{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-08-06_5_StR_561_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-08-06","aktenzeichen":"5 StR 561/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 stR_561/58\n\nImNanmnen des Volkes\n\n2193 035\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nGustav CO EB aus To\näort geboren am EEE 1905,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen schweren Rückfalldiebstahls\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 6.Januar 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nin der Verhandlung,\n\nLandgerichtsrat Dr re\nei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesamwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 6.August 1958 samt den\nFeststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -— en\ndas Landgericht zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründesz\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRückfalldiebstahls als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher\nzu drei Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen\nEhrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und\n'Sicherungsverwahrung angeoränet.\n\nDer Angeklagte hat gegen dieses Urteil unbeschränkt\nRevision eingelegt. Sein Verteidiger hat beantragt, das\nUrteil \"hinsichtlich der Strafzumessung\" aufzuheben. Er\nhat das so beschränkte Rechtsmittel, wie es zu Beginn der\nRevisionsbegründung heißt, \"auf besonderen Wunsch!\" des\nBeschwerdeführers begründet. Das könnte den Verdacht\nerwecken, der Verteidiger wolle für den Inhalt der Revisionsbegründung nicht die Verantwortung übernehmen. Dann wäre\ndas Rechtsmittel unzulässig. Wie die weiteren Ausführungen\ndes Verteidigers ergeben, will er jedoch, soweit es sich\num den Strafausspruch und die Anordnung der Sicherungsverwahrung handelt, dennoch die Verantwortung übernehmen\nund erhebt insoweit die Sachrüge. Bedenken gegen die\nZulässigkelt des Rechtsmittels bestehen daher nicht,\n\nDas Rechtsmittel hat auch Erfolg. Es führt zur Aufhebung\nnicht nur des Strafausspruches, sondern auch des Schuldspruches. Eine Trennung von Schuld- und Strafausspruch ist\nim vorliegenden Fall nicht möglich. Denn die Ausführungen\nder Revision, insbesondere zur Frage der Sicherungsverwahrung,\nzwingen zu der Prüfung, ob die Strafkammer die Einwirkung\ndes vor der Tat vom Angeklagten gewrunkonen Alkohols richtig\nbewertet hat, :.\n\nInsoweit leidet das angefochtene Urteil schon daran,\ndaß es nicht ausreichend feststellt, wieviel Alkohol der\nAngeklagte getrunken hat. Die Strafkammer ist gegenüber\nden weitergehenden Angaben des Angeklagten den Bekundungen\n\n- 3.\n\n-— 3\n2\n\nder Zeugin R@WB gefolgt, nach denen der Angeklagte \"ohne\nvorher gegessen zu haben, etwa mindestens 3 Glas Bier und\n\n6 - 7 Korn getrunken habe, sich später aber an die Theke\ngesetzt hat und dort sitzen geblieben ist, als die Zeugin\nR@Rnit den drei Clubmitgliedern gegen 24 Uhr die Gaststätte verließ\", Andererseits könne der Angeklagte, \"wie\n\nder Sachverständige Dr.med. FB überzeugend\nausgeführt habe\", in der Gaststätte der Zeugin Kup\nauch nicht die von ihm angegebenen Alkoholmengen getrunken\nhaben, weil er dann \"bereits bis zu seinem ersten angeblichen\nWeggehen aus der Gaststätte gegen 24 Uhr die Grenze der\ntödlichen Dosis von 4 - 5 %o erreicht haben würde. Das\n\nläßt nicht erkennen, cb sich das Landgericht eine abschließend\nMeinung über die vom Angeklagten möglicherweise genossene\nMenge an Alkohol gemacht hat.\n\nNun hätte das Fehlen und die Möglichkeit einer genauen\nFeststellung in dieser Beziehung allerdings nicht unbedingt\nzu einer Aufhebung auch des Schuldspruches führen müssen,\nwenn die Strafkammer rechtsirrtunmsfrei die Anwendung des\n§ 51 Abs.1 StGB ausgeschlossen hätte. Das ist jedoch nicht\nder Fall. Im angefochtenen Urteil heißt es hierzus\n\n\"Nach den Ausführungen des Sachverständigen\n\nDr.J waren die angebliche besinnungslose Trunkenheit des Angeklagten und\nmithin auch die Anwendung: des § 51 Abs.1 StGB\nwegen Trunkenheit des Angeklagten vielmehr\n\nschon um deswillen mit Sicherheit auszuschließen,\n\nweil der Angeklagte in der Hauptverhandlung\nnoch. Kenntnis .von der Vorgeschichte seiner\n\nStraftat gehabt hat.\"\n\nAbgesehen davon, daß hierdurch die Besorgnis erweckt: ..\nwird, das Landgericht habe seine Stellung gegenüber dem\nSachverständigen verkannt (vgl.hierzu BGHSt 7,238), lassen\ndiese Ausführungen nicht erkennen, ob die Strafkammer und\nder Sachverständige von richtigen rechtlichen Vorstellungen\nausgegangen sind. Steht nämlich ein größerer Alkoholgenuß\n\n-4-\n\np.)\n\n-4-\n\nfest oder läßt er sich nicht ausschließen, so ist es\ngrundsätzlich rechtlich fehlerhaft, aus der Deutlichkeit\nder Erinnerung des Angeklagten allein zu folgern, daß das\nEinsichts- und vor allem das Hemmungsvermögen nicht\nausgeschlossen waren. Das hat der Bundesgerichtshof im\nAnschluß an die Rechtsprechurg des Reichsgerichts schon\nmehrfach ausgesprochen (vgl.BGHSt 1,384; BGH 1 StR 790/52\nbei Dallinger MDR 1953,596; BGH GA 1955,269 mit weiteren\nNachweisen).\n\nEs fehlen somit - selbst wenn man bedenkt, daß in\nder Frage, welche Willensanspannung von einem betrunkenen\ngäter zu verlangen ist, in der Regel ein strenger Maßstab\nanzulegen ist (vgl.RGSt 67,149,150) -— für das Revisionsgericht sichere Anhaltspunkte für die Frage, wie der\nEinfluß des Alkohols auf den Angeklagten bei der Tat\nrechtlich zu werten ist und ob die Strafkammer hier\nzutreffend vorgegangen ist. Das muß zur Aufhebung des\nUrteils führen. Es müssen neue Feststellungen in dieser\nRichtung getroffen werden, Sie können zu einer anderen\nBeurteilung nicht nur der Styaf-, sondern auch der Schuldfrage führen.\n\nDas Urteil muß daher im vollen Umfange aufgehoben\nwerden, mögen auch die weiteren Ausführungen der Strafkammer, die von der Anwendbarkeit des § 51 Abs.2 StGB\n\n-56\n\n-5-\n\nausgehen, an sich nicht zu beanstanden sein.\n\nSarstedt Schmidt . Siemer\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-08-06/5-str-561-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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