{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-07-08_5_StR_241_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-07-08","aktenzeichen":"5 StR 241/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2220 065\n\n5 stR_241/58\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Vertreter Heinz E mp zus HAMM,\ngeboren am Em 1931 in FroEEEED,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen räuberischer Erpressung im Rückfalle\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8.Juli 1958, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\nals Vorsitzende,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof u\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 4.Februar 1958 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer\nErpressung im Rückfalle zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt,\n\nDie Revision rügt Verletzung des § 60 Nr.3 StPO und\ndes sachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensbeschwerde hat Erfolg.\n\nGegen den Angeklagten war das Hauptverfahren eröffnet\nworden, weil er hinreichend verdächtig erschien, mit dem\nHandelsvertreter Siebert gewerbsmäßig Unzucht getrieben\n(§ 175a Nr.4 StGB) und durch eine neue selbständige Handlung\n(§ 74 StGB) an Siebert eine räuberische Erpressung begangen\nzu haben (§§ 253,255 SteB),\n\nDie Strafkammer hat Siebert als Zeugen vernommen und\nvereidigt. Vor den Schlußvorträgen des Staatsanwalts und\ndes Verteidigers hat sie das Verfahren wegen gewerbsmäßiger\nUnzucht mit einem Manne durch Beschluß vorläufig eingestellt\n(§ 154 Abs.2 StPO). Die Verurteilung des Angeklagten beruht\nlaut den Urteilsgründen (UA S.11) im wesentlichen auf den\neidlichen Bekundungen des Zeugen SIE. Diese beziehen\nsich nicht nur auf den Hergang der räuberischen Erpressung,\nsondern auch auf die Einzelheiten der unmittelbar vorangegangenen Unzuchtshandlungen. Beide Vorgänge hatte der\nAngeklagte anders dargestellt (UA S.10,11). Die Strafkammer\nglaubt jedoch nicht ihm, sondern dem Zeugen (UA S.11-14).\n\nWie die Revision mit Recht geltend macht, durfte der\nZeuge SB nach § 60 Nr.3 StPO nicht vereidigt werden.\nDenn er war mindestens verdächtig, an der gleichgeschlecht--\nlichen Unzucht teilgenommen zu haben. Im Urteil stellt die\nStrefkammer eine solche Beteiligung sogar auf Grund seiner\neigenen Aussage fest. Diese Tat, die dem Angeklagten als\nVerbrechen nach ‘ 175a Nr.4 StGB vorgeworfen wurde, war\nnoch Gegenstand der Untersuchung, als der Zeuge vernommen\nund vereidigt wurde.\n\n- 3.\n\n-3-\n\nDer Verstoß gegen § 60 Nr.3 StPO wurde nicht dadurch\nbeseitigt, daß die Strafkammer das Verfahren wegen dieses\nPunktes im weiteren Verlaufe der Hauptverhandlung einstellte.\nSelbst wenn sie sich erst nach dieser Maßnahme über die\nVereidigung des Zeugen schlüssig gemacht hätte, hätte sie\ndabei die Lage des Verfahrens zugrunde legen müssen, die\nzur Zeit der Vernehmung bestanden hatte (BGHSt 10,358,365).\n\nAuf dem Fehler kann das Urteil beruhen. Dazu genüst\nes, wenn die Strafkammer der Darstellung des Zeugen über den\nHergang der räuberischen Erpressung unter anderem deshalb\nvertraut hat, weil er geschworen hatte. Diese Möglichkeit\nläßt sich nicht ausschließen.\n\nDas Urteil ist daher auf die Verfahrensbeschwerde aufzuheben, ohne daß auf die Sachrüge eingegangen zu werden\nbraucht.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des General-\n\nbundesanwalts.\n\n. Dr.Koffka Schmidt Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-08/5-str-241-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-08/5-str-241-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:11.161618+00:00"}}