{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-07-03_5_StR_248_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-07-03","aktenzeichen":"5 StR 248/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"HF\n\n5 StR 248/58\n\n£220 061\n\nImnNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schriftsetzer Eans-Heinrich ns\n\naus OD,\ngeboren an EEE 1920 in SHE ,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\nwegen Zortgesetzten Betruges u.a.\n\nhat der 5.5trafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3.Juli 1958, an der teilgenommen haben;\n\n.\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundearichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nLanägerichtsrat Dr ‚CE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte un\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Hans-Heinrich\nHOEEEB wird das Urteil des Landgerichts in\nOldenburg (Oldbg.) vom A.März 1958 im Strafausspruch\ngegen diesen Angeklagten mit den insoweit getroffenen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe an das Landgericht\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu befinden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten\nBetruges in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung\nverurteilt. Es hat gegen ihn zwei Jühre und sechs Monate\nGefängnis festgesetzt. Aus dieser und einer anderen Strafe\nvon 10 Monaten Gefängnis, die in einem Verfahren wegen\nMeineides rechtskräftig verhängt worden war, hat es eine\nGesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis gebildet. Die im\nfrüheren Verfahren ausgesprochene Didesunfähigkeit ist\nbestehengeblieben.\n\nDie Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts,\nmacht nähere Ausführungen aber nur gegen den Strafausspruch.\nSie bringt nur diesen zu Tall.\n\nDie allgemeine rechtliche Prüfung des Schuldspruchs\nergibt zwar, daß der vom Landgericht angenommene Gesamtvorsatz\n(UA S.19) nicht den Anforderungen der höchstrichterlichen\nRechtsprechung genügt (vgl.3GHSt 1,313,315). Es beschwert\naber den Angeklagten nicht, daß er nicht wegen zahlreicher\nselbständiger strafbarer Handlungen, sondern nur wegen\nfortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter\nUrkundenfälschung verurteilt worden ist.\n\nDiese Fassung des Schuldspruchs wird auch nicht durch\neinen weiteren rechtlichen Fehler beeinträchtigt, der dem\nLandgericht bei der Beurteilung des Falles Nr.6 der Urteilsgründe unterlaufen ist. Es nimmt hier einen vollendeten\nBetrug an und sieht ihn darin, daß der Angeklagte \"von\nihm gefälschte Zreditanträge dem litangeklagten CP\nvorlegte, dadurch in diesem den Irrtum erregte, als\nhabe .„.. die Zeugin EB... einen solchen Antrag unterschrieben, und infolgedessen erreichte, daß ihm Kredite\ngewährt wurden!\" (UA S.18). Die Feststellungen über diesen\nFall enthalten aber den Satz, es stehe nicht fest, daß\nGunther die Fälschung erkannt habe (UA S.13). Diese Möglichkeit kann die Strafkammer also nicht ausschließen. In\ndiesem Punkte liegt daher nur ein versuchter Betrug vor. Diese\n\n- 3.\n\n- 3-\n\nAnderung des Schuldspruchs in einem unselbständigen Teile\ndes fortgesetzten Betruges läßt aber die Fassung der\nUrteilsformel unberührt.\n\nDer Fehler kann jedoch die Strafzumessung zum Nachteil\ndes Angeklagten beeinflußt haben. Schon aus diesem Grunde\nmuß der Strafausspruch aufgehoben werden. Der Senat braucht\ndaher nicht mehr auf die Einwendungen der Revision einzugehen.\nDas Landgericht wird aber in der neuen Hauptverhandlung zu\nbeachten haben, daß es auch bei der Strafzumessung nur\nsolche Tatsachen, die es als erwiesen ansieht, zu Ungunsten\ndes Angeklagten verwerten darf,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts. .\n\nSarstedt Sohmidt Siemer\n\nSchmitt Dr,Börker\n\nEu EWR FESHERR Toy ge","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-03/5-str-248-58","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-03/5-str-248-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:10.957374+00:00"}}