{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-08-05_5_StR_232_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-08-05","aktenzeichen":"5 StR 232/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 252/58 22721 091\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Ehefrau Bertha G EB verw. Hm cc. FEED\n\naus HD Xr eis Uggm,\ngeboren am EEEEED 1924 in zu Kreis: LCD,\n\nwegen fortgesetzter schwerer Kuppelei\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. August 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Lüneburg vom 6.Dezember 1957\nwird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nIF\n\n-2-\n\nGründej3z3\n\nDie Jugendkammer des Landgerichts hat die Angeklagte\nwegen fortgesetzter schwerer Kuppelei zu sieben Monaten\nGefängnis verurteilt.\n\nDie Revision rügt \"Verletzung nationalen und übernationalen Verfassungsrechts, formellen und materiellen\nStrafrechts\". Sie hat keinen Erfolg.\n\nI.\nDie Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.\n\nl. Da es sich um eine Jugendschutzsache im Sinne des\n§ 26 GVG handelt und die Anklage bei der Jugendkammer\nerhoben worden ist, war diese nach § 74b in Verbindung\nmit § 74 Abs.1 GVG zuständig.\n\nDie Befugnis der Staatsanwaltschaft, Jugendschutzsachen\nnach ihrem Ermessen entweder vor die Jugendgerichte oder\nvor die allgemeinen Strafgerichte zu bringen, verstößt\nnicht gegen die Art.3 Abs.l und 101 Abs.1 Satz 2 GG. Die\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes erkennt das Recht\nder Staatsanwaltschaft, nach den §§ 24 Abs.1 Nr.2,3 und\n74 Abs.l Satz 2 GVG zwischen der großen Strafkamer und\ndem Schöffengericht zu wählen, als verfassungsmäßig an\n(BGHSt 9,367; BGH NJW 1958,918). Die dafür maßgebenden\nErwägungen gelten im wesentlichen auch für § 26 GVG.\n\nOb die Staatsanwaltschaft nach § 26 Abs.2 GVG einen\ngenügenden Grund hatte, die Anklage bei einem Jugendgericht\nzu erheben, hat das Revisionsgericht nicht zu prüfen. Diese\nBestimmung gibt nur dem Ermessen der Staatsanwaltschaft\neine Richtlinie. Auf sie kann die Revision nicht gestützt\nwerden.\n\n2. Die Rüge, die Jugendkammer sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 338 Nr.1 StPO), geht fehl.\n\n- 3 -\n\n-3-—-\n\na) Daß der ordentliche Vorsitzende der Kammer in\nWahrheit nicht verhindert gewesen sei, behauptet die\nRevision nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit\n(BGHSt 7,162).\n\nb) Sie meint, die Richter seien beim Urteil nicht\nfrei und unbeeinflußt gewesen; denn mit der Anklageschrift und der Vorlage der Akten seien ihnen bestimte\nVernehmungsniederschriften bekanntgeworden, die in\ngesetzlich unzulässiger Weise zustande gekommen seien.\n\nDas hat jedoch mit der ordnungsmäßigen Besetzung\ndes Gerichts nichts zu tun. Dieses fällt sein Urteil\nnicht auf Grund der Akten, sondern schöpft seine Überzeugung aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung (§ 261 StPO).\nDer Senat hat daher auf die umfangreichen Angriffe der\nRevision gegen Einzelheiten des Vorverfahrens nicht einzugehen. \"\n\n3. Die Jugendkammer hat die Öffentlichkeit gegen den\nWiderspruch des Verteidigers und der Angeklagten \"wegen\nGefährdung der Sittlichkeit\" ausgeschlossen. Das war nach\n§ 172 ve zulässig und verstößt auch nicht gegen Art.6\nAbs.1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und\nGrundfreiheiten (BG@B1.1952 II 685,953). In den Urteilsgründen brauchte das Landgericht diese Maßnahme nicht\nnoch einmal zu rechtfertigen.