{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-07-22_5_StR_214_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-07-22","aktenzeichen":"5 StR 214/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"9291 087\n5 StR 214/58\n\nImnmNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Arbeiter Günter aus BED,\ndort geboren am 929,\n\n2, die Löterin Eva ru geb SÜD aus DEREN,\ndort geboren am 1931,\n\nwegen Meineides u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22.Juli 1958, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\nals Vorsitzende,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr’.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte m\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen beider Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 14.Januar 1958\nwerden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten S@ wegen\nMeineides zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr\nverurteilt, die Angeklagte Mb wegen uneidlicher Falschaussage zu acht Monaten Gefängnis, deren Vollstreckung\nzur Bewährung ausgesetzt worden ist.\n\nBeide Angeklagte beanstanden mit im wesentlichen\ngleicher Begründung das Verfahren und rügen die Verletzung\ndes sachlichen Strafrechts,\n\nDie Rechtsmittel sind unbegründet,\nI.\n\nDer Verteidiger der Angeklagten hat in der Hauptverhandlung beantragt,\n\nzum Beweise dafür, daß der Zeuge Pi»\nden Unfall am 17.10.1956 von seinem Standort aus nicht habe wahrnehmen können, da es\ndiesig war. und der Haufen, an welchem der\nZeuge IB stand, weiter als 50 m von der\nUnfallstelle entfernt war,\n\neinen \"Lokaltermin\" anzuberaumen.\n\nDie Strafkammer hat daraufhin folgenden Beschluß\nverkündet;\n\nDer Antrag auf Einnahme des Augenscheins wird\nabgelehnt, da eine Augenscheinseinnahme nach\ndem pflichtgemäßen Ermessen der Kammer nicht\nerforderlich erscheint. Der Zeuge PiilBhat\nglaubhaft bekundet, daß er den Hergang des\nUnfalls von seinem unmittelbar neben der Autobahn befindlichen Grundstück aus, seiner\nSchätzung nach aus einer Entfernung von 45 m\ntrotz des diesigen \"Tetters und der herrschenden\nDunkelheit hat beobachten können, weil die\nScheinwerfer der Kraftwagen die Umgebung\n\nMn “f P\n\n23_\n\ngenügend beleuchtet hätten. Unter diesen Umständen\nund insbesondere deshalb, weil die Darstellung\n\ndes Zeugen PB keineriei Unwahrscheinlichkeiten\nenthält, bedarf es einer Augenscheinseinnahme\nnicht.\n\nSpäter hat das Landgericht diesen Beschluß dahin\nergänzt,\n\ndaß eine Augenscheinseinnahme auch deswegen\nnicht erforderlich ist, weil die Kammer sich\nauf Grund der überreichten vier Fotografien ein\nhinreichendes Bild von dem Unfallort und dem\nStandpunkt des Zeugen PB machen kann. |\n\nBeide Revisionen behaupten, die Strafkammer habe\ndie Vorschriften des § 244 Abs.5 und Abs.2 StPO verletzt,\nDie Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.\n\nOb der erste Ablehnungsbeschluß rechtlich bedenkenfrei\nwar, kann dahingestellt bleiben. Denn der zweite Beschluß\nträgt die Ablehnung des Beweisamtrages.\n\nZwar 1§ 8t sich aus den in Betracht kommenden Fotografien,\ndie keinerlei Einzeichnungen oder Maße enthalten, nicht\nohne weiteres erkennen, in welcher Entfernung der Zeuge\ngestanden hat. Wohl aber kann dies dem Tatrichter möglich\ngewesen sein. Der Zeuge PilWist ausweislich der Sitzungsniederschrift\"an Hand der überreichten Fotografien\" zur\nSache vernommen worden. Diese sind also mit .den Prozeßbeteiligten erörtert worden. Hierbei kann-der Zeuge Pi»\nauf den Bildern die Stelle bezeichnet haben, an der er sich\nbefunden hat, und das Gericht kann sodann durch Vergleich\nmit der ihm bekannten Breite einer Autobahn und mit den\nMaßen der auf den Bildern sichtbaren Gegenstände (Kraftwagen,\nMenschen, Tiere) ungefähr festgestellt haben, ob die Angaben\ndes Zeugen stimmen konnten, Es ist hierbei zu berücksichtigen,\ndaß es bei der Entfernung auf ein paar Meter gar nicht\n\n-4-\n\n-4A-\n\nankam. Ob aus 50 oder auch 60 m Entfernung unter den\nfestgestellten Sichtverhältnissen der Zusammenstoß mehrerer\nKraftwagen beobachtet werden kann, ist eine Frage, zu deren\nBeantwortung eine Augenscheinseinnahme nicht erforderlich\nwar.\n\nUnter diesen Umständen liegt auch keine Verletzung _\nder Aufklärungspflicht vor. Der Strafkammer brauchte sich\ninsbesondere nicht aufzudrängen, einen mit den Sichtverhältnissen vertrauten Sachverständigen zu vernehmen.\n\nWas die Revision des Angeklagten NED außerden\nausführt, enthält nur Angriffe gegen die Glaubwürdigkeit\ndes Zeugen PP und damit gegen die Beweiswürdigung als\nsolche. Derartige Angriffe sind im Revisionsrechtszuge\nunbeachtlich,\n\nII.\n\nAuf die Sachrüge hat der Senat das Urteil auf beide\nRevisionen sowohl zum Schuld-, als auch zum Strafausspruch\nüberprüft. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler ergeben,\nBeide Revisionen waren daher zu verwerfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,\n\nDr.Koffka Schmidt Siemer\nBörker Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-22/5-str-214-58","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-22/5-str-214-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:11.565789+00:00"}}