 1955 zurück. u\n\nVon den nicht verkauften Aktien im Nennbetrage von\n210.000 DM übergab Dr.Küip ien Angeklagten TED\nam 9.August 1955 einen Posten im Nennbetrage von 120.000 DM\ngegen Quittung, Dabei sagte er.ihm, daß diese Aktien beim\nVerkauf der Aktien an die .Lokalbahn (nominell 180.000: DM\nfür den Barbetrag von 90.000 IM) übriggeblieben seien\nund daß er sich nicht für berechtigt halte, darüber zu\nverfügen. Dabei verschwieg er, daß er beim Verkauf der\n\n-4 -\n\n- ib -—-\n\nübrigen Aktien weitere erhebliche Kursgewinne erzielt und\nso außer einem Barüberschuß von 1.964 DM weitere Aktien\nim Nennbetrage von 90.000 DM übrigbehalten hatte. Dagegen\nsagte er FEED, daß bei dem Verkauf der Aktien aus den\nBesitz der Howaldt-Werke 1.027.-- DM Unkosten entstanden\nseien, die noch offenständen. Diesen Betrag hat FEB\nam 12.0ktober 1955 aus eigener Tasche an Dr. KB gezahlt, Eine Abrechnung über die Aktienverkäufe ließ er\nsich von Dr .Kenicht geben. Zur Zeit der Urteilsverkündung besaß Dr.KEEEE noch iktien im Nennbetrage\n\nvon 70.000.-- DM,\n\nDie Strafkammer sieht in dem Verhalten Dr. KB:\neine Verletzung seiner durch ein tatsächliches Treuverhältnis sowie durch den Anstellungsvertrag begründeten\nVerpflichtung, die Aktien selbst oder einen erzielten\nGegenwert unaufgefordert, unverzüglich und unentgeltlich\nder Gesellschaft zur Verfügung zu stellen, Durch diese\nPflichtverletzung sei das Vermögen der KVAG um den ihr\nvorenthaltenen Besitz an den Aktien im Nennbetrage von\n90.000 DM und um den Barbetrag von 1.964 DM vermindert\nworden; darin bestehe der der Gesellschaft zugefügte Nachteil. Diesen habe Dr.’ EB ihr vorsätzlich und bewußt\npflichtwidrig zugefügt.\n\nWegen dieses Verhaltens hat das Landgericht den Angceklagten Dr .KED nach § 266 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und zu einer Geldstrafe verurteilt,\n\nDas ihm von Dr.KÜEED übergebene Aktienpaket gab\n\nder Angeklagte TE an nächsten Tage, dem 10.August 1955,\n\nseiner Ehefrau mit dem - dann auch ausgeführten - Auftrage, es in ihr eigenes Privatdepot bei dem Bankhaus\nAU zu bringen. Dabei sagte er ihr, daß die Aktien\nnicht ihnen gehörten. Von dem Vorhandensein dieses Restpaketes erwähnte er in der Aufsichtsratssitzung vom\n19.August 1955, in der die Einigung über die Dividenden-\n\n-5-\n\n-5-\n\ngarantie zustandekam, nichts, »ls Dr.Ko® ferner am\n\n20. August 1955 bei Entgegennahme der der Lokalbahn verkauften Aktien fragte, ob weitere aktien da seien, verneinte TAB diese Frage wahrheitswiärig, Im September\n1955 antwortete er dem Vorstandsmitglied Kö auf dessen\nFrage nach dem Stande der Transaktion, die #ktienverkäufe\nselen abgewickelt, das-Geld bis auf einen kleinen Restbetrag der Kasse der KVAG zurückgebracht; auch hierbei\nerwähnte er das in das Privatdepot seiner Ehefrau verbrachte Aktienpaket nicht. Als der aufsichtsratsvorsitzende\nDr.Fuggp ihn am 18.Februar 1956 telefonisch nach dem Verbleib der Aktien fragte, die von dem Howaldt-Paket nach\ndem Verkauf an die Lokalbahn noch übriggeblieben waren,\nsagte der Angeklagte FiilWBvahrheitswidrig, die Aktien\nlägen bei ihm im Panzerschrank (der KVAC) und ständen zur\nVerfügung; er habe vorgehabt, den „ufsichtsrat in der nächsten Sitzung von der ganzen Transaktion zu unterrichten;\ndies sei bisher noch nicht geschehen, weil er das Inkrafttreten des Vertrages über die Dividendengarantie habe abwarten wollen. Am 20.Februar 1956. hat FEW dann die\nAktien der Gesellschaft zurückgegeben. Die Strafkammer\nstellt fest, daß er die Aktien in dem Bewußtsein, sie für\ndie Gesellschaft erhalten zu haben, dieser verheimlicht\nund dabei die Absicht verfolgt hat, dieses Restpaket im\neigenen wirtschaftlichen Interesse zu verwerten, Wie er\ndas endgültig habe anstellen wollen, habe sich nicht mit\nSicherheit feststellen lassen.