{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-07-02_5_StR_588_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-07-02","aktenzeichen":"5 StR 588/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 588/58 2193 027\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Friseur Ernst S EB , wohnungslos,\ngeboren am EEE 1917 in Sc rei: Poiin\nEn ) ,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Betruges i.R.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13,.Januar 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr,.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr m\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 2.Juli 1958 samt\nden Feststellungen aufgehoben\n\nl. im Schuldspruch, soweit der Angeklagte\nim Falle \"Sg\" verurteilt worden ist,\n\n2. in allen Strafaussprüchen einschließlich\ndes Ehrenrechtsverlustes,\n\n3. soweit die Sicherungsverwahrung gegen\nden Angeklagten angeordnet worden ist,\n\nII. Im übrigen wird die Revision verworfen.\n\nIII. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung - auch ber die\nKosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen\nBetruges im Rückfalle in drei Fällen zu einer Gesamtzucht-\n‘ hausstrafe von fünf Jahren und zu drei Geldstrafen verurteilt,\nihm die bürgerlichen Ehrenrechte für fünf Jahre aberkannt\nund seine Sicherungsverwahrung angeoränet.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.\n\nDas Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.\nI. Die Verfahrensbeschwerden.\n\nl. Darauf, daß weder er noch sein Verteidiger vom\nTermin zur Vernehmung der Krankenschwester S EEE\ndurch den beauftragten Richter benachrichtigt worden seien,\nkann der Beschwerdeführer die Revision nicht stützen. Er\nhat insoweit sein Beschwerderecht verwirkt. Ausweislich der\nSitzungsniederschrift haben 'er und auch sein Verteidiger\n\nin der Hauptverhandlung keine Einwendungen dagegen erhoben,\ndaß das Protokoll über die Vernehmung der Zeugin verlesen\nwurde (vgl. BGH NJW 1952,1426; BGHSt 9,24,28).\n\nIm übrigen könnte entgegen der Ansicht der Revision\ndas Urteil, soweit es den Angeklagten verurteilt hat, nicht\nauf dem gerügten Verstoß beruhen, Die Aussage der Zeugin\n. SCHE betraf riur den Fall Urbankrankenhaus. Insoweit\n-ist der Angeklagte von der Anklage des Betruges freigesprochen\nworden,\n\n2. Die weitere Verfahrensbeschwerde, das Landgericht\nhabe zu Unrecht dem Antrage des Verteidigers nicht stattgegeben, einen weiteren Sachverständigen zu laden, entspricht\nnicht der Form des § 344 Abs.2 StPO, Sie enthält keine\ngenügend bestimmten Angaben über den Inhalt des gestellten\n\n-4-\n\n-4A-.\n\nBeweisamtrages und des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses\n(vgl. BEHSt 3, 213).\n\n3, Was die Revision unter Berufung. auf § 267 Abs. 2\nund 3 StPO vorbringt, betrifft in Wahrheit die Sachrüge.\n\nII. Die Sachrüge.\n\n1. Auf die Sachrüge hat der Senat das angefochtene\nUrteil seinem gesamten Inhalte nach überprüft. Hierbei\nhaben sich keine Rechtsfehler zum Schuldspruch ergeben,\nsoweit der Angeklagte in den Fällen Cm una Km wegen\nBetruges verurteilt worden. ist. Dagegen kann die Verurteilung\nim Falle \"SHREEEEn\" aus ‚folgenden Gründen nicht bestehenbleiben:\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts begab sich\nder Angeklagte, der \"sinnlos\" betrunken war, in Begleitung\neiner Frau in das Hotel \"Sum. Beide mieteten sich\ndort ein. ‘Die Frau zahlte den Mietzins' für eine Übernachtung,\nBeide nächtigten auch hoch in der Nacht vom 22. zum 23.April\nim \"Sem. Am 23.April 1957 wurde der Angeklagte,\nder: jetzt nüchtern war, von dem Portier ‘des Hotels beim\nVerlassen des Hotels gefragt, ob er abreisen wolle. Der\nAngeklagte verneinte‘ dies und gab zur'Antwort, er wolle\nnur sein Auto mit seinem Gepäck holen, Der Portier glaubte\nihm das und ließ ihn daraufhin ohne:.Bezahlung fortgehen.