{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-06-26_5_StR_223_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-06-26","aktenzeichen":"5 StR 223/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 223/58\n\n22217 08?\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rohrlegerhelfer Herbert S gun\naus BP, dort geboren an EB 1920,\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26.Juni 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof En\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestelltcn\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 10.Februar 1958\nsamt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB zu einer\nGefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt.\n\nSeine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Strafrechts.\n\nI.\nDie Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\nEiner Erörterung bedarf nur die Rüge, die Strafkammer\nhabe das polizeiliche Protokoll über die Vernehmung des Angeklagten bei der Urteilsfindung benutzt.\n\nWeder das Urteil noch die Sitzungsniederschrift\nergeben ausreichende Anhaltspunkte für die Richtigkeit\nder Behauptung des Angeklagten.\n\nNach der Sitzungmiederschrift ist dem Angeklagten\nseine polizeiliche Vernehmung vorgehalten und auszugsweise\nverlesen worden.\n\nEin solcher Vorhalt und eine solche Verlesung waren\nzulässig, um eine Erklärung des Angeklagten darüber herbeizuführen, ob er die polizeiliche Aussage gemacht und was\ner im einzelnen gesagt habe. Daß die Strafkammer das\npolizeiliche Protokoll selbst und nicht die Erklärung, die\nder Angeklagte dazu in der Hauptverhandlung abgegeben hat,\nder Urteilsfindung zugrunde gelegt hätte, 1ä8t sich dem\nUrteil nicht entnehmen.\n\nII.\nDie Sachrüge hat Erfolg.\n\n1. Ostern 1957 war die 13jährige Karin KB, die\nStieftochter des Angeklagten, bet ihm und seiner Ehefrau\nzu Besuch, Sie schlief in einem Bett mit dem Angeklagten\nund ihrer Mutter, und zwar zwischen beiden. Nach dem\nEinschlafen rückte das Mädchen enger an den Angeklagten\n\n-3-\n\n- 3-\n\nheran, der seinerscits schon eingeschlafen war, und gcriet\nmit eincm Bein zwischen seine Beine. Bei dem ingcklagten\nmachte sich daraufhin infolgc der körperlichen Berührung\neinc aufwallende geschlechtliche Erregung bemerkbar. Er\nbegann an dem nackten Geschlechtsteil der Karin zu spielen, führte ihre Hand an sein Glied und ließ sie an diesen\nonanieren. Schließlich führte er sein erregtes Glied\nzwischen die Schenkel des Kindes an dessen nackten Geschlechtsteil, ohne es jedoch in die Scheide einzuführen,\nund übte auf diese Weise in Form des Schenkelverkehrs\nbeischlafsähnliche Bewegungen aus, bis es bei ihm zum\nSamenerguß kam.\n\nDie Strafkammer hält dio Einlassung des Angeklagten,\ner habe die sexuellen Handlungen im Traum oder Halbschlaf\nvorgenommen, und es habe ihm deshalb am Vorsatz gefehlt,\nfür widerlegt. Sie hält den Angeklagten auch mindestens\nin der letzten Phasc der Handlungen für voll zurechnungsfähig.\n\n2. Die Strafkammer kommt unter anderem deshalb zu\ndiesem Ergebnis, weil der Angeklagte die Vorkommnisse bei\nseiner polizeilichen Vernehmung sieben Monate nach der Tat\neingehend geschildert habe, also eine volle Erinnerung an\ndie Vorgänge gehabt habe, während Traumerlebnisse schon\ninnerhalb weniger Stunden oder Tage zu verblassen und aus\ndem Erinnerungsvermögen zu verschwinden pflegten,\n\nDiese Ausführungen ermöglichen es dem Revisionsgericht\nnicht, zuverlässig zu prüfen, ob die Strafkammer dabei von\nzutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist. Es\nbedarf vielmehr näherer Darlegungen darüber, welche Einzelheiten der Angeklagte bei der Polizei angegeben. hat, ob\ner sie von sich aus oder auf Vorhalt angegeben hat, und ob\ner etwaige ihm vorgehaltene Einzelheiten als seiner Erinnerung entsprechend bestätigt oder nur mit Rücksicht auf\nsein Traumerlebnis als möglich bezeichnet nat.\n\n-4-\n\nyo\n\n- 4 -\n\nDerartiger ıngaben bedurfte es auch mit Rücksicht\nauf die (Ua S.5) wicdergsgebenc Einlassung des Angeklagten\nin der Hauptverhandlung, \"cr müsse dic Handlungen im Traum\nvorgenommen haben\".\n\nEs empfichlt sich, hicrüber den Polizeibcamten als\nZeugen zu hörcn, der den Angeklagten vernommen hat. Dafür,\ndaß dies zulässig ist, auch wenn dem Angeklagten Lussagen\ndcs Kindes vorgchalten worden sind, das später scine „ussage verweigert hat, verglciche BGH 2 StR 90/55 vom\n17.Mai 1955 (IM Nr.9 zu § 252 StPO). Wenn auch der Polizeibeamte in cinem solchen Fall nicht über die Zussagen des\nKindes mit dem Ziel vernommen werden darf, dessen Aussagen\nauf diesem Jege zu verwerten, so darf er doch darüber\nvernommen werden, ob und in welcher Weise dem „ngeklagten\ndie Aussagen des Kindes vorgehalten worden sind, und ob\ner sie als seiner Erinnerung entsprechend oder nur als\nmöglicherweise richtig bestätigt hat.\n\n3. Wenn die Strafkammer wieder zu dem Ergebnis kommt,\ndaß während eines Teils der Handlungen der Angeklagte vermindert zurechnungsfähig und nur während eines anderen\nTeils voll zurechnungsfähig war, so empfiehlt es sich, im\neinzelnen anzugeben, wclche Handlungen der Ingeklagte im\nZustande voller Zurechnungsfähigkcit begangen hat.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-26/5-str-223-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-26/5-str-223-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:10.412901+00:00"}}