\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts nalt das Landgericht\nden angeklagten Feines Vergehens nach § 294 Abs.1\nAktG für schuldig, weil er vorsätzlich in zweifacher Hinsicht seine Treupflicht gegenüber der KVAG verletzt und\ndieser dadurch einen Nachteil zugefügt, habe. Erstens habe\ner gewußt, daß aus der Transaktion außer, den ihm übergebenen Aktien noch weitere Überschüsse vorhanden seien;\nseine Pflicht, sich von Dr. KB darüber eine Abrechnung\n\n. _ 6 _\n\n-6_\n\nerteilen und auch jene Überschüsse in den Besitz der\nGesellschaft überführen zu lassen, habe er bewußt zum\nNachteil der Aktiengesellschaft verletzt. Zweitens sei\n\ner verpflichtet gewesen, das Restpaket von nom.120.000 DM\nin den Besitz der KVAG zu überführen, Diese Pflicht habe\ner bewußt dadurch verletzt, daß er die Aktien verheinlicht, in das Depot seiner Ehefrau verbracht und länger\nals sechs Monate dort behalten habe. Diese Schmälerung\ndes Machtbereiches der Gesellschaft, ihres Besitzes an den\nAktienurkunden sei ebenfalls ein bewußt verursachter\nNachteil im Sinne des § 294 AktG. Auf Grund dieser Vorschrift ist der Angeklagte FEW zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nDie Revisionen beider angeklagten rügen die Verletzung\ndes sachlichen Rechts, die des Angeklagten TE veanstandet auch das Verfahren. Beide Rechtsmittel haben\nErfolg nur zum Strafausspruch.\n\nA. Zum Schuldspruch.\nI. Die Revision des angeklagten Dr .xm-\n\n1. Die ursprünglich erhobene Verfahrensrüge hat der\nVerteidiger dieses Angeklagten in der Hauptverhanädlung\nvor dem Senat mit Zustimmung der Bundesanwaltschaft zurückgenomnen.\n\n2. Die Sachrüge.\n\na) Die Revisionen beider angeklagten führen aus,\ndaß der angeklagte Dr.KÜEED mit dem Erwerbe der iktien\n\"kein Geschäft der Gesellschaft geführt habe\"; damit\ngreifen sie zurück auf die Behauptung, FBh abe\nDr . KOEEEED nur beauftragt, die Zktien auf eigene Rechnung\nzu erwerben, und ihm dazu ein Darlehen der äktiengesellschaft zur Verfügung gestellt. Diese Einlassung hat das\nLandgericht mit ausführlicher tatsächlicher Begründung\nfür unrichtig erklärt und festgestellt, daß Dr Ki\n\n- 7-\n\n-7-\n\nentsprechend dem Vorschlage Dr.KofWWs als Mittelsperson\n(Strohmann) der Gesellschaft (UA S.11) und mit ihren Mitteln den Ankauf der aktien durchführen, das Geld durch\nVerkauf der aktien möglichst schnell wieder in die Kasse\nder KVAG hereinbringen und die Aktien nicht unter dem\nAnkaufspreis weiterverkaufen sollte. Diesen zunächst für\ndas Howaldt-Paket erteilten Auftrag wiederholte der Angeklagte FEW, :1s sich die Gelegenheit zum Ankauf\n\nder bundeseigenen Aktien bot, im Hinblick auf diese\n\n(UA S.13). Die tatsächliche Feststellung, daß der Auftrag\nFORM: nach dessen Willen auf Geschäftsbesorgung im Interesse der Aktiengesellschaft gerichtet war und von\n\nDr KG auch so verstanden und so ausgeführt wurde,\nbindet das Revisionsgericht. Diese Feststellung enthält\nauch keinen Widerspruch. Einen solchen sieht die Revision\ndarin, daß FW nach der angeblichen Feststellung des.