{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-07-22_5_StR_202_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-07-22","aktenzeichen":"5 StR 202/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden technischen Kaufmann Günther K EEEEEEEEND\naus UB(Testfalen),\ngeboren am ED 1923 in EEE (Pfalz),\n\nwegen fortgesetzter Untreue u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 22.Juli 1958, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nals Vorsitzende,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Hospner\n\nals beisitzende Hichter,\n\nBundesanwalt Dr (En\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten KR wirä\ndas Urteil des Landgerichts in Kiel vom 25.Januar\n1958 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit\ndieser Angeklagte verurteilt worden ist.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels dieses Beschwerdeführers -— an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nn2=-\n\nGründe;3\n\nDer Angeklagte Küe ist - unter Freisprechung im\nübrigen - wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit\nmit Vergehen gegen das Gesetz zur Sicherung der Bauforderungen vom l1.Juni 1909 und mit versuchtem Betrug zu\neiner Gefängnisstrafe von fünf Monaten und zu einer\nGeldstrafe von 500 DM verurteilt worden.\n\nSeine sachlichrechtlichen Angriffe gegen dieses\nUrteil haben Erfolg.\n\nl. Zur Frage der Anwendung der §§ 5,6 des Gesetzes\nzur Sicherung von Bauforderungen vom l.Juni 1909 führen\ndie Entscheidungsgründe bei der rechtlichen Würdigung\nu.a. folgendes auss\n\n\"Nach dem Gesetz über die Sicherungen von Bauforderungen (§ 1) ist der Empfänger von Baugeld\nverpflichtet, das Baugeld zur Befriedigung solcher\nPersonen, die an der Herstellung des Baues auf\nGrund von Dienst-, Werk- oder Lieferungsverträgen\nbeteiligt sind, zu verwenden. Eine anderweitige\nVerwendung des Baugeldes ist nur bis zu dem\nBetrage statthaft, in welchem der Empfänger aus\nenderen Mitteln Gläubiger der bezeichneten Art\nbereits befriedigt hat. Als Baugeld in diesem\nSinne sind die gegen hypothekarische Sicherung\ngewährten Darlehen der Nürnberger Lebensversicherung,\nder Landestreuhanädstelle und des Zeugen TED\nenzusehen. ... Es bestand gegenüber den Baugeldgläubigern und den am Bau beteiligten Handwerkern\nund „isferanten eine durch Gesetz begründete\nTreupflicht dc; Angeilagten, über die ihm gewährten\nBaugelder nur im Inter.ss. der Errichtung des Bauwerkes zu verfügen. ... Der Angeiilürte hat\nfortgesetzt handelnd gegen diese Treupflichten\n\n- 3.\n\n- 3 -\n\nverstoßen, indem er mindestens 16.500 DM aus\ndiesen Mitteln für die Firmen Dr.KB una\n\nDEE GE GobH ausgap\" (VA 3.29).\n\nAuch an anderen Stellen des Urteils werden die\nveruntreuten Gelder des Bauvorhabens mit einem Gesamtbetrage von 16.500 DM angegeben.\n\n‘In dieser Höhe kann der Angeklagte aber bereits\nungesichertes Geld der Mietinteressenten dem Bauvorhaben\nentzogen und den Firmen Dr. und DD 1\nGERD GmbH zugeführt haben. Dafür sprechen die Darlegungen auf UA Scite 5 ff, nach denen - wie die Revision\nrichtig zusammenstellt und errechnet - allein von den\nMietinteressenten insgesamt 17.070 DM \"nicht bestimmungsgemäß auf ein Sonderkonto cingezahlt, sondern in die\nKasse der Firma Dr KB und zum Teil sogar zur Entlohnung der Angestellten der Firma verwendet\" worden sind.\nES besteht also die Möglichkeit, daß der Angeklagte nur\ndiese ungesicherten Gelder und nicht darüber hinaus noch\ndurch Hypotheken gesicherte \"Baugelder\" der Nürnberger\nLebensversicherung, der Landestreuhandstelle und des\nZeugen Ho für baufremde Zwecke verwcndet hat.\nUngesicherte Bauvorschüsse, Darlehen usw. sind aber gemäß\n§ 1 Abs.3 aaO nicht als \"Baugelder!. anzusehen, deren zweckfremde Verwendung nach § 5 aaO bestraft wird. Die Verurteilung aus diesem Gesichtspunkt konnte daher nicht bestehenbleiben.\n\nDen bisherigen Feststellungen: 1äßt sich umgekehrt\nauch nicht mit Sicherheit entnehmen, daß der Angeklagte\ngerade und nur ungsesicherte Baukostenzuschüsse veruntreut\nhat. Denn das Urteil sicht es als nicht widerlegt an, daß\nder Angelilagte vor Baubeginn zu Zwecken des Baues Gelder\naus der Firma Killb gezogen hat (UA S.22 ff). Dann aber\n\n-4-\n\n-4-\n\nhat der Angeklagte möglicherweise einen Teil der\nungesicherten Baukostenzuschüsse nur deshalb nicht über\ndas Sonderkonto geleitet, weil er zunächst die von der\nFirma KEEEB vorgeschossenen Baugelder zurückgezahlt\nhat. Auch wäre denkbar, daß einiges Geld der Mietinteressenten unmittelbar zur Befriedigung von Bauforderungen verwandt worden ist. Bei solcher Sachlage\n\nwären aber in dem angenommonen Gesamtschaden von\n\n16.500 DM unter Umständen nur (oder auch) hypothekarisch\ngesicherte \"Baugelder\" enthalten. Das alles läßt sich\njedoch mangels sicherer und erschöpfender Feststellungen\nnicht abschließend beurteilen.\n\nDie aufgezeigten Bedenken mußten zur Aufhebung\naller Verurteilungen führen, weil das Landgericht\njuteinheit zwischen ihnen angenommen hat. Es bedarf\ndaher keinc? Erörterung darüber, ob die übrigen\nDarlegungen insbesv.:.\\.;vı zur Beweiswürdigung in allen\nPunkten widerspruchsfrei si...\n\nZur Anwendung des § 266 StGB sei „..:r. Tnigendes\nbemerkts\n\nDie von der Strafkammer offengelassene Rechtsfrage,\nob Untreue auch darin gesehen werden könnte, daß der\nAngeklagte Hypothekengelder zweckwidrig verwandt hat,\nkann bei den bisherigen Feststellungen nicht beantwortet\nwerden. Es fehlt insbesondere an näheren Darlegungen\ndarüber, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich der\nHypothekengelder, vor allem auch in Bezug auf das\nDarlehen der Nürnberger Lebensversicherung die Treupflicht\nhatte, das Geld nur für Bauzwecke zu verwenden. Das\nhängt von den - im Urteil nicht im einzelnen mitgeteilten -\nVereinbarungen ab. Da die aus Landesmitteln bewilligten\nKredite zur \"Förderung des sozialen Wohnungsbaues\"\n\n-5-\n\n-5-\n\nbestimmt gewesen waren, könnte es sein, daß der\nAngeklagte auf Grund besonderer Abmachungen die Hauptverpflichtung gehabt hat, Vermögensinteressen der\nLandestreuhandstelle auch in Bezug auf die von der\nNürnberger Lebensversicherung gegebenen Gelder wahrzunehmen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts.\n\nDr.Koffka Schmidt Siemcer\n\nBörker - Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-22/5-str-202-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-22/5-str-202-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:11.547369+00:00"}}