{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-07-08_5_StR_243_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-07-08","aktenzeichen":"5 StR 243/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 243/58 2220 002\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Uhrmachermeister Wilheln F ginn\n\ngeboren am EW 1912 ir ED,\n\nwegen Unzucht zwischen Männern\n\naus BEE,\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8.Juli 1958, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\nals Vorsitzende,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Verden an der Aller\nvom 25.Februar 1958 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nroad? 94\n\n- nn sin min masse\n\nDie 1.Strafkamzer des Landgsrichts hat den Angeklagten\nwegen Unzucht zwischen Wännern zu einer Gefängnisstrafe von\nvier Monaten verurteilt. Pie Vollstreckung der Strafe hat\nsie zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision des Angekiegten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strufrechts. Sie hat\nkeinen Erfolg.\n\nI. Verfa&rensrügen,\n\nDie Revision meint, die Strafkammer sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, weil au? Grund sirer Änderung des\nGeschäftsverteilungsplanes aastsclle des erkrankten Landgerichtsrats DW der Gerichtzassessor Zähle als\nbeisitzender Richter mitgewirkt habe, obwohl die Voraussetzungen des § 63 Abs.2 GVYG für eine Änderung des Geschäfts-.\nverteilungsplaxnes richt vorgelegen hätten. Die Rüge ist\nunbegründet.\n\nNach der dienstlichen Außerung des jandgerichtspräsidenten (Bd.II Bl.80 d.Jauptakten) ist Gerichisassessor Zahle\nab 6.Februar 1958 dem Landgericht als Ersatz für den\nerkrankten Lanägerichtsrat Riester überwiesen und durch\nBeschluß des Präsidiums vom 7.Tebruar 1953 der 1.Strafkammer\nzugeteilt worden. Das war zemäß §§ 70 Abs.i, 63 Abs.2 GVG\nzulässig. Daß der uach § 70 Abs.1 GV% erforderliche Antrag\ndes Präsidiums nickt vergelegen hätte, hat die Revision\ninnerhalb der Revisionskegründungsfrist nicht behauptet.\nDer Umstand, daß Gerichtsassessor Zähle dem Landgericht\n\"als Ersatz für den erkrankten Landgerichtsra; Ts\"\nüberwiesen wurde, gibt zu keinen 3edenken Anlaß. Damit wurde,\nselbst wenn die Überweisung wörtlich so gelautet hat,\nunmißverständlich nur der Aula2 für die Überweisung zum\n\n3.\n\n5\n\nAusdruck gebracht, nicht zeber dem Präasiäi.m dic unzulässige\nWeisung erteili, Gerichtsassessor Zähle gerade als Tertrete\ndes Landgerichtsrats DEE -inzusetzen. 3 6% Abs.2 GVG\nist gleichfalls nicht verletzt. Nach Alescer Vorschrift\n\nkann der Geschäfisverteilungsplsn im Laufs eines Geschäftsjahres geändert werden, wenn dies infolge Wechsels oder\ndauernder Verhinderung einzeiner Mitglieder des Gerichts\nerforderlich wird. Ob hier ein Fall danerndier Verhinderung\nvorlag, braucht der Senat nichts zu prüfen. Nas Präsidiun\nhat, wie die dienstliche Äußerung des Landgerichtspräsidenten ergibt, die Änderwig des Gesch&ftsverteilungsplanes\ninfolge Wechsels der Mitglieder des Gerichts für erforderlich gehalten. Dies läßt einch Rechtsirrtium nicht erkennen.\nEin Wechsel einzelrer ilitglisier das lerichts ist auch\n\ndann gegeben, wenn, ohlie u2f ein Mitglied des Gerichts\nausscheidet, ein enderes, wenn auch nur zeitweise und\naußerplanmäßig ernannıtes Mitglied neu eintritt (vgl.RSS\n\n20,385,387).