\nLandgerichts ursprünglich \"korrekt einen Außenstehenden\neinschalten wollte\", später aber \"plötzlich auch seinerseits einen klaren Gesetzesverstoß begehen wollte, der\n\nihn schadensersatzpflichtig machen und ihm gegebenenfalls\ndie Bestrafung wegen Untreue eintragen mußte\", Ein solcher\nWiderspruch besteht schon darum nicht, weil auch die Einschaltung eines Finanzmaklers gegen § 65 Abs.6 AktG verstoßen haben würde, wenn dieser die Aktien für Rechnung\n\nder Gesellschaft erwerben sollte. Dafür, deß FEB ursprünglich an ein Eigengeschäft eines Finanzmaklers gedacht\nhabe, enthält das Urteil keinen Anhalt.\n\nb) Es kann dahingestellt bleiben, ob Dr. KERNE rechtswirksam beauftragt war, die fraglichen sktien unter Verstoß\ngegen § 65 AktG mit Mitteln der Aktiengesellschaft im\neigenen Namen zu erwerben und ihr das Eigentum daran zu\nübertragen. Auf jeden. Fall.hat er rein tatsächlich ein .\nGeschäft der Gesellschaft geführt, indem er bare 210.000 DM\nvon ihr in \"Empfang. nahm und ihr an den dafür erworbenen\nAktien den Besitz verschaffte, indem er sie als Besitzdiener seines Dienstherrn, der KVAG, von den Verkäufern\n\n-8-\n\n-8 -\n\nin Empfang nahm und sie dann teils auf Anweisung des Angeklagten FOEEM, teils aus eigenem Entschluß in den\nPanzerschrank der Gesellschzft legte oder von der Angestellten SB hineinlegen ließ (Ui 8.13). Art und Umfang\nseiner Dienstleistungspflichten nach § 59 HGB bemessen\nsich auch nach der Treupflicht des Angestellten, die wirtschaftlichen Interessen seines Dienstherrn - der Gesellschaft -— zu fördern und alles zu unterlassen, wäasderen\nInteressen schädigt (Schlegelberger, HGB 3,„ufl.1955\nAnn.37 und 40 zu § 59). Diese Pflicht des Mmgeklagten\nergab sich - über das allgemeine arbeitsrechtliche Treuverhältnis hinaus -— insbesondere noch aus seiner Stellung\nals Prokurist und Leiter der Hauptverwaltung der KVAG, die\nihm einen Ermessensspielraum in eigener Verantwortung bei\nder Betreuung der Vermögensverhältnisse der Gesellschaft\neinräumte. Die Selbständigkeit seiner Stellung zeigte sich\nim vorliegenden Falle z.B. auch darin, daß seine Anweisung\nbefolgt wurde, die Entnahme der 210.000 DM aus der Kasse\nder Gesellschaft nicht zu verbuchen, sondern nur anstelle\ndes Geldes Empfangsbelege in die Kasse zu legen. Dr.KE-\n@BB verletzte diese seine Vermögensbetreuungspflicht im\nSinne des § 266 StGB, indem er später aktien im Nennwert\nvon 90.000 DM aus dem Machtbereich der Gesellschaft wieder\nentfernte und ihr Vorhandensein dem Direktor FEED verheimlichte.\n\nAuch den Barbetrag von 1.964 DM, der nach kbzug der\nUnkosten von dem Gesamterlös für die verkauften Aktien\nübrigblieb, mußte Dr. KW an die Gesellschaft abführen,\nNach dem Ankauf des Aktienpakets.der Howaldt-Werke hatte\nDirektor FEED gen Dr. SED. die. Anweisung gegeben,\ndie für den ankauf der Aktien verwandten Betriebsmittel\nmöglichst rasch wieder. hereinzubringen und zu diesem Zweck\ndie Aktien zu veräußern. Dieser neue Auftrag verstieß nicht\ngegen § 65 AktG. Der Angeklagte hat ihn angenommen und\nals ein Geschäft der Gesellschaft ausgeführt. Das schließt\ndas Landgericht u,a. daräus, daß er den Angeklagten Tin\naus diesem Inlaß ausdrücklich fragte, ob er etwas dagegen\n\n-9-\n\n-9 -\n\nhabe, wenn er - Dr. EEED- für sich oder seine\nSchwiegereltern Aktien erwerbe, wogegen der ungeklagte\nFEB Heine Bedenken erhob. Was Dr Kl in Aus-\n\n. führung dieses „uftrages aus dem Verkauf der aktien erlöste, hatte er - wie