{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-06-26_5_StR_227_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-06-26","aktenzeichen":"5 StR 227/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2221 018\n\n5 StR 227/58\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Kaufmann Weert P Er u\ngeboren am 1888 in EEE Kreis 1a,\n\n>. die Hausfrau Jakobine P\naus I Kreis\n\ndort geboren am ED 1900,\n3. die Hausfrau Erna H EB zeborene ram\n\naus Kreis ,\n1950 in TED Kreis Au,\n\ngeboren an\n\n4, den Kraftfahrer Walter B\naus I Kreis ,\ngeboren am 1912 in ,\n\nwegen falscher uneidlicher Aussage u.a.\n\ngeborene FE\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 26.Juni 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof iin\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Weert Pe,\n\nJakobine TPM, Erna Hggiwpund Walter BI ]\n\nwird das Urteil des Landgerichts in Aurich vom\n3,.Februar 1958 samt den Feststellungen aufgehoben.\n\n-2-\n\n-2_\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das\nLandgericht zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nen nn men en\n\nmn m un en ne en an\n\nMann. 2 an nn nn nn men\n\n0\n\nu\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten Weert PB,\nJakobine PD una Erna He wegen falscher uneidlicher\nAussage verurteilt, und zwar den Angeklagten Weert Pr\nzu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr, die beiden anderen\nAngeklagten zu Gefängnisstrafen von sechs Monaten.\n\nDen Angeklagten BB nat sie wegen Meineides zu\neiner Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.\n\nDen Angeklagten Weert Pe una EEE hat sie die\nbürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren ab-\n\nerkannt, den Angeklagten BEEEEEED außerdem für dauernd\nunfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich\nvernommen zu werden.\n\nDie Strafen gegen die Angeklagten Jakobine PB\nund Erna HB sind zur Bewährung ausgesetzt worden.\n\nGegen dieses Urteil haben alle vier Angeklagten Revision\n\neingelegt. Sie rügen Verletzung des Verfahrensrechts und\ndes sachlichen Strafrechts. Die Rechtsmittel haben Erfolg.\n\nI.\nDie Verfahrensrügen sind allerdings unbegründet,\nl. In der Sitzungsniederschrift heißt es:\n\n\"Die Rechnungen Bl.9 und 10 in 4 Js 375/53 wurden\nzum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht.\"\n\nDie Revision rügt, daß diese Rechnungen entgegen der\nVorschrift des § 249 StPO nicht verlesen worden seien.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Von den erwähnten Rechnungen\nkonnten bei der Sachlage nur das Datum und der Quittungsvermerk eine Rolle spielen, das Urteil verwertet auch nur\nden Quittungsvermerk. Diese Teil« der Rechnungen durften\ndadurch in die Verhandlung eingeführt werden, daß sie den\nAngeklagten oder Zeugen vorgehalten und von ihnen bestätigt\n\n-4h-\n\n-4-\n\nwurden. Ftwas anderes gilt nur bei längeren oder sprachlich\noder inhaltlich schwierigen Schriftstücken (BGH NJW 1958,\n559). Daß die erwähnten Teile der Rechnungen nicht auf diese\nzulässige Weise in die Verhandlung eingeführt worden wären,\nbehauptet die Revision nicht; einer Protokollierung bedurfte\neine derartige Einführung nicht; die Worte in der Sitzungsniederschrift sind daher unschädlich.\n\n2. Vorhalte früherer Aussagen von Zeugen zur Unterstützung ihres Gedächtnisses sind zulässig. Werden solche\nVorhalte gemacht, so dient nicht die vorgehaltene Aussage,\nsondern die Erklärung des Zeugen darauf zum Beweis; eine\nVerlesung der vorgehaltenen Aussagen ist daher nicht\nerforderlich, unter Umständen sogar unzulässig.\n\n3. Ein Verstoß gegen § 55 Abs.2 StPO bildet niemals\neinen Revisionsgrund (BGH GSSt 4/57 vom 21.Januar 1958 = NJW\n1958,557).\n\n4. Ebensowenig kann die Revision darauf gestützt\nwerden, daß eine Zeugenaussage, die auf Anordnung des\nVorsitzenden gemäß § 273 Abs.3 StPO wörtlich protokolliert\nworden ist, nicht verlesen und genehmigt worden ist\n(RG JW 1932,3112; BGH 4 StR 56/56 vom 12,April 1956).\n\nII.\nDagegen dringt die Sachrüge durch.