{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-07-03_5_StR_186_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-07-03","aktenzeichen":"5 StR 186/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Helfer in Steuersachen Gustav T uiEEEEE>\naus BEE, dort geboren an EB 1912,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3.Juli 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr (gEEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte uw\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision der Nebenklägerin, der Witwe Hildegard\nREED zus TOD, sesen das Urteil des Schwur-\n\ngerichts in Berlin vom 18.November 1957 wird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der notwendigen Auslagen, die\ndem Angeklagten im Revisionsrechtszuge entstanden sind.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nnn\n\n- 2. ‘\n\nGründes\n\nDem Angeklagten war im Beschluß über die Eröffnung des\nHauptverfahrens ein versuchter Nord an Frau RB vorgeworfen worden. Das Schwurgericht hat ihn nur wegen gefährlicher Körperverletzung zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt und erklärt, daß diese Strafe durch die Untersuchungshaft verbüßt ist.\n\nFrau Reymann hat Revision eingelegt und ist vom Senat\nauf ihren Antrag als Nebenklägerin zugelassen worden.\n\nSie rügt Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI.\nDie Verfahrensbeschwerde ist unbegründet.\n\n1. Die Beschwerdeführerin hat zunächst in der Revisionsrechtfertigungsschrift vom 21.Januar 1958 folgendes vorgetragen. Nachdem das Schwurgericht den Angeklagten darauf\nhingewiesen hatte, daß er wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt werden könne, habe es sie nicht darüber\nbelehrt, daß sie beantragen könne, als Nebenklägerin zugelassen zu werden. Das habe zur Folge gehabt, daß sie\n\"weder die Beratung eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen\nnoch von sich aus den Antrag auf Zulassung als Nebenklägerin stellen konnte\".\n\nDie Rüge ist haltlos, Das Gericht hat nicht die Amtspflicht, einen Zeugen darauf aufmerksam zu machen, daß er\nsich dem Verfahren als Nebenkläger anschließen kann,\n\n2. Auf die Revisionsbegründung vom 21.Januar 1958 hat\nder Verteidiger des Angeklagten erwidert, die Beschwerdeführerin sei am ersten Verhandlungstage \"vom Vorsitzenden\nauf die Möglichkeit des Beitritts und auf das Erfordemis\neines schriftlichen Antrages ausdrücklich hingewiesen\nworden\". Sie habe aber im weiteren Verlaufe der Hauptverhandlung auf Befragen erklärt, den Antrag nicht stellen\nzu wollen.\n\n- 3.\n\n- 3 -\n\nHierauf ließ die Beschwerdeführerin in einem Schriftsatze ihres Vertreters vom 18.März 1958 antworten, sie\nhabe dem Schwurgerichtsvorsitzenden schon am ersten\nVerhandlungstage \"erklärt, sie wolle als Nebenklägerin dem\nVerfahren beitreten und zugelassen werden!\". Der Vorsitzende\nhabe sie aber \"darüber belehrt, daß der Beitritt in schriftlicher Form erfolgen müsse\". Nach richtiger Rechtsauffassung könne er jedoch auch in der Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben werden. Das Schwurgericht habe es versäumt,\ndie Beschwerdeführerin auf ihren \"in der Hauptverhandlung\nerklärten Beitritt\" durch Beschluß als Nebenklägerin zuzulassen. Darin liege ebenfalls ein Mangel des Verfahrens.\n\na) Mit dieser Begründung ist die Rüge jedoch unzulässig. Denn die Behauptungen, auf die sie sich stützt,\nwidersprechen den zuerst aufgestellten, und diese hat der\nVertreter der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung vor\ndem Senat nicht etwa zurückgenommen, sondern ausdrücklich\naufrechterhalten.