{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-06-26_5_StR_235_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-06-26","aktenzeichen":"5 StR 235/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Für das Nachschlagewerk! 222] 0\nNicht für die Amtliche Sammlung! 64\n\nGesetz: StPO §§ 139, 142\n\nRechtssatzs Hat der Vorsitzende dem als Verteidiger bestellten\nRechtsanwalt erlaubt, seinem Stationsreferendar\ndie Verteidigung unter seiner Aufsicht zu überlassen, so kann er diese Erlaubnis auch während\nder Verhandlung jederzeit zurücknehmen.\n\naktenzeichen: 5 StR 235/58\nUrteil des BGH vom 26.Juni 1958 LG Berlin\n\n5 _ StR 235/58\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Putzer Hans H mm zus SEE.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 5.5Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26.Juni 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellt: >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 21.Januar 1958 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen. ,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nr)\n\nI:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit\neinem Kinde (§ 176 Abs.1 Nr.3 StGB) zu einen Jahr drei Monaten Cefängnis verurteilt, Seine Revision beanstandet das\nVerfahren. Zur Begründung trägt er vor;\n\n1. Der als Verteidiger beigeordnete Rechtsanwalt sei\nin der Hauptverhandluns mis seiner Relerendarin erschienen.\nEr habe dem Gericht erklärt, daß er ihr die Verteidigung\nübertragen wolle; dem habe auch der Angeklagte zugestimmt.\nDemgemäß habe die Referendarin während der Verhandlung Fragen an den Angeklagten und die Zeugen gestellt, sich Aufzeichnungen für den Schlußvortrag gemacht und während einer\nPause nach der Beweisaufnahme den Schlußvortrag entworfen.\nDas Gericht habe sie gewähren lassen. Deshalb habe der Anwalt geglaubt, die Referendarin werde auch den Schlußvortrag\nhalten dürfen. Das habe der Vorsitzende aber richt zugelassen, sondern nur einer Vortrag des Anwalts gestattet.\nDieser jedoch habe sich keine Notizen gemacht; er sei zwar\nwährend der ganzen Verhandlung zugegen, auf einen eigenen\nSchlußvortrag aber nicht vorbereitet gewesen. Das Gericht\nhabe durch die Weigerung, den Vortrag der Referendarin anzuhören, die Verteidigung unzulässig beschränkt.\n\n2. Nach der Beratung und. vor der Urteilsverkündung\nhat der Anwalt beantragt,\n\n\"im Protokoll aufzunehmen, daß als Verteidigerin\nvon Beginn der Hauptverhandlung an aufgetreten\nist die ätaticnsreferendarin Frau Höge, und\nzwar, nachdem der Pfiichtverteidiger Rechtsanwalt Dr.Eofßpvortier die Genehmigung des\nHerrn Vorsitzenden hierzu erbeten hatte\",\n\n- 3 -\n\n- 5 —-\n\nDie Sitzungmiederschrift fährt fort:\n\n\"Eine Bescheidung dieses Antrages wird\nabgelehnt.\"\n\nDie Revision trägt vor, der Vorsitzende sei es gewesen,\nder dies abgelehnt habe; er habe sich auch geweigert,\neinen Gerichtsbeschluß darüber herbeizuführen. auch in\ndieser „blehnung erblickt die Revision einen Verfahrensverstoß.\n\nII.\nDas Rechtsmittel ist unbegründet.\n\n1. Akten und Sitzungsniederschrift ergeben folgendes:\nAm 14.November 1957 hatte der Angeklagte beantragt, ihm\nden Rechtsanwalt Dr.Ho@W, mit dem er in der Rechtsamtragsstclle gesprochen hatte, als Pflichtverteidiger\nbeizuordnen. Rechtsenwalt Dr.Ho@B erklärte sich einverstanden. Zwei Tage später überreichte er eine Vollmacht und bat um Akteneinsicht. Diese wurde ihm gestattet.\nIm Eröffnungsbeschluß vom 29.November 1957 lehnte das\nLandgericht die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ab,\nweil sich inzwischen ein \"Wahlverteidiger mit Vollmacht\"\ngemeldet habe. Gemeint war Dr.HofBB selbst. Unter dem\n17.Dezember 1957 fragte Rechtsanwalt Dr.HoB an, wer\nsich als Wahlverteidiger gemeldet habe. Er setzte hinzu:\n\"Ich darf darauf hinweisen, daß meine Meldung nur geschehen ist, um eine Sprecherlaubnis zu erhalten. Meine Vollmacht sollte nicht eine Wahlverteidigung umfassen. Ich\nbitte gegebenenfalls um Abänderung des Beschlusses und\num Bestellung als Pflichtverteidiger.\" Er fügte einen\nBrief des Angeklagten an ihn bei, der sich im gleichen\nSinne äußerte. Unter dem 16.Januar 1958, fünf Tage vor dem\n\nHauptverhandlungstermin, crinnerte Rechtsanwalt Dr. Hose\n\nan seinen Antrag. In der Hauptverhandlung erschien er\n\"mit seiner Stationsreferendarin HB’. Die Sitzungsniederschrift vermerkt das vor dem Aufruf und der Meldung\n\n-4-\n\n-4-—-\n\nder Zeugen und Sachverständigen. Nach Aufruf und Meldung\nder Zeugen und Sachverständigen vermerkt sie den Beschluß:\n\"Dem Angeklagten wird Techtsanwalt Dr. Ho als Pflichtverteidiger beigeordnet.