jeder kaufmännische Angestellte\nbei Ausführung eines Verkaufsauftrags -— seinem auftraggeber, nämlich der Gesellschaft, herauszugeben, Dabei ist\nes ohne Bedeutung, ob etwa der Angeklagte FEW nach\n\n§ 71 AktG oder nach der Satzung der KVAG zu Willenserklärungen im Namen der Gesellschaft nur gemeinschaftlich mit anderen Vorstandsmitgliedern befugt war. Hier\nist allein entscheidend, daß der Angeklagte Dr . Ki\nals Angestellter der Gesellschaft handelte und ein\nGeschäft der Gesellschaft besorgen wollte, als er aktien\naus dem Besitz der Gesellschaft nahm und sie veräußerte.\n\nc) Zutreffend sieht das Landgericht den Nachteil,\nden Dr Klier Gesellschaft vorsätzlich zugefügt hat,\nin der Vermögensminderung durch die Vorenthaltung des ihr\nzustehenden Be si t zes an den „ktien im Nennbetrage\nvon 90.000 DM und durch die Nichtablieferung des Barbetrages von 1.964 DM.\n\nAllerdings besteht der Nachteil, den Dr Kun\ndurch die monatelange Verheimlichung seines Aktienbesitzes\nder Gesellschaft zugefügt hat, nicht auch - wie das\nLandgericht anzunehmen scheint -— in der Gefährdung des\nKursgewinne s ,„ den sie erzielt haben würde,\nwenn sie die überschüssigen sktien im Nennbetrage von\n210.000 DM behalten hätte. Denn auch wenn beide Angeklagten\nsofort alles getan hätten, um der Gesellschaft das Eigentum daran zu verschaffen, wären diese Aktien nicht end-\n\ngültig im Vermögen der KVAG geblieben, Sie hätte sie viel- \\\n\nmehr nach § 812 BGB in Verbindung mit § 65 ibs.3 Satz 2\nAktG en die Howaldt-Werke und die Bundesvermögensverwaltung\nzurückgeben müssen. Zllerdings liegt kein schuldrechtliches\nGeschäft über den Erwerb \"eigener\" Aktien im Sinne des\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\n§ 65 Abs.3 Satz 2 AktG vor, wenn ein Dritter diese\nAktien im eigenen Namen kauft und dem Verkäufer nicht\nerkennbar ist, daß es sich um ein Geschäft für Rechnung\nder Lktiengesellschaft handelt, deren Aktien verkauft\nwerden. Weiß aber der Verkäufer, daß er es mit einem Käufer\nzu tun hat, den die aktiengesellscheft nur als \"Strohmann\"\nvorgeschoben hat, und daß ihm - wirtschaftlich gesehen -\ndie Aktiengesellschaft selbst als Käufer ihrer eigenen\nAktien gegenübersteht, so entspricht es dem Sinn und dem\nSchutzzweck des § 65 AktG, auch das von dem Aktionär mit\ndem Strohmann geschlossene schuldrechtliche\nGeschäft als nichtig zu behandeln (vgl.Godin-Wilhelmi\n\n. AktG 2.A4ufl.1950 Anm.12 a.E. zu § 65). Die gegenseitigen\nRückforderungsansprüche sind dann genauso zu behandeln,\nwie wenn die aktiengesellschaft unmittelbar gekauft hätte.\nIst der Kauf, wie hier, bereits erfüllt, so gilt die Zahlung des Kaufpreises als unzulässige Rückgewähr von Teilen\nder Einlage an den Aktionär, der bei Abschluß des schuldrechtlichen Geschäftes der Verkäufer wer. Dieser Rückforderungsanspruch der Gesellschaft beruht auf §§ 52 und\n56 AktG und nicht auf Bereicherungsgrundsätzen. Umgekehrt\nhat die Aktiengesellschaft die ihr ohne schuldrechtliche\n\"Verpflichtung nach § 65 Abs.3 Satz 1 AktG wirksam übereigneten Aktien nach § 812 BGB zurückzuübereignen, es sei\ndenn, daß der Verkäufer wußte, daß er zur Leistung nicht\nverpflichtet war (§ 814 BGB) /vgl.RGZ 167,40,46; Godin-Wilhelmi aaO Anm.11 zu § 65, Anm.12 zu § 56 AktG; Fischer\nin Gadows Großkommentar 2.4uf1.1957 Anm.18 zu § 65, Anm.11\nund 13 zu § 52 Akt6Y.