\n\nDie Siralkewmıer war im Qagenratz wur Auffassung der\nRevision auch nicht deshalb orinungswiälrig beseszt, weil\nder dem Landgericht überwisgens und ihr zugeteilte Richter\nein Gerichtssösegso‘ war. Es vs zwar richtig, dsß die\nGerichte grunäsätzlich mit hauvtaztlien und plarmädig\nangestellten Richtern zu besetzen sird, und daß die bei\nihnen dauerrä vorhandenen richtsrlichen Aufgaben grundsätzlich durch festangestellt“ Richter erfüllt werden\nmüssen. Das schließt jedosh nicht aus, daß ausnahmsweise\naus besonderen Gründen, wie 2.5. wegen Eirkranlikung eines\nRichters, nicht festangesteilte Richter herangezogen werden\n(vgl.BVerfGE 4,331,345; BGHSt 8,159,150). Ein solcher\nAusnahne?ail war kLier gegekcenh-\n\n-4-\n\nBr\n\nDie weiteren Varfahrensrügsn (Aufklärungsrügen)\nwerden bei den Sachrügen erörtert.\n\nII. Sachrügen.\nDie Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den\nfestgesteliten Sachverhalt ist frei von Recht. irrtum.\n\nZu Unrscht wendet die Revision sich gegen die Feststellung der Strafkammer, daß der Angeklagte zur Erregung\noder Befriedigung seiner Geschlechtslust gehandelt hat\n(S.6 UA). Diese Feststellung beruht u.a. auf der Aussage\ndes Zeugen TED, d=:r bekundet hat, daß der Angeklagte\nwährend des Beischlafs heftig geküßt, wollüstig gebissen\nund konvulsive Bewegungen gemacht habe. Die Schlußfolgerungen, welche die Strafkammer aus dieser Aussage gezogen\nhat, sind denkgesetzlich möglich und daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 0b Jjsmand, der einen andsren\nbeißt, dies aus Wollust +ut, ist eine Tatsache, die sehr\nwohl für den anderen ätßer!ich erkennbar sein kann. Sie\nkann daher im Gegensatz zur Auffassung der Revision auch\nGegenstanl seiner Teugenaussage sein.\n\nDie Annahme der Strafkammer, daß die Voraussetzungen\ndes § 51 Abs.1 und 2 StGB nicht gegeben seien, ist\ngleichfalls ohne Rechtsirrtum. Die Strafkammer hat sich\nauf Grund einer eingehenden und sorgfältigen Beweisaufnahnme\nein Bild davon verschafft, wie os zur Tatzeit im Innem\ndes Angeklagten aussah. Dieses Bild betrifft den Bereich\ndes Tatsächlichen und ist daher für das Revisionsgericht\nbindend. Es schließt die Anwendung des § 51 Abs.1 oder 2 St&B\nunbedenklich aus.\n\nNach den Feststellungen des Urteils hat der Unfall,\nden der Angeklagte im Jahre 1944 als Soldat bei einer\nÜbung erlitt, einen Schädelbasisbruch und eine Hirnverletzung\nnicht zur Folge gehabt.\n\n-5.-\n\na\n\n5.\n\nDie gegen Jdirse Festgvellungen gerichtete Aufklärungsrüge grsift nicht durch. Die Strafkammer hat zu diesem\nPunkte die Zeugen Dr.Brii und Reg veraorzen. Dr. Brin\nhat den Angeklagten nach dem Unfali im $rankenhaus monatelang behaudelt. Rapp hat den Angeklagten in Krankenhaus\nbesucht. Die Überzeugung Jer Strafkanmer, daß der Angeklagte\nbei dem Unfall weder einen Schädelbasisbruch noch eine\nHirnveristzung erlitten kat, beruht uuf. den Aussagen dieser\nZeugen, &uf der Beachtung des Umtandes, daß der Gutachter\nDr Fr in seinen Gutachten von 15, Februar 1954\nvermerkt hat, der Schädel des Angeklagten sei nirgends\nklopfempfinälich und äie Norvenaustrittsstellen des Kopfes\nseien frei von Druckschnerzea, Fowie