\"\n\njus diesem Geschehensablauf geht zweifelsfrei hervor,\ndaß das Gericht nicht etwa - was nach §§ 142 kbs.2 StPO\nmöglich gewesen wäre - die Referendarin als Verteidigerin\nbestellt hat. Es ist auch ausgeschlossen, daß der “\\nwalt\ndas Gericht dahin mißverstanden hat; die Revision behauptet das auch nicht. Der Angeklagte und er hatten übereinstimmend beantragt, ihn zum Verteidiger zu bestellen;\ndiesem Antrage entsprach der Beschluß. Er ist verkündet\nworden, nachdem der Anwalt seine Referendarin vorgestellt\nhatte. Der Hergang konnte also auch von niemandem dahin\nmißverstanden werden, als solle die Referendarin nunmehr\nan Stelle des Anwalts Verteidigerin werden. Verteidiger\nwar vielmehr allein Rechtsanwalt Dr. Hin.\n\nNach § 139 StPO kann der als Verteidiger gewählte\nRechtsanwalt unter gewissen Voraussetzungen die Verteidigung einem Referendar \"übertragen\". Der vom Gericht als\nVertcidiger bestellte Rechtsanwalt kann das dagegen nicht,\nauch nicht mit Zustimmung des Angeklagten und des Gerichts.\nRechtsanwalt Dr.HoÜB war in keinem Zeitpunkt des Verfahrens Wahlverteidiger, sondern stets nur Pflichtverteidiger. Das kann weder ihm selbst noch anderen Prozeßbeteiligten unklar gewesen sein. Allerdings kann der\nPflichtverteidiger einen Referendar zu “usbildungszwecken\ndie Verteidigungsaufgaben wahrnehmen lassen. Das ist aber\nkeine \"Übertragung\" der Verteidigung. Hier bleibt allein\nverantwortlich für die Verteidigung der anwalt selbst. In\nFällen der notwendigen Verteidigung muß er sclbst während\nder ganzen Verhandlung anwesend sein. Daran hat Rechtsanwalt Dr.Ho@W8 sich auch gehalten.\n\nDas Gericht muß davon ausgehen, daß einem Anwalt diese\nRechtslage kiar ist, daß er sich also während der ganzen\nVerhandlung bewußt ist, er allein sei der verantwortliche\nVerteidiger. Wenn das Gericht nicht, obwohl es das könnte,\nden Referendar, sondern den inwalt zun Verteidiger bestellt,\nso kommt darin zum „usdruck, daß nach Auffassung des Gerichts\nein Referendar der Aufgabe möglichem eise nicht gewachsen\nist. Der Vorsitzende kann zwar gestatten, daß der dem Anwalt zugeteilte Referendar zu Ausbildungszwecken wie ein\nVerteidiger auftritt. Eine solche Erlaubnis muß aber jederzeit widerruflich sein, schon weil der Vorsitzende die\nFähigkeiten des Referendars nicht. von vornherein, ehe er\nihn gehört hat, abschließend beurteilen kann, Sobald der\n\n: Vorsitzende etwa den Eindruck hat, der Referendar verteidi-\n\nge nicht richtig, kann die Pflicht zur Fürsorge für den\nAngeklagten es ihm sogar gebieten, das weitere Auftreten\ndes Referendars zu unterbinden und auf persönlicher Verteidigung durch den beigeoräneten Rechtsanwalt zu bestehen.\nGericht und Vorsitzender dürfen sich auch darauf verlassen,\ndeß der Anwalt sich von vornherein darauf einrichtet, Nicht\n\nnur Seine Verteidigerpflicht, sondern auch seine Ausbilder-\n\npflicht gebieten es ihm, den Refcrendar verantwortlich zu\nüberwachen. Von einer solchen Überwachung kenn nicht. die\nRede sein, wenn der Anwalt der Verhandlung nicht so folgt,\ndaß er jederzeit selbst die Verteidigungsaufgeben wahr-.\n\nnehmen kann. Ob der Anwait gazu Notizen braucht, kann nur\ner selbst beurteilen. Aus’ der Tatsache, daß Rechtsanwalt\n\nr ED sich keine Zufze »ichnungen mächte, brauchte der\n\nVorsitzende nicht zu Folgen, daß er zum 'Schlußvortrag : “.\nnicht - oder doch nicht so gut wie seine Referendarin -\nin der Lage sein weräs. \\\n\nDie Revision trägt auch nicht vor, daS der Verteidiger\nsich vor dem Landgericht außorstande erklärt habe, dei\nSchlußvortrag selbet zu kalten, Soweit Ihr Vorbringen\nerkennen läßt, hat er in aer Kauptverhanälung nichts davon\n\n“.\n\n-6.-\n\n-6-\n\ngesagt, daß er sich mangels eigener Aufzeichnungen für\nweniger gut vorbereitet halte als seine Referendarin. Er\nhat den Schlußvortrag gehalten. Eine solche Pflichtwidrigkeit, wie er sie in der Revisionsbegründung von sich\nselbst behauptet, brauchte die Strafkammer ohne ausdrückliche Erklärung aber nicht für möglich zu halten.\n\n2. Die zweite Rüge bezieht sich nur auf das Protokoll.\nDas Urteil beruht auf dem Inbegriff der Hauptverhandlung,\ndie sich vor allen Mitgliedern der Strafkamnmer abgespielt\nhat, die sie also nicht dem Protokoll entnahmen. Ob gewisse\nVorgänge aus der Hauptverhandlung ins Protokoll aufgenommen\nwerden oder nicht, kann deshalb keinen Einfluß auf das\nUrteil haben. Der Verteidiger hätte auch keine anderen\nVerteidigungsmöglichkeiten gewonnen, wenn über den Protokollantrag noch vor der Urteilsverkündung entschieden worden\nwäre.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Schnitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-26/5-str-235-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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