\n\nDem Schutzzweck des § 65 AktG entspricht es, diese\nGrundsätze auch anzuwenden, wenn dem Verkäufer Umstände bekannt waren, nach denen er mit der naheliegenden Möglichkeit rechnen mußte, daß hinter der als Käufer auftretenden\nPerson die Aktiengesellschaft selber stehe. So aber war es\nhier. Mit den Dt.Werken hatte Dr KB von 1952 bis 1954\nüber einen Verkauf der aktien an die kktiengesel]-\nschaft se1lbs t verhandelt. Bedenken aus § 65 AktG\n\n- 11 -\n\n- 11 -\n\nwurden beiden Angeklagten erst bewußt, ls der Jirtschaftsprüfer Dr.BgB sie zus anderem Anlaß Ende April 1955\nauf diese Vorschrift hinwies. Das Landgericht stellt ausdrücklich fest, daß beide „ngeklagten während jener Verhandlungen die „bsicht hatten, die Zktienpakete der\nDt.Werke und des Bundes für die KVAG zu erwerben. Bei\neiner Fühlungnähme zwischen Vertretern der Bundesvermögensverwaltung und dem Justitiar der Dt.Jerke, Dr.Eg, ie\nAnfang 1954 stattfand, ist über dn von dem Angeklagten FTouililB :sen Di.jerken gebotenen\nKurs von 10 % die Rede gewesen. Bei den Verhandlungen über\ndie aktienrechtliche Verschmelzung der Dt.Werke mit den\nHowaldt-Werken hat schließlich Direktor MB den\nDirektor TB und den Prokuristen Hapgggggpvon den\nHowaldt-werken über die früheren Verkaufsverhändlungen\nunterrichtet. Bei dieser Vorgeschichte mußten beide Verkäufer mit der Möglichkeit rechnen, daß hinter Dr. Kw.\ndem Prokuristen der KViG, der ihnen das Kaufangebot eines\nnicht genannten \"Aktionärs\" übermittelte, die schon: früher\nem Ankauf interessierte “„ktiengesellschaft selber stand.\nIndem sie ihre Aktien \"demjenigen, den es angeht\", verkaufte, umfaßte ihre Willenserklärung auch die Möglichkeit eines nach § 65 Abs.3 Satz 2 AktG nichtigen Verkaufs.\nDaher müssen sich beide Vertragsgegner so behandeln\nlassen; wie wenn die KViG selber als Käufer aufgetreten\nwäre. Das bedeutet, daß die Verkäufer der KVsG den gezahlten Kaufpreis nach §§ 52 und 56 AktG hätten zurückerstatten,\ndie Gesellschaft ihnen aber die Aktien nach § 812 BGB\nhätte herausgeben müssen, wenn die „ngeklagten die Aktien\npflichtgemäß im Besitz der KVaG gelassen hätten, Einen\nRückgäbeanspruch der Verkäufer gegenüber hätte die.\nGesellschaft 'sich auf :§ 814 BGB nur berufen können, wenn\nsie den Nachweis führte, daß jene.wußten, zur leistung\nnicht verpflichtet zu sein (RGZ 60,419,420; 90,314,316).\nDabei genügte nicht etwa die Kenntnis der Tatumstände,\ndie eine solche Vermutung nahelegten (RG Seuffärch 75\nNr.193;\n\n- 12 -\n\n|\n\n|.\n\nRAG HRR 1935,490; RGZ 154,385,396). Die danach erforderliche positive Kenntnis der Rechtslage\n\nhatten aber, wie den Urteilsfeststellungen zu entnehmen\nist, die für die Howaldt-Werke und die Bundesvermögensverwaltung handelnden Personen nicht.\n\nJus diesen Gründen kann der Nachteil, den die angeklagten der Gesellschaft zugefügt haben, nicht mit dem\nWerte des Eigentums an den Aktien gleichgesetzt werden,\nDaher bedarf es keiner Erörterung, ob der nach § 65 Abs.3\nSatz 1 Z4ktG an sich mögliche unmittelbare Eigentumserwerb\nder Gesellschaft durch dingliches Angebot der Verkäufer\nan denjenigen, den es angeht, und sofortige Annahme dieses\nAngebots durch Dr.’ :1: den Bevollmächtigten dessen,\nden es angeht, zustande gekommen ist. In dieser Hinsicht\nkönnten Zweifel bestehen, ob Dr.KEB die Vollmacht zu\neiner solchen Annahmeerklärung besaß; denn möglicherweise\nkonnte der angeklagte TEE allein weder nach § 71 AktG\nnoch nach der Satzung der Gesellschaft eine solche Vollmacht erteilen, Einer näheren Aufklärung hierzu bedarf es\nnicht, weil auch ein wirksam erworbenes Eigentum an den\nAktien nicht bei der KVAG verblieben wäre, da sie sie auf\ndie Verkäufer zurückübertragen mußte. Der ihr entstandene\nNachteil besteht daher allein in dem teils endgültigen,\nteils zeitweisen Besitzverlust, der für mehr als 6 Monate\n\n‚Unklarheit über die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft\n\nschuf und sie mindestens für eine gewisse Zeit außerstand.\nsetzte, den Herausgabeanspruch der „ktionäre zu erfüllen\n(vgl.z.B. die insofern ähnlichen Fälle der Vermögensgefährdung durch bewußt unrichtige Buchführung oder Bildung\nsogenannter \"schwarzer Kassen\" in den in GA 1956,121 und\n154 veröffentlichen Urteilen des Bundesgerichtshofes und\nden dort angeführten Urteilen des Reichsgerichts). Mit dem\nKursgewinn,„ den der endgültige Erwerb der sktien\nfür die aktiengesellschaft bedeutet haben würde, ist der\nSchaden der KVaG daher nicht gleichzusetzen,\n\n- 13 -\n\n- 13 -\n\nd) Don Vorsatz des Angeklagten Dr. Kin\nbegründet des Landgericht mit der Feststellung, daß er\ngewußt hat, mit der \"Streuung\" der Aktien ein Geschäft\nder Gesellschaft zu besorgen, daß er deswegen die angekauften Zktien bis zum Weiterverkauf weisungsgemäß in\nden Panzerschrank der Gesellschaft gelegt und daß er\nschließlich dem „ngeklagten FEB das Vorhandensein\nweiterer Aktien im Nennbetrage von 90.000 DM und einen\nbaren Überschuß von 1.964 DM verheimlicht hat. Damit ist\nauch festgestellt, daß er bewußt seine Pflicht verletzt\nhat, die einmal vollzogene Besitzverschaffung an den\nJktien, die zu seiner tatsächlichen Geschäftsführung für\ndie Gesellschaft gehörte, nicht zu eigennützigen Zwecken\n“wieder rückgängig zu machen, und daß er alle Nachteile\nbilligend in Kauf nahm, die aus dem Vorenthalten und\nVerheimlichen der Aktien dem Vermögen der Gesellschaft\nmöglicherweise entstehen würden. Dabei kommt es nicht\ndarauf an, Sb er sich Über die oben unter c) dargelegte\nRechtslage im einzelnen klar war,\n\nZu ausführlichen Darlegungen über dass Unrecht =\nbewußt seX\\n des angeklagten hatte der Tatrichter\nbei der Natur des festgestellten äußeren Hergangs keinen\nInlaß,.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Fu.\n1. Verfahrensrügen. |\n\nDie Revision beanstandet zunächst, daß ein Gutachten\nverlesen und ein Sachverständiger vernommen worden seien,\ndie sich nur mit Rechtsfragen befaßt hätten. Wenn.das so\nist, können darauf die Tatsachenfeststellungen nicht\nberuhen. Soweit Rechtsansichten des Sachverständigen in\ndas. Urteil übergegangen sein sollten, prüft der Senat: sie\nauf Grund der Sachrüge als Rechtsansichten der Strafkammer\nnach. :\n\n- 14 -\n\n-14 -\n\nFerner rügt die Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 kbs.2 StPO und der §§ 136 und\n243 Abs.3 StPO. Sie stellt hier gewisse Vorgänge aus der\nHauptverhandlung dar, die der Senat in tatsächlicher Hinsicht nicht nachprüfen kann, die eber, wenn sie zutreffen,\nnichts ergeben, als daß gesetzmäßig verhandelt worden ist.\nDB an vernommen e Zeugen und “ngeklagte bestimnte Fragen nicht gestellt worden sein sollen, kann die\nRevision nicht mit Erfolg geltend machen. Der Senat kann\nnicht wissen, ob die Fragen nicht doch gestellt worden\nsind (vgl.BGHSt 4,125,126).