{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-07-03_5_StR_250_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-07-03","aktenzeichen":"5 StR 250/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"222° \"00\n\n5 StR 250/58\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Schrottaäll Walter R aus Be -;\ngeboren an EP 1907 in Kreis\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Autoschlosser Karı S (ED\n\naus DGEENEEEED,\ndort geboren am ED 1922,\n- Sachbezeichnung: VB. .a. -\n\nwegen schweren Raubes und Vergehens gegen das WaffenG\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3.Juli 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr (iD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Das Urteil des Landgerichts in Göttingen\nvom 6.Dezember 1957 wird samt den Feststellungen\naufgehoben\n\n1. auf die Revision des Angeklagten FR\n\nsoweit dieser Beschwerdeführer wegen Verabredung\nzum schweren Raub verurteilt worden ist,\n\nihm gemäß § 42m StGB der Führerschein entzogen\nworden ist,\n\n-2-\n\n- 2 -\n\nund im Gesamtstrafausspruch einschließlich\nder Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte;\n\n2. auf die Revision des Angeklagten SCENE,\n\nsoweit dieser Beschwerdeführer wegen Vergehens\ngegen das Waffengesetz verurteilt worden ist,\n\nund im Gesamtstrafausspruch.\n\nII. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten\nSED verworfen.\n\nIII. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung en das Landgericht\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründeszs\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Landgericht\nunter anderem\n1. den Angeklagten RB wesen Verabredung zum schweren\nRaub (§§ 49a Abs.2, 249, 250 Abs.1 Nr.1 StGB) sowie wegen\nfortgesetzter Hehlerei (§ 259 StGB) zu einer Gesanmtstrafe\nvon zwei Jahren und sieben Monaten Zuchthaus;\n2. den Angeklagten SEM wegen versuchter Anstiftung\nzum Raube (§§ 49a Abs.1, 249 StGB) sowie wegen Vergehens\ngegen §§ 14 Abs.1, 26 Abs.1 Nr.1 des Waffengesetzes vom\n18.März 1938 zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und einem\nMonat Gefängnis\nverurteilt.\nDem Angeklagten FB sind weiter die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt worden,\nAußerdem ist ihm gemäß § 42m StGB die Erlaubnis zum Führen\nvon Kraftfahrzeugen für vier Jahre entzogen und der ihm\nerteilte Führerschein eingezogen worden.\n\nGegen dieses Urteil haben beide Angeklagten Revision\neingelegi.\n\nI. Die Revision des Angeklagten Fo\n\nDer Beschwerdeführer Rothe hat die Revision auf seine\nVerurteilung wegen Verabredung zum schweren Raube beschränkt.\nEr beanstandet insoweit das Verfahren und rügt die Verletzung\ndes sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtemittel hat Erfolg. Die Verfahrensbeschwerde\nführt zur Aufhebung des Urteils, soweit es angefochten ist.\n\nDem Angeklagten RllBwar im Eröffnungsbeschluß zur\nLast gelegt worden, sich als Mittäter an einen gemeinschaftlichen\nschweren Raube beteiligt zu haben (Verbrechen gegen §§ 249,\n250, 47, 42m StGB). Er ist jedoch wegen Verabredung zum\nschweren Raube gemäß § 49a Abs.2 verurteilt worden.\n\n- A -\n\nMit Recht beanstandet es die Revision, daß der Angeklagste FBricht gemäß § 255 StPO auf dıese Veränderung\ndes rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen worden ist,\nwie durch das Schweigen der Sitzungsniederschrift bewiesen\nwird (§ 274 StPO).\n\nDaß der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in\nseinem Schlußvortrage beantragt hat, den Angeklagten wegen\nVerabredung zum schweren Raube zu verurteilen, genügt nicht,\nDas hat der Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des\nReichsgerichts (RGSt 20,33,34; HRR 1939,733) bereits in\nseinem Urteil 5 StR 212/55 vom 28,.Juni 1955 ausgesprochen.