aur der Erwägung, daß\nder Angeklagte erstnmalig am 19,.August 7954 nach der hier in\nRede stehenden Tat wit der Bshaun ung hervorgesreten sei,\nbeim Unfall im Jahre 1944 einen Schädelbasisbruch erlitten\nzu haben, Von Ants wegen weitero Zeugen hierüber zu vernehmen, brauchte sish der Strafkamner bei dieser Sachlage\nnicht aufzudränger. Die Zeugen Kg una VE die nach\nAuffassung der Revisien noch hätten guhört werden müssen,\nsind mediziriscäe Laien. Sie waren bei dem Unfall zugegen.\nNach der bei den Akten befindlichen schriftlichen Erklärung\ndes Zeugen KB (BA.IT 31.35 &.A.) soli der Angeklagte aus\nMund, Nase und Ohren geblutet und der Arzt sofort von einer\nSchädelverietzung gesprochen haben. Diese Tatsachen waren\nDr.Bra zwar nicht bekannt. Er hält es aber für ausgeschlossen, daß er einen Schädelbasisbruch übersshen haben\nkönnte. Das schließt nun allerdings richt aus, daß die\nUnkenntnis jener Tatsachen ihn davon abzehaiten hat, den\nAngeklagten au? einen Schädalbesisbpruch unä eine Rirnverletzung zu untersuchen. Eisrau? konnt es Jedoch nicht\nan. Zine solche Unterlassung ist jedenfalls dadurch überholt, daß, wie die Urteilsgrtinde e er dic Sachverständigen Dr.Franckenberg und Dr.Gotischick den Angeklagten\n\nse\n\nD ”\n\nauf ein Hirnleiden untersucht haber, Daß nach der schrift.\n\n- 6 -\n\nVal\n\n-6-\n\nlichen Erklärung des Zeugen Kgder Geschlechtsteil des\nAngeklagten aufgerissen war, ist in diesem Zusammenhang\n\nohne Bedeutung. Nach den Feststellungen des Urteils sind\n\nPenis und Hoden des Angeklagten normal.\n\nDie Strafkammer ist weiterhin in Übereinstimmung mit\ndem Gutachten des Sachverständigen Dr.Gottschick und auf\nGrund des Bindrucks, den sie von der Person des Angeklagten\ngewonnen hat, zu der Überzeugung gelangt, daß bei dem\nAngeklagten ein hirnorganisch bedingtes Leiden nicht\nvorliegt, daß insbesondere Anzeichen für eine Hirnleistungsschwäche oder eine Wesensänderung traumatischer Art nicht\nfeststellbar sind. Das schließt zwar die Annahme einer\n\"krankhaften Störung der Geistestätigkeit\" im Sinne des\n\n§ 51 StGB nicht ohne weiteres aus. Unter diesen Begriff\nfallen nicht nur Geisteskrankheiten im Sinne der ärztlichen\nWissenschaft, sondern alle Störungen, welche die bei\n\neinem normalen und geistig ausgereiften Menschen vorhandenen,\nzur Willensbildung befähigenden Vorstellungen und Gefühle\nbeeinträchtigen. Das kann auch bei einer naturwidrigen\ngeschlechtlichen Triebhaftigkeit der Fall sein (vgl.BCH\n\n1 StR 475/54 vom 8.Februar 1955 bei IM Nr.5 zu § 51 Abs.1\nStGB). Sie ist, wie der Bundesgerichtshof schon in seinen\nnichtveröffentlichten \"rteilen 1 StR 546/55 vom 10.Januar\n1956 und 5 StR 536/56 vom 19.März 1957 ausgeführt hat, eine\nkrankhafte Störung der- Geistestätigkeit, wenn sie den\nMenschen in seiner gesamten inneren Grundhaltung und damit\nim Wesen seiner Persönlichkeit so verändert hat, daß er\nnicht die erforderlichen Hemmungen aufbringen kann.\n\nAll dieses hat die Strafkammer indessen nicht verkannt.\nDie Anwendung des § 51 StGB scheidet in solchen Fällen.