\n\nDer Grundsatz \"in dubio pro reo\" verbietet dem Gericht,\n\neine dem Angeklagten ungünstige Feststellung zu treffen,\n\nsolange es noch Zweifel an deren Richtigkeit hat (BGH NJW\n1951,283). Solche Zweifel hatte die Strafkammer aber bei\nden von der Revision angeführten Feststellungen nicht. Es\ngibt keinen Rechtssatz, der ihr vorschriebe, bei der Bildung ihrer Überzeugung die Tatsache der nachträglichen\nVerbuchung der aus der Kasse entnommenen Beträge oder den\nInhalt des Testaments des Angeklagten FEW in einen bestimmten Sinne zugunsten des Angeklagten zu-berücksichtigen.\n\n2. Die Sachrüge.\n\na) Den Angeklagten FEB verpflichteten sowohl sein\nDienstvertrag wie § 84 Abs,1 AktG, die Vermögensinteressen\nder Aktiengesellschaft im Rahmen des Erlaubten wahrzunehnen,.\n\ndb) Diese Pflicht hat er durch die Entfemung des\nAktienpaketes von nom.120.000 DM, das ihm Dr. Ki an\n9.August 1955 übergeben hatte, aus den Geschäftsräumen der\nAktiengesellschaft verletzt. Dieses Paket hatte er zunächst\nin einen in den Geschäftsräumen der KVAG stehenden Blechschrank gelegt und spätestens dadurch den Besitz der Gesellschaft daran begründet. Er wußte schon von Anfang an, daß\nKCEEEEED ihn dieses Paket für die Gesellschaft übergab\n\n0 (UA 5.38).\n\n- 15 -\n\nFa\na\n\n- 15 -\n\nDen so begründeten Besitz der Gesellschaft hat FB an\nnächsten Tage widerrechtlich dadurch beendet, daß er die\nAktien seiner Ehefrau übergab, sie länger als 6 Monate in\nderen Bankdepot beließ und das Vorhandensein dieser Restaktien dem stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden\n‚und den anderen Vorstandsmitgliedern verheimlichte. Wie\nDr IBrinsichtlich \"seiner\" nom, 90.000 DM, hat\n‚auch FO der Gesellschaft durch das Vorenthalten und\nVerheimlichen des ihr zustehenden Besitzes an \"seinem\"\nPaket im Nennbetrage von 120.000 DM einen Nachteil zugefügt. Wegen der Art und des Umfanges dieses Nachteils\nkann auf die Ausführungen zu A I 2 c verwiesen werden.\n\nc) Die vom Angeklagten Fl ser iante Zerstreuung\nder Aktien ließ. sich nach § 65 Abs.6 AktG weder - wie um\nsprünglich geplant -— durch einen Finanzmakler noch durch\nDr .KEEEEED 215 \"Stronmann\" gesetzmäßig durchführen. Daher\nhätte FEED wenn er keinen anderen Jeg sah, überhaupt\ndavon Abstand nehmen sollen. Nachdem er aber erhebliche\nMittel der Gesellschaft dafür verwendet und Dr .KiiilBarngewiesen hatte, die mit diesen Mitteln erworbenen Aktien\nbis zur Weiterveräußerung in den Panzerschrank der Gesellschaft zu legen (UA S.37), gehörte es zu seinen Vermögensbetreuungspflichten, zu überwachen, daß der Gesellschaft im\nweiteren Verlauf dieser Transaktion kein Schaden entstehe,\nsich zu vergewissern, was aus diesem Geschäft - mochte es\n'nun gültig sein oder nicht -— geworden war und in welchem\nUmfang Aktien in den Besitz der Gesellschaft gelangt waren.\n. Die Übergabe der Aktien im Nennwert von 120.000 DM an\nFEED hatte Dr .KEEED diesen gegenüber damit begründet,\ndaß dieses Paket infolge des beim Verkauf an die Lokalbahn\nerzielten Kursgewinnes übrig geblieben sei und daß er sich\nnicht für berechtigt halte, darüber zu verfügen. TED\nwußte, daß von dem Paket der Howaldt-derke (nom.297.500° DM)\nnach dem Verkauf an die Lokalbahn (nom.180.000 DM) nur noch\nAktien im Nennwert von 117.500 DM übrig geblieben waren\n\n(UA S.37),\n\n- 16 -\n\n- 16 -\n\nund daß daher in dem ihm übergebenen Paket auch Aktien\nenthalten waren, für die Dr .KEED Geseillschaftsmittel\nan die Bundesvermögensverwaltung gezahlt hatte. Bei dieser\nSechlage durfte er nicht unaufgeklärt lassen, was aus den\nübrigen vom Bund bezogenen Iktien geworden sei. Auch gegen\ndiese Vermögensbetreuungspflicht hat er nach den Feststellungen des Landgerichts bewußt verstoßen.