{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-08-05_5_StR_160_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-08-05","aktenzeichen":"5 StR 160/58","doktyp":null,"leitsatz":"Bei der Feststellung, ob ein Richter im\nSinne von § 63 Abs.1 GVG \"verhindert!\" ist,\nkann der Landgerichtspräsident nur durch\ndie in § 66 Abs.2 GVG genannten Richter\nvertreten werden.","text_plain":"2221 090\n\nFür das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\n— — WE aim mmeNEE Iuipumn SUR un SWPERE Aut END Ama GEH CER GER Ayzm Kind ZEN AUED ER GER ag WED SU GEB ana GE Ha SD GE BE A\n\nGesetz; GVG § 63 Abs.l\n\nRechtssatz: Bei der Feststellung, ob ein Richter im\nSinne von § 63 Abs.1 GVG \"verhindert!\" ist,\nkann der Landgerichtspräsident nur durch\ndie in § 66 Abs.2 GVG genannten Richter\nvertreten werden.\n\nAktenzeichen: 5 StR 160/58\nUrteil des BGH. vom 5.August 1958 LG Berlin\n\n5_StR_160/58\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Kauffrau Ursula S ED aus ze,\ngeboren anı ED 1917 in NEED (Mecklenburg),\n\nwegen gemeinschaftlicher ungenehmigter Einfuhr u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat ües Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 5.August 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestelltcgggn\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 25.Mai 1957 samt\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen fortgesetzter\ngemeinschaftlicher ungenehmigter Einfuhr auf Grund der\nArt.8 und 1 Nr.2 (a) der VO über Devisenbewirtschaftung\nund Kontrolle des Güterverkehrs vom 15.7.1950 (VO Nr.500;\nBinVOBl I 304) in Verbindung mit § 6 Abs.2 Nr.2 WiStG 1952\n(BinGVBl 671) unä wegen einer Urkundenfälschung zu einer\nGesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe von 3.000 DM verurteilt, ferner die Ersatzeinziehung\neines Geldbetrages von 5.000 DM nach § 39 wWiStG in Verbindung mit §§ 18 und 20 OWiG angeordnet.\n\nDie Revision beanstandet das Verfahren und rügt die\nVerletzung des sachlichen Rechts.\n\nSie hat Erfolg, soweit sie geltend macht, die\n erkennende Strafkammer sei nicht vorschriftsmäßig besetzt\ngewesen.\n\nl. Eine Verfehrensrüge, die sich auf Mängel der\nZusammensetzung des Gerichts stützt, muß den Erfordernissen des § 344 Abs.2 Satz 2 StPO genügen (BGHSt 10,\n278,280; BGH 2 StR 333/56 vom 28.9.1956). Diesem Erfordernis genügt die Revisionsrechtfertigung der Verteidiger\nRechtsanwälte Dres.Elb vom 27.August 1957 nicht, in der\nzu diesem Punkte nur \"um Nachprüfung gebeten wird, ob die\nWahl des Vorsitzenden und die Auswahl der Beisitzer in\nder durch das Gesetz vorgeschrisbenen Form erfolgt ist oder\nob eine Verletzung der §§ 63 - 66 GVG und der §§ 203,\n\n207 StPO vorliegt\".\n\n2. Dagegen wird in zulässiger Form in der Revisionsschrift des Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Am die Ansicht\ndieses Verteidigers, daß Landgerichtsrat Dr.BB kein\n\n-3_-\n\n- 3-\nnach dem Gerichtsverfassungsgesetz zur Mitwirkung bei\ndem angefochtenen Urteil berufenes Mitglied der 6.Großen\nStrafkammer des Landgerichts Berlin gewesen sei, ausreichend mit der Behauptung begründet, daß Dr.Belusa nach\n\ndem Geschäftsverteilungsplan weder ordentliches Mitglied\nder Kammer noch zur Vertretung berufen gewesen sei.\n\nDie hierzu angestellten Ermittlungen ergaben folgendes; Nachdem durch Beschluß gemäß §§ 27 und 30 StPO\nfestgestellt worden war, daß der Vorsitzende und zwei\nständige Mitglieder der 6.Großen Strafkammer wegen\nBesorgnis der Befangenheit nicht mitwirken konnten,\nmußten als Beisitzer die beiden Richter aus anderen\nStrafkammern eintreten, die im Geschäftsverteilungsplan\nals regelmäßige Vertreter bestimmt waren, Nach diesem Plan\nwaren, stets mit dem Dienstjüngeren veginnend, nacheinander\ndie Mitglieder der 8.,3.,13.,9. und 7.Großen Strafkamner\nzur Vertretung berufen.\n\nDaß hiernach Landgerichtsrat Dr .BP in der\nHauptverhandlung der vorliegenden Strafsache mitzuwirken\nhabe, weil die vor ihm zur Vertretung berufenen Beisitzer\nder 8.,3.,13. und 9.Großen Strafkammer verhindert seien,\nhat nicht der Landgerichtspräsiient, sondern Landgerichtsdirektor Berger als \"Der Beauftragte des Lendgerichtspräsidenten im Geschäftsbereich Strafgerichtsbarkeit\"\ndurch Verfügung vom 18.April 1957 Zestgestellt. Das war\nunzulässig.