\n\n| Das Urteil ist öffentlich verkündet worden. Ob die\nÖffentlichkeit für die ganze übrige Verhandlung oder\nnur für bestimmte Teile auszuschließen war, hatte der\nTatrichter zu entscheiden. Daß er sein pflichtgemäßes\nErmessen rechtlich fehlerhaft ausgeübt habe, ist nicht\nerkennbar,\n\n4. Die Revision gibt zu, daß die Angeklagte\n‚verhandlungsfähig war. Sie meint, trotzdem hätte die\n\nVerhandlung gemäß dem Antrage des Verteidigers vertagt\nwerden müssen, damit die Angeklagte \"in bester gesund-\n\n-4-\n\n-4-\n\nheitlicher Verfassung\" vor das Gericht treten konnte.\nDas trifft nicht zu. Die Verhandlungsfähigkeit genügt.\n\n5. Der Verteidiger bemängelt, vor der Hauptverhandlung seien über seine Anträge gerichtliche Entscheidungen\nergangen, ohne daß ihm Gelegenheit gegeben worden sei,\nauf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu erwidern.\nHierauf hat das Revisionsgericht nicht einzugehen, weil\nes sich nicht um Entscheidungen handelt, auf denen das\nUrteil beruhen kann (§ 336 StPO).\n\n6. Laut Sitzungsniederschrift hat der Vorsitzende\nder Angeklagten bei ihrer Vernehmung vorgehalten, \"daß\nihre Kinder früher zum Teil anderes bekundet hätten\".\n\nIm weiteren Verlaufe der Hauptverhandlung hat die Tochter\nder Angeklagten das Zeugnis verweigert; der Schwiegersohn\nhat ausgesagt.\n\nSolange in der Hauptverhandlung nicht feststeht, daß\nein Zeuge von seinem Zeugnisverweigerungsrecht keinen\nGebrauch macht, darf die Niederschrift über seine polizeiliche Aussage nicht in die Verhandlung eingeführt werden.\nDas darf auch nicht dadurch geschehen, daß ihr Wortlaut\noder ihr Inhalt dem Angeklagten oder einem Zeugen vorgehalten wird (BGHSt 7,194; BGH NJW 1956,1886 Nr.20).\n\nDie Revision behauptet jedoch selbst nicht, daß der\nVorsitzende der Angeklagten Einzelheiten aus polizeilichen\nVernehmungen ihrer Tochter vorgehalten und dadurch die\nHauptverhandlung auf den Inhalt dieser Niederschriften\nausgedehnt habe. Ob bereits der bloße Hinweis darauf, daß\ndie \"Kinder früher zum Teil anderes bekundet\" hätten,\nverfahrensrechtlich unzulässig war, braucht nicht entschieden zu werden. Wenn schon das ein Verstoß sein sollte,\nkönnte das Urteil auf ihm jedenfalls nicht beruhen. Denn\nes ist weder von der Revision vorgetragen noch sonst\nersichtlich, daß sich die Angeklagte durch jene Bemerkung\nhabe bestimmen lassen, ihre Einlassung zu ändern und Tatsachen zuzugeben, die sie bis dahin bestritten hatte.\n\n-5-\n\n-5-—-\n\nDie Revision hebt selbst hervor, daß der Vorhalt\ndes Vorsitzenden in der Niederschrift enthalten ist,\nsieht aber eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung\ndarin, daß der Antrag, ihn zu protoköllieren, am Ende\n‘der Hauptverhandlung durch Beschluß des Gerichts abgelehnt worden ist. Dieser Angriff ist schon deshalb\n\" unbegründet, weil das Urteil nicht auf Grund der Nieder-\n. schrift, sondern auf Grund der Hauptverhandlung ergeht.\n\nAm Anfang ihrer Ausführungen zu diesem Punkte erklärt die Revision, dem Verteidiger sei mehrfach das\nWort abgeschnitten worden; er habe wiederholt Anträge\nstellen wollen, der Vorsitzende habe aber von ihnen\nkeine Kenntnis genommen.\n\nWenn dies nicht nur eine einleitende Bemerkung,\nsondern eine selbständige Rüge sein soll, fehlt es an\nden näheren tatsächlichen Angaben, die nach § 344 Abs.2\nSatz 2 StPO erforderlich sind. |\n\n7. Der Ehemann der Angeklagten hat in der Hauptverhandlung das Zeugnis verweigert. Die Revision behauptet, vorher habe der Vorsitzende der Angeklagten\nVorhaltungen an Hand des letzten Absatzes auf Seite 3\nder Anklageschrift gemacht. Da sich diese Stelle auf\nAngaben des Ehemannes im Ermittlungsverfahren stütze,\nhabe der Vorsitzende diese mittelbar in unzulässiger\nWeise verwendet.