\nDenn der durch § 265 StPO vorgeschriebene Hinweis soll den\nEröffnungsbeschluß in rechtlicher Hinsicht ergänzen. Hieraus\nergibt sich, daß er durch das Gericht erfolgen muß, Nur das\nGericht kann den Eröffnungsbeschluß ergänzen.\n\nDer Hinweis soll im übrigen für den Angeklagten und\nseinen Verteidiger erkennbar machen, daß das Gericht eine\nAnwendung der Vorschriften, auf die hingewiesen wird,\nernstlich in Betracht zieht, Solange das nicht erkennbar\nist, kenn selbst daraus, daß der Verteidiger in seinem\nSchlußvortrage zu dem Antrage der Staatsanwaltschaft aus\n§ 49a StGB Stellung genommen hat, nichts zum Nachteil des\nAngeklagten geschlossen werden. Jedenfalls läßt sich\ntrotzdem nicht sagen, es sei ausgeschlossen, daß — wäre\nvor Schluß der Beweisaufnahme auf die Möglichkeit der\nVerurteilung aus § 49a StGB hingewiesen worden - der Angeklagte sich anders hätte verteidigen können,\n\nDa somit das Urteil auf dem Verstoß gegen § 265 StPO\nberuhen kann, mußte es aufgehoben werden, soweit es angefochten worden ist, Auf die weiteren Rügen dieser Revision\nbrauchte daher nicht eingegangen zu werden. Mit der Aufhebung des Schuld- und Strafausspruches wegen Verabredung\nzum schweren Raube verliert auch die gesen den Beschwerdeführer rn verhängte Gesamtstrafe ihre \"rundiage.\n\n-5_\n\nA\nKy\n\nII. Die Revision Ges Angeklagten Se\n\nDie Revision dieses Angeklagten ist im vollen Umfange\n\neingelegt worden und rügt die Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachiichen Strafrechts, Das Rechtsmittel hat nur\ninsoweit Erfolg, als der Angeklagte wegen Vergehens gegen\n\ndas Waffengesetz verurteilt worden ist.\n\n1. Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat gemäß § 60 Nr.1 StPO von der Vereidigung des\nZeugen SCHEBB abgesehen, \"weil nach den überzeugenden\nAusführungen des Sachverständigen, denen das Gericht folgt,\nder Zeuge infolge Geistesschwäche keine genügende Vorstellung\nvon dem Wesen und der Bedeutung des Eides hat\",\n\nDemgegenüber behauptet die Revision, die Voraussetzungen des § 60 Nr.1 StPO träfen für den Zeugen SHEEED\nnicht zu. Was die Revision in Giesem Zusammenhange vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Das Revisionsgericht\nhatte nur zu vrüfen, ob der Tatrichter sich über die\nrechtlichen Voraussetzungen des Vereidigungsverbotes\ngeirrt hat (vgl. hierzu RG HRR 1934,225). Das ist nicht\nder Fall, j\n\n2. Offensichtlich unbegründet ist auch, was die\nRevision gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers\nSCHEREEEEEB wegen versuchter Anstiftung zum Raube vorbringt,\nsoweit es nicht als bioßer Angriff gegen die Feststellungen\ndes Landgerichts überhaupt unteachtlien ist,\n\n3. Nicht aufrechterhalten werden konnte jedoch die\nVerurteilung des Angeklagten SED wesen Vergehens\n\"gegen §§ 14 Abs.1l, 26 Abs.1 Nr.1 des Walfengesetzes vom\n18.März 1938\". Soweit der Beschwerdeführer hiernach gemäß\n§ 14 Abs.1 WaffenG verurteil+ worden ist, handelt es sich\num ein offensichtliches Versehen des Landgerichts. Denn\nnach § 14 £bs.1 WaffenG wird verboten, außerhalb seines\nWohn-, Dienst- oder Geschältsraumes oder seines befriedeten\n\n6.\n\n-6-\n\nBesitztums eine Schußwaffe zu führen, ohne einen Waffenschein bei sich zu tragen. Wie die weiteren Ausführungen\ndes Landgerichts zeigen, wird dem Beschwerdeführer SEND\nein Verstoß gegen diese Bestimmung, also ein Führen\nder Pistole nicht zum Vorwurf gemacht. Die Strafkammer\nstellt es vielmehr, was das Vergehen SB; zegen\n\ndas Waffengesetz angeht, darauf ab, daß er die Pistole an\nWatteler übergeben hat. Er hat damit nicht gegen\n§ 14, sondern § 11 Abs.1 WaffenG verstoßen. Daß auch die\nStrafkammer hiervon ausgegangen ist, erhellt daraus, daß\nsie die Strafe ausdrücklich nur dem § 26 Abs.1 Nr.l WaffenG\nentnommen hat, nach der bestraft wird, wer den Bestimmungen\ndes WaffenG zuwider Waffen ..... anderen überläßt „.....;\nnicht auch nach Nr.2 der genannten Bestimmung, in der unter\nStrafe gestellt wird, wer Schußwaffen führt.