{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-06-26_5_StR_185_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-06-26","aktenzeichen":"5 StR 185/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 185/58\n\n2227 097\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Behördenangestellten Friedrich \\ (EEEEEREEEED\n\naus HOW,\ngeboren am EB 1896 in Sim,\n\nwegen Verbrechens nach § 174 Nr.1 StGB\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26.Juni 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 30.Januar 1958 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Recht wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Sittenverbrechens nach § 174 Nr.1 StGB in fünf Fällen, in zwei\nFällen fortgesetzt handelnd, in einem Fall in Tateinheit\nmit einem Sittenverbrechen nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB\nunter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt. Die Vollstreckung der Reststrafe hat sie zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\n“ Der im Jahre 1896 geborene Angeklagte war zur Tatzeit (1955 bis Ostem 1957) Stammführer im Deutschen\nPfadfinderbund. .In fünf Fällen versetzte er Jungen unter\n21 Jahren, die zu seinem Stamm gehörten und die ihm Geld\nschuldeten oder Prüfungsleistungen erbringen mußten, mit\nihrem Einverständnis jeweils mehrere Schläge mit einem\nStock oder der flachen Hand aufs Gesäß. Dafür erließ er\nihnen die Schulden oder Prüfungsleistungen. In zwei Fällen nahm er Handlungen dieser Art mit jeweils demselben\nJungen mehrmals vor. Einer der Jungen war zur Tatzeit\nunter 14 Jahren. Das wußte der Angeklagte. Es kam dem\nAngeklagten darauf an, sich durch das Schlagen aufs Gesäß\nder Jungen sexuelle Lustgefühle zu verschäffen. Er erkannte auch, daß dies das Ziel seiner Handlungsweise war.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nsachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\nZu Unrecht hält die Revision die Anwendung des\n§ 174 Nr.1 StGB für rechtsfehlerhaft, weil die wollüstige\nAbsicht des Angeklagten den Jungen nicht bewußt geworden\nsei. § 174 Nr.1 StGB setzt dies nicht voraus. Erforderlich und genügend ist, daß der Täter in wollüstiger Absicht handelt.\n\n- 3.\n\nDer Bundesgerichtshof hat allerdings in seinem\nUrteil BGHSt 9,111 zu § 175a Nr.2 StGB entschieden, daß\nder Tatbestand dieser Vorschrift nur erfüllt ist, wenn\nder Mann, den der Täter unter Mißbrauch des im Gesetz\nnäher bezeichneten Abhängigkeitsverhältnisses bestimmt,\nmit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht\nmißbrauchen zu lassen, sich der geschlechtlichen Beziehung der Handlungen des Täters bewußt ist. Das beruht aber\nauf der Erwägung, daß § 175a StGB erschwerte Begehungsweisen des Grundtatbestandes des § 175 StGB, der Unzucht\nzwischen Männern, erfaßt, der Wortlaut des § 175a Nr.2\nStGB, soweit das Verhalten des Opfers in Betracht kommt,\ndem Tatbestand des § 175 StGB entspricht, auch das Opfer\ndiesen Tatbestand verwirklichen muß und es hierfür nicht\ngenügt, wenn in seiner Person nur der äußere Tatbestand\nerfüllt ist. Die Vorschrift des § 174 Nr.i StGB setzt\nderartiges nicht voraus. Erforderlich und genügend ist\nhier, daß der Täter die - männliche oder weibliche -\nPerson, die ihm zur Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder\nBetreuung anvertraut ist, zur Unzucht mißbraucht, d.h.\ndas Abhängigkeitsverhältnis dazu benutzt, um Unzucht mit\noder an ihr zu treiben. Das kann auch der Fall sein, wenn\ndas Opfer sich der geschlechtlichen Beziehung der Handlungen des Täters nicht bewußt ist.\n\nZu Unrecht macht die Revision weiterhin geltend, die\nStrafkammer . sei rechtsirrigerweise davon ausgegangen, daß\n\ndie Merkmale .\"Unzucht\" in § 174 Nr.1 StGB und \"unzüchtige\nHendlungen\" in § 176 Abs.1 Nr.3 StGB nur durch objektive\n\nGesichtspunkte bestimmt würden. Das Urteil sagt ausdrücklich, daß die Beurtcilung vom Standpunkt eines Be-.\ntrachters auszugehen habe, dem die objektive und subjektive Seite der \"Handlung bekannt sei (5.13 UVA). Die ’Strafkammer hat dementsprechend auch festgestellt, daß es dem\nAngeklagten bei seinen Handlungen darauf ankam, sich\nsexuelle Lustgefühle zu verschaffen (S.10 UA), daß er in\n\n-A-\n\n- h-\n\nwollüstiger Absicht, nämlich zur Erregung seiner Sinnenlust handclte (S.13 UA). Was die Revision zu diescn Feststellungen vorbringt, sind bloßc ungriffe gıgen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Sic können einc Revision\nnicht rechtfertigen (§ 337 StPO).\n\nDer Hinweis der Revision auf das Urteil dcs Bundesgerichtshofs in MDR 1952,375 geht gleichfalls fchl. Der\nBundesgerichtshof hat in diesem Urteil entschicden, daß\nin Fällen, in denen der Tätcr eine Person unter 14 Jahren\nzur Verübung unzüchtiger Handlungen verleitct (§ 176\n4bs.1 Nr.3, zweite Begehungsform), eine nach außen geschlechtlich bcezichungslosc Handlung des Kindcs nicht dadurch unzüchtig wird, daß sic dem Verleitenden zur Erregung oder Befriedigung der Geschlechtslust dient. Das\ntrifft für den vorliegenden Fall nicht zu. Der Angeklagte\nhat die Jungen nicht zur Verübung unzüchtiger Handlungen\nverleitet, sondern unzüchtige Handlungen mit ihnen vorgenommen. Außerdem waren die Handlungen, dic cr mit\n\nihnen vornahm, nicht \"nach außen geschlechtlich bezichungs-\n\nlos\", Zum äußeren Erscheinungsbild einer Handlung gchören\nauch die äußeren Umstände, unter denen sie vcrübt wird.\nSie sind hier derart, daß jeder nicht sexuelle anlaß zum\nSchlagen fehlt.\n\n-5-\n\nLuch sonst läßt das Urteil kcine Verletzung sachlichen Strafrcchts erkennen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-26/5-str-185-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-26/5-str-185-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:10.376964+00:00"}}