\nDer Angeklagte und seine Begleiterin:erschienen nicht mehr\nin \"Sc\" und piieben die restliche Zeche in Höhe.\nvon 26.30 M schuldig. ° nt\n\nHierzu führt die Strafkammer aus, der Angeklagte habe\nden Portier durch seine wahrheitswidrige Behauptung, 'erwolle den \"SEE nicht. endgültig verlassen, sondern\n\nnur seinen Wagen nebst Gepäck'holen, getäuscht. Der Portier\n\nhabe ihm das geglaubt und deshalb. jede Maßnahme zur\nSicherung der Ansprüche des \"SB\". gegen den An-:\ngeklagten auf Zahlung der Hotelkosten unterlassen. Der\n\n-5.\n\nFE u\n\n-5-\n\n\"\" sei dadurch um den Betrag dieser Kosten\ngeschädigt.\n\nDas ist nicht frei von Rechtsirrtum. Denn das Landgericht sieht die Täuschungshandlung des Angeklagten\nanscheinend nur in seinem Verhalten- beim Verlassen des\nHotels und erblickt den Schaden darin, daß der Portier\nes infolge der Täuschung unterlassen habe, Maßnahmen zur\nSicherung der Hotelkosten zu unternehmen. Es fehlt aber\njede Feststellung darüber, ob ein Einschreiten des Portiers\nnoch Erfolg hätte haben können, ob. vom Angeklagten durch\nZwangsmaßnahmen etwas zu erreichen gewesen wäre. Das ergibt\nauch der Zusammenhang der Urteilsgründe nicht, zumal\nanscheinend der Angeklagte mittellos war, insbesondere\nkeinerlei dem Pfandrecht unterliegende Gegenstände in das\nHotel eingebracht hatte.\n\nSomit ergeben die Urteilsgründe nicht, daß der\n\"Sachsenhof\" durch die Täuschung des Angeklagten einen\nSchaden erlitten hat. Der Tatbestand des § 263 StGB ist\ndaher in diesem Falle bisher nicht dargetan. Auch eine\nBestrafung wegen versuchten Betruges wäre nur möglich,\nwenn der Angeklagte davon ausgegangen wäre, eine Möglichkeit,\ndie Ansprüche des \"Ss\" durchzusetzen, wäre\nvorhanden und durch seine Täuschung vereitelt.\n\n2. Da sich nicht ausschließen läßt, daß durch die\nVerurteilung in dem aufgeführten Falle die Strafaussprüche\nin den beiden übrigen Fällen zu Ungunsten des Angeklagten\nbeeinflußt worden sind, waren auch diese neben der Gesamtstrafe aufzuheben,\n\n3. Damit entfallen auch die Nebenstrafe und die\nMaßnahme der Sicherungsverwahrung. Sie werden nach § 76 StGB\nneben der Gesamtstrafe verhängt.\n\nIm übrigen wird zur Anordnung nach § 42e StGB noch\ndarauf. hingewiescn,daß es sich empfehlen wird, im Falle\n\n-6 -\n\n6 -\n\nKB zenau der Höhe nach festzustellen, wie hoch die\n\nZechen gewesen sind, um die der Angeklagte KB zeprellt\nhat. Nur dann läßt sich einwandfrei feststellen, ob vom\nAngeklagten eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens\n\nzu besorgen ist. Das wird unter Umständen bei Zechprellereien\num geringe Beträge. nicht anzunehmen sein.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts. |\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSiemer \"07 Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-02/5-str-588-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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