{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-06-26_5_StR_211_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-06-26","aktenzeichen":"5 StR 211/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 211/58\n(alt: 5 StR 439/57)\n\nIm Namen des Vor .220 077\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kupferschmied Bernhard W EEEEED aus THE\n\nKreis Pu.\ngeboren am EEE 1924 in ame,\n\nwegen Mordes\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26.Juni 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Schwurgerichts in Itzehoe vom\n23.Januar 1958 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen der\nLandeskasse zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des Mordes an seiner Ehefrau wegen Mangels an Beweisen\nfreigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt\nVerletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat\nkeinen Erfolg.\n\nDas Schwurgericht hat nicht, wie die Beschwerdeführerin meint, aus der sexuellen Hörigkeit der Zeugin\nIB gegenüber dem Angeklagten geschlossen, sie habe\nfrüher bewußt unwahr zum Nachteil des Angeklagten ausgesagt. Vielmehr sagt das angefochtene Urteil (UA S.6),\ndie Zeugin habe in einem seelischen Zwiespalt ausgesagt,\n\"in den sie zum einen durch die Liebe zu ihrer Schwester\nund zum anderen durch ihre sexuelle Hörigkeit zum Angeklagten geraten war\". Vor allem spricht das Schwurgericht\nin diesem Zusammenhang von der Erkenntnis der Zeugin, daß\nsie auf jeden Fali an dem Tode ihrer Schwester eine schwere\nSchuld trug. Diese Schuld erblickt es darin, daß die Zeugin\nmit dem Angeklagten ein ehebrecherisches Verhältnis unterhielt. Diese Darlegungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDas Schwurgericht gibt der jetzigen Darstellung der\nZeugin IB gegenüber ihren früheren Angaben den Vorzug.\nGleichwohl folgt es nicht ihrer Aussage, daß ihre Schwester\nvon dem ihr dargebotenen Getränk gesagt habeı \"Das ist\nkein Bier. Das ist bitter.\" - Zu Unrecht erblickt die\nRevision darin einen inneren Widerspruch. Es ist durchaus\nmöglich, einer Darstellung im allgemeinen den Vorzug vor\neiner anderen Darstellung zu geben, ohne ihr jedoch bis\nin jede Einzelheit zu folgen.\n\nDie Revision meint schließlich, wer einen Selbstmord\nvorbereitet habe, könne sich nicht vor seinem Tode unauffällig benehmen, Tabletten nehmen, den Wecker stellen\n\n- 3 -\n\n- 3 —-\n\nund Geschlechtsverkehr wünschen. Eine solche allgemeine\nLebenserfahrung gibt es jedoch nicht.\n\nAuch im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen\nUrteils keinen Rechtsfehler ergeben. Die Revision war\ndeshalb entsprechend dem Antrage der Bundesanwaltschaft\nzu verwerfen.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSiener Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-26/5-str-211-58","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-26/5-str-211-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:10.397166+00:00"}}