\n\n\"dann aus, wenn die Nichtzügelung des Triebes auf einem\n\nbloßen Charaktermangel oder einer sittlichen Schwäche\nberuht und diese Ausfallserscheinungen nicht auf eine\n\n- T-\n\n- 7 -\n\nkrankhafte Störung der Geistestätigkeit zurückzuführen\nsind. So liugt es hier,\n\nNach den Feststellungen des Urteils ist der Angeklagte\ndurch den Unfall \"auf Grund seiner charakterlichen\nVeranlagung\" in eine Fehlentwicklung hineingeraten. Die\nPersönlichkeitsumwandlung (Triebumwandlung) des Angeklagten\nist aber \"in ihrem Ausmaß gering\", Es handelt sich um\neine \"Fehlhaltung bei im Grunde unverändert gebliebenen\nCharakter\". Dieser ist dadurch gekennzeichnet, daß der\n_ Angeklagte, der \"wahrscheinlich von jeher homosexuell\nveranlagt ist\", aber \"mit seiner abartigen Triebrichtung\nfertig werden kann\", eine \"weiche, willensschwache\nPersönlichkeit\" ist. Was den Angeklagten im vorliegenden\nFall daran gehindert hat, seinem gleichgeschlechtlichen\nTrieb zu widerstehen, war ein bloßer Charaktermangel,\nnämlich seine nicht krankheits-, sondern persönlichkeits-\n\n. bedingte Willensschwäche. Ob es sich bei der sbartigen\nTriebrichtung des Angeklagten um eine angeborene oder,\n\nwie die Revision meint, um eine erworbene N:igung handelt,\nist hiernach ohne Bedeutung. «„ntscheidend ist, daß die\nNichtzügelung des Triebes in jedem Falle auf einem |\nbloßen Charaktermangel beruhte.\n\nDie Revision meint weiterhin, die Strafkammer habe\nihre Aufklärungspflicht verletzt, weil sie es unterlassen\nhabe, ein Obergutachten darüber einzuholen, ob die\n\"Geschlechtsumwandlungswahnvorstellung\" des Angeklagten\nkrankhaft sei. Die Rüge ist gleichfalls unbegründet.\n\nDer Sachverständige Dr.Franckenberg hat zwar im\nGegensatz. zu dem Sachverständigen Dr.Gottschick die Auffassung vertreten, daß cine \"organisch nicht nachweisbare\nund in ihren Ursachen nicht erkennbare Zwischenhirnerkrankung\" zu einer homosexuellen Umwandlung des\n\n-8-—-\n\nif\nI rk\nie\n\n-8-\n\nAngeklagten guführt habe, durch die seine Fähigkeit, seinen\nhomosexuellen Trieb zu beherrschen, erheblich vermindert\nsci. Die Strafkammer hat aber auf Grund des Gutachtens\n\ndes Sachverständigen Dr.Gottschick und ihres Eindrucks\n\nvon der Person des Angeklagten das Gegenteil als bewiesen\nangesehen. Das Urteil sagt ausdrücklich, daß Dr.Gottschick\nden Angeklagten drei Wochen stationär buobachtet und\nuntersucht habe (körperlich, hirnclektrisch, röntgenologisch,\npsychologisch, graphologisch, experimentell-psychologisch\nund laboratoriumsmäßig), und daß seine Forschungsmittel\ndenen des Sachverständigen Dr.Franckenberg überlegen seien.\nEs heißt in den Urteilsgründen außerdem, Dr.Franckenberg\nhabe eingeräumt, daß sein Gutachten nicht allein empirisch\nbegründet sei, vielmehr vorwiegend auf nicht beweisbarer,\ngefühlsbedingter ärztlicher Kunst beruhe, Dr.Gottschick\n\nhabe dagegen sein Gutachten ausführlich, in sich geschlossen\nund überzeugend begründet. Von Amts wegen einen dritten\nSachverständigen zu hören, brauchte sich der Strafkamnmer\n\nbei dieser Sachlage nicht aufzudrängen.\n\nAuch sonst läßt das Urteil einen Mangel rechtlicher\nArt nicht erkennen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nDr.Koffka Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-08/5-str-243-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-08/5-str-243-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:11.179923+00:00"}}