\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts,\nder sich der Bundesgerichtshof schon in mehreren Urteilen\nangeschlossen hat, bilden für die Frage, ob ein Richter\nim Sinne der §§ 63 Abs.1l, 66 Abs.1 GVG \"verhindert! war,\ndie Ermittlungen des Landgerichtspräsidenten die tatsächliche Grundlage für die Entscheiüung des Revisions-\n\n-4-\n\ngerichts; dieses darf nicht nachprüfen, ob die tatsächlichen Voraussetzungen einer Verhinderung vorgelegen haben,\nsondern mıß sich auf die Prüfung beschränken, ob der\nRechtsbegrif f£ der Verhinderung verkannt ist\n(BGH 1 StR 354/55 vom 13.Dezember 1955 = IM Nr.4 zu § 67 GVG,\nmit Hinweis auf weitere Ruchtsprechung). Aus dieser das\nRevisionsgericht im Tatsächlichen bindenden Wirkung ergibt\nsich, daß die Feststellung des Landgerichtspräsidenten,\n\nein Richter des Landgerichts sei im Sinne des § 63 Abs.l\nGVG verhindert,cbenso ein Akt der Rechtspflege, ein \"durch\ndieses Gesetz bestimmtes Geschäft\" des Präsidenten im\n\nSinne des § 66 Abs.2 GVG ist, wie dies für die Bestimmung\neines zeitweiligen Vertreters durch den Präsidenten nach\n\n§ 67 GVG von jeher anerkannt ist (vgl.zum letzteren\nLöwe/Rosenberg 20.Aufl.Anm.6 zu § 66 GVG). Nur für solche\nGeschäfte, die der Präsident als Organ der Justi2-\nverwaltung , 2.B. im Rahmen der Dienstaufsicht\nvornimmt, kann er nach § 13 Satz 2 der VO zur einheitlichen\nRegelung der Gerichtsverfassung vom 20.März 1935 (RGBl\n\nI 403) die seiner Dienstaufsicht unterstellten Beamten zu\nden Geschäften der Justizverwaltung heranziehen. Wo er aber,\nwie es hier der Fall war, als Organ der Rechtspflege tätig ist, wird er - abgesehen von seiner\nTätigkeit als Kammervorsitzender -— nach § 66 Abs.2 GVG\ndurch seinen von der Landesjustizverwaltung gemäß § 7 Abs.l\nSatz 2 der genannten VO etwa bestellten ständigen Vertreter,\nsonst durch d en Landgerichtsdirektor vertreten, der dem\nDienstalter nach, bei gleichem Dienstalter der Geburt nach der\nälteste ist. Die Landesjustizverwaltung kann. auch mehr als\neinen Direktor zu ständigen Vertretern des Präsidenten\nbestellen (BGH 1 StR 150/58 vom 8.Juli 1958)... Nach den\nErmittlungen des Senats erfüllt Landgerichtsdirektor Be\nkeine dieser Voraussetzungen.\n\n-5_-\n\n-5.-\n\nEs bedarf hier keiner Erörterung, ob es stets einer\nförmlichen Feststellung der Verhinderung eines Richters\ndurch den Landgerichtspräsidenten bedarf, wenn ihr Grund\nunzweifelhaft und der erkennenden Kammer ohnehin bekannt\nist, wie es z.B. bei Erkrankung, Beurlaubung oder\nvorübergehender Abordnung eines verhinderten Richters\nzu einer Beschäftigung außerhalb des Landgerichts der\nFall sein kann. Denn unter allen Umständen darf da,\nwo eseins Ermessensfrage ist, ob ein\nRichter als verhindert angesehen werden kann, nur das im\nGerichtsverfassungsgesetz vorgesehene Rechtspflegeorgan die Verhinderung feststellen oder\nverneinen. Der Senat hat schon in seinem Urteil NIW\n1955,680 Nr.23 darauf hingewiesen, daß es sich hier\num die Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze (Art.101\nAbs.1 Satz 2 GG) handelt, die sorgfältige Beachtung erfordern. Um-Ermessensfragen handelte es sich aber bei der\nFeststellung, ob von den nach dem Geschäftsverteilungsplan\nvor landgerichtsrat Dr.BAEEED verufenen Richtern der\nLandgerichtsrat Dr.IMEEEMB und die beauftragte Richterin\nEm durch die Vorbereitung auf Termine ihrer eigenen\nStrafkammern und Landgerichtsrat Ne Hgg durch anderweite Dienstgeschäfte (Urteilsabsetzung oder Vorbereitung\nvon Entscheidungen nach dem Gesetz zur Wiedergutmachung\nnationalsozialistischen Unrechts auf dem Gebiete des\nStrafrechts vom 5.Januar 1951) an der Mitwirkung in der\nvorliegenden Sache verhindert waren. Diese Ermessensfragen\nmußten durch den Landgerichtspräsidenten selbst oder seinen\nin § 66 Abs.2 GVG vorgesehenen Vertreter schon vor\ndem ersten Hauptverhandlungstage in dieser Sache, also\nvor dem 25.April 1957 in einer für das Revisionsgericht\nrechtlich nachprüfbaren Form beantwortet sein. Insoweit\nliegt aber nur die erwähnte Verfügung des Landgerichtsdircektors Berger vom 18.April 1957 vor. Die notwendige\n\n-6-\n\n-6-\n\nFeststellung konnte auch nicht durch die nachträglichen,\nvom Generalbundesanwalt veranlaßten dienstlichen\nÄußerungen des Landgerichtspräsidenten ersetzt werden.\n\nDa somit die erkennende Kammer nicht in einem\nvorschriftsmäßigen Verfahren besetzt worden war, muß\ndas angefochtene Urteil allein schon aus diesem Grunde\naufgehoben werden. Einer Erörterung der sonstigen\nVerfahrensrügen, die sämtlich unbegründet sind, bedarf\nes bei dieser Sachlage nicht.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\n\nBörker Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-08-05/5-str-160-58","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-08-05/5-str-160-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:13.442205+00:00"}}