\n\nEr hat auch dadurch im Sinne des § 294 AktG vorsätzlich zum Nacht ei 1 der Gesellschaft gehandelt,\nDas Lendgericht begründet die Feststellung eines solchen\nNachteils damit, daß Dr nur dadurch, daß der Angeklagte FEED keine Schlußabrechnung von ihm verlangt\nhabe, seine durch Kursgewinne erzielten \"Überschüsse\" zum\nSchaden der KVAG für sich behalten konnte. Unter \"Überschüssen\" können dabei nur die baren 1964 DM und die\n‚ktien im Nennbetrage von 90.000 DM verstanden werden,\ndie Dr .KEEEEED wieäer an sich genommen hatte, nachdem\ner sie vorher bereits in den Besitz der Gesellschaft überführt hatte. Davon, daß die Aktiengesellschaft die Wiedereinräumung dieses Besitzes verlangen konnte, konnte die\nStrafkammer ohne Rechtsirrtum ausgehen. Im übrigen gelten\nauch hier, was Art und Umfang des der Gesellschaft zugefügten Nachteils angeht, die Ausführungen unter 4 I 2 c.\n\nd) Den Vors atz des ZIngeklagten Te hat\ndas Landgericht hinsichtlich beider Treupflichtverletzungen und der dadurch der Gesellschaft zugefügten Nachteile\nbedenkenfrei festgestellt. Die dagegen gerichteten Angeriffe der Revision liegen auf tatsächlichem Gebiet, Die\nHeimlichkeit, mit der der angeklagte FW vorging, und\nseine Unentschlossenheit, sich das ihm übergebene Aktienpaket anzueignen, sprechen für sich allein so deutlich\nfür sein Bewußtsein, gegen die Rechtsordnung zu verstoßen,\ndaß es dazu weiterer Ausführungen nicht bedurfte.\n\nIII. Obwohl hiernach bei Berücksichtigung der privatrechtlichen Beziehungen zwischen den Verkäufern der Aktien\n\n- 17 -\n\n- 17 -\n\nund der aktiengesellschaft sich der der Gesellschaft zugefügte Nachteil nach Art und Umfang anders darstellt, als\ndie Strafkammer angenommen hat, ergeben ihre Feststellungen doch, daß der Schuldspruch gegen beide Angeklagte\nbestehenbleiben muß, weil der Angeklagte Dr. .KEEEB den\näußeren und inneren Tatbestand des § 266 StGB und der Angeklagte FB ien des § 294 StGB verwirklicht haben.\n\nB. Zum Strafausspruch.\n\nDie Strafkammer hat bei der Strafzumessung zu Ungunsten des Angeklagten FgBstrofschärfend berück- .\nsichtigt, \"daß durch sein Verhalten der KVAG ganz erhebliche Vermögenswerte vorenthalten wurden\", zu Ungunsten\ndes Angeklagten Dr KB \"die Größe des durch seine\nStraftat der KVAG zugefügten Vermögensnachteils\". Es ist\nnicht ausgeschlossen, daß der Tatrichter dabei von der\nVorstellung eines Schadens der Gesellschaft ausgegangen\nist, der sich in dem Eigentumswert der ihr vorenthaltenen\nAktien ausdrückt. Daß dies der Rechtslage nicht entsprechen\nwürde, ist oben dargelegt worden. Aus diesem Grunde muß\ndas Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Sache\ninsoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das\nLandgericht zurückverwiesen werden.\n\n- 18 -\n\nDie Bundesanwaitschaft hatte Verwerfung beider\nRevisionen beantragt.\n\nSarstedt D:.Koffka Bundesrichter Siener\nist beurlaubt und kann\ndeshalb nicht unterschreiben.\n\nSarstedt\n\nBörker Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-08-15/5-str-181-58","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":11},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":3},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 814","ref_norm":"814","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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