\n\nb) Hiervon abgesehen, könnten die Ausführungen im\nSchriftsatze vom 18.März 1958 der Revision aus folgenden\nGründen nicht zum Siege verhelfen.\n\nNach § 396 Abs,1i StPO ist die Anschlußerklärung bei\ndem Gericht schriftlich einzureichen. Ob es genügt, wenn\nsie in die Niederschrift über die Hauptverhandlung aufgenommen, dieser Vermerk aber vom Nebenklageberechtigten\nnicht unterschrieben wird, braucht nicht entschieden zu\nwerden (vgl.dazu Kleinknecht-Müller, StPO § 396 Anm.1 a3\nEb.Schmidt, Lehrkomm.II,Teil § 396 Erl.1 gegen RGSt 36,\n246,247). Denn in der Niederschrift des Schwurgerichts\nist überhaupt keine Beitrittserklärung der Beschwerdeführerin beurkundet. Mindestens aus diesem Grunde ist die\nvorgeschriebene Schriftform nicht gewahrt worden, die\nBeschwerdeführerin also nicht Nebenklägerin geworden.\n\n- L-\n\n-A-\n\nOb dies, wie sie behauptet, seinen Grund darin hat,\ndaß der Vorsitzende eine schriftliche Anschlußerklärung\nverlangte, ist unerheblich. Es kann dahinstehen, ob er\nsie, wenn sie ihm mündlich abgegeben wird, grundsätzlich\nin die Hauptverhandlungsniederschrift aufnehmen lassen\nmuß und den Nebenklageberechtigten im Regelfalle nicht\nauf den Weg eines schriftlichen antrages verweisen darf.\nDas würde jedenfalls voraussetzen, daß die mündliche\nÄußerung cindeutig ist und alle Zweifel darüber ausschließt, ob sie endgültig sein soll. Genügt sie diesen\nAnforderungen nicht, so braucht der Vorsitzende die Hauptverhandlung nicht dadurch aufzuhalten, daß er zu ergründen\nversucht, ob der Verletzte Nebenkläger werden will oder\nnicht. Mindestens in diesem Falle kann er eine schriftliche Anschlußerklärung fordern. So lag es hier. Dessen\nist der Senat gewiß, weil die Beschwerdeführerin im\nRevisionsverfahren widersprechende Darstellungen über die\nVorgänge in der Hauptverhandlung hat geben lassen.\n\nDa also das Verfahren des Schwurgerichts rechtlich\nnicht zu beanstanden ist, kann die Beschwerdeführerin das\nUrteil und insbesondere seinen Strafausspruch nicht deshalb angreifen, weil sie in der Hauptverhandlung keine\nGelegenheit hatte, in der Rolle einer Nebenklägerin Ausführungen zu machen.\n\nII.\nDie Sachbeschwerde dringt ebenfalls nicht durch.\n\nDie Revision wendet sich dagegen, daß das Schwurgericht den Tötungsvorsatz verneint hat. Diese Rüge ist\nunzulässig. Denn ein Nebenkläger kann nicht geltend machen,\nder Angeklagte sei zu Unrecht wegen des Vergehens verurteilt worden, das die Nebenklage zulässig macht, und hätte\nstatt dessen wegen cines Verbrechens bestraft werden müssen,\ndas ausschließlich von amts wegen zu verfolgen und der\nNebenklage nicht zugänglich ist.\n\n-5:.-\n\nIn den Grenzen, die sich hieraus ergeben, ist das\nUrteil, insbesondere der Strafausspruch, auf Grund der\nallgemeinen Sachrüge zu prüfen. Dabei zeigt sich .kein\nrechtlicher Fehler.\n\nDie Beschwerdeführerin hat nach den §§ 473 Abs.1 Satz 1,\n471 Abs.1 und 397 StPO auch die notwendigen Auslagen zu\ntragen, die dem Angeklagten im Revisionsrechtszuge entstanden sind..\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts. ‘\n\nSarstedt Schmidt Siemer'\n\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-03/5-str-186-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 471","ref_norm":"471","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-03/5-str-186-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:10.937616+00:00"}}