\n\nDie Rüge dringt nicht durch. Ausschließlich auf\nAussagen des Ehemannes im Ermittlungsverfahren gehen\nnur folgende Sätze der angeführten Stelle zurück: \"Sie\n(die Angeklagte) saß einmal im Nachthemd auf dem Bett\nStrauchs. Ein 'anderes Mal lag sie mit einen gewissen\nEngel, der sich in der Sowjetzone befindet, und Inge\nin einen Bett. \" Das Urteil enthält ‚jedoch keine solchen\nFeststellungen. Der Vorhalt kann daher nicht zu der\n\"Verurteilung beigetragen haben, selbst wenn er so gemacht worden sein sollte, wie die Revision behauptet.\n\n-6 -\n\n-6 -\n\n8. Das Landgericht hat in der Hauptverhandlung die\nKriminalhauptwachtmeisterin T@und den Polizeimeister\n“EEE a1s Zeugen vernommen. Die Revision weist darauf\nhin, daß es sich hier um Verhörsbeamte handelt, und\nfährt fort; \"Soweit sie daher über ihre Vernehmungsergebnisse der nicht verwandten Zeugen aussagten, war\nihre Aussage überflüssig, soweit sie über die Bekundungen\nder anderen Zeugen Angaben machten, sind diese rechtswidrig\",\n\nDiese Rüge teilt nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit die Tatsachen mit, die den Mangel enthalten\nsollen (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO). Es hätte mindestens\nangegeben werden müssen, über welche früheren Bekundungen\nbestimmter Zeugen, die in der Hauptverhandlung die Aussage verweigert haben, die Verhörsbeamten dem Gericht\nAuskunft gegeben haben sollen.\n\n9. Die Aussagen des Zeugen Strauch sind in die Niederschrift aufgenommen worden. Die Revision behauptet, der\nVorsitzende habe dies angeordnet und dabei geäußert, daß\ndie Staatsanwaltschaft \"sich dafür interessieren!\" könnte.\nDies habe zur Folge gehabt, daß der Zeuge \"in seiner Aussage nicht mehr frei\" gewesen sei. Dadurch sei die Angeklagte benachteiligt worden.\n\nDer behauptete Vorgang ist kein verfahrensrechtlicher\nVerstoß. Der Vorsitzende konnte die vollständige Niederschrift der Aussage nach § 273 Abs.3 Satz 1 StPO anoränen.\nDie Begründung, die er dafür gegeben haben soll, enthielt\neine zulässige Warnung an den Zeugen vor unwahren Angaben.\n\nDie Revision trägt weiter vor, die Aussage des Zeugen\nStrauch rechtfertige nicht die tatsächlichen Folgerungen,\ndie das Landgericht aus ihr gezogen habe. \"Die Verteidigung\nglaubt daher, davon ausgehen zu dürfen, daß auch die in\nden Akten befindliche Vernehmung des Strauch die Entscheidung des Gerichts insoweit beeinflußt hat.\"\n\n- 1 -\n\nDiese Rüge ist wiederum nicht mit der nötigen\nBestimmtheit erhoben. Die Revision hätte die tatsäch-.\nlichen Feststellungen des Urteils bezeichnen müssen,\ndie das Gericht nicht der mündlichen Verhandlung, sondern\nden Akten entnommen haben soll.\n\n10. Die Jugendkammer trifft ihre Feststellungen\nunter. anderem auf Grund \"des persönlichen Eindrucks von\nden nur zur Person vernommenen Zeugen Herbert Gi»\nund Inge Hg, jetzt verehelichten Strauch\" (UA S.4).\n\nDas Landgericht verwertet damit nicht, wie die\nRevision meint, die Tatsache, daß die genannten Angehörigen der Angeklagten ihr Zeugnis verweigert haben.\nOb es. dies bei der Beweiswürdigung hätte heranziehen\ndürfen (so BGHSt 2,351), braucht daher hier nicht entschieden zu werden. Der Eindruck, den der Tatrichter von\nden Zeugen bei ihrer Vernehmung zur Person gewonnen hat,\ngehört zum \"Inbegriff der Verhandlung\" (§ 261 StPO) und\ndurfte mit verwendet werden. Dem stehen weder die §§ 52,\n252 StPO noch Art.6 Abs.1 GG oder Art.8 der Konvention\nzum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten\nentgegen.