\n\nl. Sämtlichen Angeklagten wird zur Last gelegt, in dem\nStrafverfahren, das gegen den Sohn der Angeklagten TE,\nPeter EEE, wegen uneidlich falscher Aussage anhängig\nwar, als Zeugen bewußt unrichtige Aussagen gemacht zu haben.\n\nDieses Verfahren gegen Peter PAD vetraf dessen\nuneidliche Aussage in einem Zivilprozeß einer Frau Sup\ngegen die Firma TW, deren damaliger Inhaber der Angeklagte Weert TEE war. Es handelte sich dabei um\neine Schadensersatzklage wegen einer Steinlieferung der\n\n-5_.\n\nKm nn en\n\n-5-\n\nFirma POEEED an Frau SB oder ihren Themann, bei\n\nder es darum ging, ob die selieferten Steine der Vereinbarung\nentsprachen oder Mängel aufwiesen, für die die Firma Pu\nschadensersatzpflichtig war. In diesem Rechtsstreit wurde\nstreitig, ob die klagende Frau SE oder nicht vielmehr\nihr Ehemann zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche\naktiv legitimiert war.\n\nDieser Zivilprozeß, der in erster Instanz zugunsten\nder Firma PB entschieden worden war, schwebt noch\nheute, weil er in der Berufungsinstanz bis zur Erledigung\nverschiedener Strafverfahren, u.a. auch des vorliegenden\nVerfahrens, ausgesetzt worden ist.\n\nDie Angeklagten Yeert und Jakobine PB sowie Erna\nHB waren in dem Strafverfahren gegen Peter PB nicht\nvon Amts wegen als Zeugen geladen, Sie boten sich vielmehr\nals Zeugen an, um die Zeugenaussage des SB in einen\nNebenpunkt zu erschüttern und SW dadurch als unglaubwürdig hinzustellen. Dieser Nebenpunkt betraf die näheren\nUmstände bei der Bezahlung der Steine, SEE hatte\nhierzu ausgesagt, er habe die Rechnung am 25.April 1952\nbei dem Angeklagten Weert PB vezanıt.\n\nDer Angeklagte Weert Pe hat hierzu folgendes ausgesagt:\n\n\"Der Zeuge SB habe die Rechnung am 25.4.1952\nnicht bei ihm bezahlt. Er habe die Rechnung an\ndiesem Tage ausgeschrieben und quittiert. Sein\nSohn Peter habe die quittierte Rechnung an sich\ngenommen und sei dann zu SEWs nach Heisfelde\ngefahren, um den Rechnungsbetrag zu kassieren.\n\nEr habe das Geld auch mitgebracht\";\n\n»\ndie Angeklagte Jakobine Fl nat ausgesast:\n\n\"Am Mittag des 25.4.1952 sei ihr Sohn Peter Fu»\nin die Küche gekommen und habe nach seiner Jacke\n\n-6-\n\n-6 -\n\ngefragt. Die Jacke sei in der Kammer gewesen,\n\nIn der Kammer habe das Kind ihrer Tochter, der Angeklagten Erna Hg, geschlafen. Ihre Tochter\nhabe sich deshalb dagegen gewehrt, daß Peter Ti»\ndie Jacke aus der Kammer hole. Darüber sei es zu\neinem heftigen Streit zwischen beiden gekommen.\nIhr Sohn Peter habe gesagt, er müsse die Jacke\nhaben, weil er die Rechnung für Si»:\nfertigmachen und das Geld von Frau Sie»\n\nin Heisfelde noch am Nachmittag abholen wolle;\n\nin der Jacke seien die Unterlagen für die Abrechnung. Schließlich habe Erna Hg die Jacke\naus der Kammer herausgeholt. Am Abend habe\n\nErna HOBB P:ter PB zefrast, ob Frau SEEEREED\ndenn bezahlt habe. Peter PB habe das bejaht\";\n\ndie Angeklagte Erna Hr: das gleiche bekundet wie\nihre Mutter, die Angeklagte Jakobine Ps\n\nDie Strafkammer stellt fest, daß diese, nicht\nbeeidigten Aussagen aller drei Angeklagten in wesentlichen\nPunkten unrichtig waren. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat vielmehr Sg an 25.April 1952 die Steine\nim Büro der Firma PM an den Angeklagten Weert Poiiiis>\nbezahlt, Peter PB hat nicht erklärt, er wolle das\nGeld bei SEEEEEEWBs abnoı1en, er ist auch nicht am Abend\ngefragt worden, ob Frau SW bezahlt habe, hat infolgedessen auch eine solche Frage nicht bejaht.\n\nDer Angeklagte EEEEEED wer Fahrer bei der Firma Tab.\nEr ist zu der Frage vernommen worden, wann die Steine an\nSCHE: zeliefert worden sind. Er hat bekundet, die\nzweite Partie Steine sei am 25.April 1952 geliefert worden.\nPeter Fe habe ihn am 25.4. aufgefordert, die Ziegel\nzu SC: zu fanren, und habe dabei erklärt, er werde\ndie Rechnung für SW: aus aem Geschäft holen und dann\n\ndas Geld bei Ss kassieren. rw at diese\n- 7 -\n\nAussage beschworen.\n\nDie Strafkammer stellt fest, daß der zweite Posten\nSteine nicht am 25.4.1952, sondern einige Tage später\ngeliefert worden sei, und daß sich der Angeklagte Pu»\nbei Leistung des Eides der Unrichtigkeit seiner Aussage\nbewußt gewesen sei.