\n\nDer Verteidiger des Angeklagten SP hat in\n\n. der Hauptverhandlung die Meinung vertreten, das Waffengesetz\n“ könne nicht angewendet werden, weil die Pistole, die\nSEE er VER übergeben hat, schadhaft und unbrauchbar gewesen sei. Demgegenüber hat das Landgericht sich auf\nden Standpunkt gestellt, auch eine schadhafte Pistole sei\n\nals Schußwaffe im Sinne des § 1 Abs.1 WaffenG anzusehen.\nAbgesehen davon seien - so heißt es im Urteil weiter - nach\nAbs.3 der gleichen Bestimmung schon fertige und vorgearbeitete\nwesentliche Teile von Schußwaffen den fertigen Schußwaffen\ngleichzusetzen.\n\nOb diese Auffassung, daß schadhafte und völlig unbrauchbare Schußwaffen stets unter die Bestimmungen des Waffengesetzes fallen, zutrifft, brauchte der Senat nicht zu entscheiden. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, daß es\nsich hier um eine schadhafte Pistole handelte, die repariert\nwerden konnte, deren wesentliche Teile somit in Ordnung\nwaren. Auch der Verteidiger hat sich nunmehr der Auffassung\ndes Landgerichts angeschlossen, daß ein Vergehen nach § 26\nWaffenG dem äußeren Tatbestande nach gegeben sei.\n\n- 7 -\n\n-7-\n\nMit Recht macht er jedoch mit der Revision geltend,\ndaß sich das Urteil nicht mit der Frage befaßt habe, ob\nsich der Beschwerdeführer Sp vewust gewesen sei,\ndaß auch die Überlassung einer Schußwaffe - insbesondere\neiner schadhaften und nicht gebrauchsfähigen Pistole -\nein Vergehen gegen das Waffengesetz darstelle. Allerdings\nsind Ausführungen darüber, ob ein Angeklagter sich der\nStrafbarkeit seines Tuns bewußt war, ob er also in einem\nnach den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senates\nfür Strafsachen vom 18.März 1952 (BGHSt 2,194 ff) zu\nbehandelnden Verbotsirrtum gehandelt hat, dann entbehrlich,\nwenn es sich um allgemein bekannte Straftatbestände handelt,\nDas mag zutreffen für das Verbot, eine Schußwaffe zu führen.\nEs kann jedoch nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden\nfür das Verbot, einem anderen eine Schußwaffe ohne Waffenerwerbsschein zu überlassen, Erst recht kann dem Urteilszusammenhang nicht die Überzeugung der Strafkammer entnommen\nwerden, der Angeklagte SW sei sich seines Unrechts\nin Bezug auf das Waffengesetz bewußt gewesen, zumal es\nsich um eine schadhafte und nicht gebrauchsfähige Pistole\nhandelte.\n\nDie Strafkammer wird daher die Verurteilung des Angeklagten SB wegen Vergenens gegen das Waffengesetz\nnochmals überprüfen müssen. Dabei wird auch zu entscheiden\nsein, ob ein etwaiger Verbotsirrtum des Beschwerdeführers\nvermeidbar war. Würde das zutreffen, so könnte der Irrtum\naur für die Strafzumessung von Bedeutung sein. Die Strafe\nkönnte dann nach den Grundsätzen des Versuches gemildert\nwerden (vgl. BGHSt 2, 194,209 ?).\n\nDa die Verurteilung des Beschwerdeführers Sommerfeld\nwegen versuchter Anstiftung zum Raube nach der Überzeugung\ndes Senats auch der Höhe nach nicht von der Bestrafung wegen\nVergehens gegen das Waffengesetz beeinflußt worden ist,\n\n-8-\n\nbrauchte das Urteil, soweit SED wegen versuchter\nAnstiftung zum Raube verurteilt worden ist, auch im\nStrafausspruch nicht aufgehoben zu werden. Erforderlich\nist nur die Aufhebung wegen Vergehens gegen das Waffengesetz und im Gesamtstrafausspruch.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-03/5-str-250-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-03/5-str-250-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:10.974178+00:00"}}