\n\n11. Die Revision behauptet, im Sitzungssaale des\nLandgerichts liege der Platz des Verteidigers so ungünstig, daß dieser die Zeugen bei ihrer Vernehmung nur\nvon hinten sehen und daher ihr Minenspiel nicht be-\n\nobachten könne. Sie findet eine unzulässige Beschränkung\nder Verteidigung darin, daß der Vorsitzende vom Verteidiger verlangt habe, er solle \"der Verhandlung im\nSitzen beiwohnen\".\n\nDie ‚Rüge ist unbegründet,\n.. Nach der’ Sitzungsniederschrift, auf. die sich die\nRevision selbst beruft, kam es während der Vernehmung -\ndes Zeugen StB zu einem Zwischenfall. Als der Vor-\n\nsitzende diesen Zeugen wegen ungebührlichen Verhaltens\nzurechtwies, trat der Verteidiger auf den Richtertisch zu\n\nIE\n-8- Fi [2\n\nund versuchte, das Benehmen des Zeugen zu rechtfertigen.\nEr weigerte sich, gemäß der wiederholten Aufforderung\ndes Vorsitzenden auf seinem Stuhle Platz zu nehmen.\nDaraufhin unterbrach der Vorsitzende die Verhandlung auf\n2/4 Stunden.\n\nDie Revision behauptet selbst nicht, daß der Verteidiger in der Verhandlung auf ungünstige räumliche Verhältnisse hingewiesen und ihretwegen den Wunsch geäußert habe,\nsich während der Vernehmung eines oder aller Zeugen so\nsetzen oder stellen zu dürfen, daß er ihr Gesicht genügend\nsehen könne, weil dies erforderlich sei, um ihre Aussagen\nzu würdigen. Es braucht daher nicht entschieden zu werden,\nob es ein Revisionsgrund wäre, wenn der Vorsitzende eine\nauf solche Gründe gestützte Bitte abgelehnt hätte. Er\nbrauchte jedenfalls nicht zu dulden, daß der Verteidiger\nzu dem Zweck, das Verhalten des Zeugen St zu rechtfertigen, an den Richtertisch trat. Solche Erklärungen\nkonnte der Verteidiger, wenn sie überhaupt in diesem Zeitpunkte zur Verteidigung der Angeklagten erforderlich waren,\nvon seinem Platz im Saale aus abgeben.\n\n12. Innerhalb der umfangreichen Ausführungen der\nRevision findet sich an einigen Stellen die Bemerkung, das\nGericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt. Es wird\njedoch nicht gesagt, welche bestimmten weiteren Beweismittel das Gericht hätte heranziehen können und sollen\n(BGHSt 2,168).\n\n13. - Die Revision sieht schließlich eine Behinderung\nder Verteidigung darin, daß das Landgericht es durch Beschluß vom 3.Februar 1958 (B1.200 d.A.) abgelehnt hat, die\nFrist zur Begründung der Revision zu verlängern. Darauf\nberuht jedoch das Urteil nicht (vgl.§ 337 Abs.1 StPO). Im\nübrigen kann die Frist, die § 345 Abs.1l StPO ausnahmslos\nauf zwei Wochen festsetzt, vom Gericht nicht anders bemessen werden. Daran ändert auch Art.6 Abs.3 Buchst.b der\nKonvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten\nnichts.\n\n-9.-\n\n-9-\n\nII.\n\nDie Ausführungen zur Sachbeschwerde sind, soweit\nsie sich nicht überhaupt unzulässig von den festgestellten Tatsachen entfernen, rechtlich haltlos.\n\nDer Schuldspruch stimmt mit den Rechtsgrundsätzen\nüberein, die der Große Senat für Strafsachen aufgestellt\nhat (BGHSt 6,46).\n\nDer Strafausspruch ist ebenfalls rechtlich nicht zu\nbeanstanden. Das gilt insbesondere von der Begründung,\nmit der die Jugendkammer es ablehnt, die Strafe zur\nBewährung auszusetzen. u\n\nDie Entscheidung entspricht den. Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka „nlemer\n\nDr.Börker Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-08-05/5-str-232-58","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-08-05/5-str-232-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:13.464170+00:00"}}