\n\n2. Die Feststellungen, mit denen die Strafkammer ihre\nAuffassung begründet, die Rechnung habe der Zeuge S iniiun\nam 25.4.1952 im Büro der Firma PB an den Angeklagten\nWeert PB bezahlt, halten rechtlicher Nachprüfung nicht\nstand.\n\nDie Strafkammer führt zur Begründung ihrer Auffassung\nu.a. folgendes aus:\n\n\"Der Zeuge SEE hatte die Firma PB um\n\neine Abschrift der Rechnung vom 25.4.1952 gebeten, weil das Original bei ihm mit Tinte beschmutzt worden sei. Diese Abschrift wurde von\ndem Zeugen Peter Pi ausgestellt. Abweichend\nvon dem Original lautet der Quittungsvermerk in\nder Abschrift:\n\n'Betrag dank.erhalten.\n\nft. W.P.\n\nPeter P\n\n25/4. 1953.'\nDiese mit dem Original nicht übereinstimmende\n. SO...\n\nFormulierung kann zwanglos nuryerklärt werden,\ndaß der Eindruck erweckt werden zollte, als\nhabe nicht der Angeklagte Weert Peter Pine\ndas Geld in Empfang genommen, sondern der Zeuge\nPeter PB, uni - mit Rücksicht auf die im\nOriginal vorhandene, in der Abschrift aber\n\nfehlende Ortsangabe IB -\" TEE -\nals sei die Zahlung nicht in Tinip,\n\nsondern in Heisfelde erfolgt.\"\n\nPr\n\nBei Prüfung der Frage, aus welchem Grunde Urschrift\nund Abschrift der Rechnung in den bezeichneten Punkten voneinander abweichen, hat die Strafkammer eine naheliegende\nMöglichkeit nicht gesehen. Hierin liegt ein sachlichrechtlicher Mangel, j\n\nDie Strafkammer stellt weder fest, wann die Abschrift\nausgestellt, noch von welchem Schriftstück sie entnommen\nworden ist, Die Urschrift befand sich nach den Feststellungen\nmindestens zunächst in den Händen des WE, der\num die Abschrift gebeten hatte. Wenn Peter Pe die\nAbschrift auf Grund dieser in den Händen des SD\nbefindlichen Originalquittung gefertigt hätte, die Sm\nihm zu diesem Zweck überlassen hätte, dann lag es völlig\nfern, daß er die Abweichungen zum Zwecke der Täuschung bei\nseiner Auseinandersetzung mit SED in äie Abschrift\nhineingebracht hätte. Denn das Urteil ergibt, daß der\nQuittungsvermerk mit Ortsangabe und Unterschrift auf der\nim übrigen durch Übergießen mit Tinte schwer leserlich\ngewordenen Rechnung des SEE noch völlig leserlich war;\ndie Abweichungen waren also ohne weiteres gerade für\nSCEEEEED erkennbar, der sie auch jederzeit nachweisen\nkonnte.\n\nEs lag deshalb nahe, daß Peter PB die \"Anschrift\"\nauf Grund der Unterlagen der Firma PB ausgestellt hat.\nDiese Möglichkeit hat die Strafkamner offenbar übersehen.\nDenn anderenfalls hätte sie Feststellungen darüber getroffen,\nwie diese im Besitz der Firma Pe befindlichen Unterlagen\nlauteten, Es ist keineswegs selbstverständlich, daß die\nFirne PB im Besitz einer wörtlichen Abschrift des\ndem SEE erteilten Quittungsvermerkes war. War aber\ndie \"Abschrift\" ein Auszug aus den Büchern der Firma Ti\ndann würde es sich zwanglos erklären, daß Peter TED, der\ndiesen Auszug aus den Büchern gefertigt hat, ihn auch mit\nseinem Namen unterschrieb,\n\n-9-\n\nMo ann snaeameneeitn eika Aaene m ne:\n\n-9-\n\nDiese Möglichkeit lag um so näher, als die Strafkamner\nkeine Feststellungen darüber trifft, daß die \"Abschrift\"\nzu einem Zeitpunkt ausgestellt worden wäre, als die Frage,\nwann genau und wo der Rechnungsbetrag bezahlt worden ist,\nzwischen SC und der Firma PD streitig geworden\nwar. Die \"Abschrift\" trägst das Datum \"25.4.1953\". Die\nOriginalquittung ist am 25.4.1952 ausgestellt. Mit diesem\nSchreibfehler setzt sich die Strafkammer nicht auseinander;\ner deutet darauf hin, daß die \"Abschrift\" im Jahre 1953 hergestellt worden ist. Dafür, daß zu diesem Zeitpunkt Peter\nPO ein Interesse daran haben konnte, einen unrichtigen\nZahlungsort und Zahlungsempfänger anzugeben, ergibt das\nUrteil nichts.\n\nAus diesem Grunde muß das Urteil gegen die Angeklagten\nWeert und Jakobine TED sowie Erna He aufgehoben\nwerden.\n\nEs läßt sich aber auch nicht ausschließen, daß die\nBeweiswürdigung gegenüber dem Angeklagten BEE durch\nden erwähnten Fehler mitbeeinflußt ist, da die Strafkammer\neine Verabredung aller vier Angeklagten zu ihren Aussagen\nannimmt,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-26/5-str-227-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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