{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-06-26_5_StR_151_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-06-26","aktenzeichen":"5 StR 151/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 151/58 2221 077\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Angestellten Udo von W up zu: : GEEEEENEED\n\nKreis DEE ED,\ngeboren am EEE 1895 ir SCEEEEEEEEED Kreis: Dun\n\nwegen Beihilfe zum Totschlag\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26.Juni 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schnitt\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof e\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nAngeklagten von WB zegen das Urteil des Schwurgerichts in Osnabrück vom 2.August 1957 werden\nverworfen.\n\nDie Kosten der von der Staatsanwaltschaft eingelegten Revision fallen der Landeskasse zur Last;\nder Angeklagte von WB hat’ die Kosten seiner\nRevision zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe\nzum sechsfachen Totschlag sowie wegen Beihilfe zum zweifachen\nTotschlag unter Einbeziehung der durch Urteil des Spruchgerichts in Bergedorf vom 27.Oktober 1948 verhängtenGefängnisstrafe von 10 Jahren, die wegfällt, zu einer Gesamtstrafe\nvon 10 Jahren Gefängnis verurteilt. Im übrigen hat es ihn\nfreigesprochen, Auf die verhängte Strafe sind die erlittene\nKriegsgefangenschaft, Internierungs- und Untersuchungshaft\nin Höhe von zusammen drei Jahren, neun Monaten und siebzehn\nTagen und die aus dem Urteil des Spruchgerichts in Bergedorf\nvom 27.Oktober 1948 bereits verbüßte Strafhaft angerechnet\nworden.\n\nGegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und\nder Angeklagte Revision eingelegt.\n\nDie Staatsanwaltschaft wendet sich, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, dagegen, daß\n\n1. der Tatbeitrag des Angeklagten v. Wii an den Tötungen\nvon acht SA-Angehörigen als Beihilfe, nicht aber als\nMittäterschaft bewertet worden ist;\n\n2. die Tatausführung dem Angeklagten v. WB als Totschlag,\nnicht als Mord zugerechnet wurde.\n\nSie rügt die Verletzung sachlichen Strafrechtes.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\ndes Schwurgerichts und rügt im übrigen ebenfalls die\nVerletzung des sachlichen Rechts,\n\nDie Revisionen sind unbegründet.\nI. .\n\nl. Mit Recht ist - was zunächst von Amts wegen zu\nprüfen war - das Schwurgericht zu dem Ergebnis gelangt,\ndaß dem Verfahren keine Prozeßhindernisse entgegenstehen\n(va S.137 - 139). Soweit es sich hierbei um die Frage\n\n- 3 -\n\n- 3 -\n\nhandelt, ob das \"Gesetz über Maßnahmen der Staatsnotwehr\"\nvom 3.Juli 1934 die Strafverfolgung hindert oder diese\nverjährt ist, hat auch die Revision keine Ausführungen\ngemacht,\n\n2. Dagegen will der Verteidiger dartun, die Strafklage sei durch das Urteil des Spruchgerichts in Bergedorf\nvom 27.Oktober 1948, in dem der Angeklagte wegen Zugehörigkeit\nzu einer für 'verbrecherisch erklärten Organisation gemäß\nArt. II 1 d des KRG Nr.10 in Verbindung mit dem Nürnberger\nUrteil und der VO Nr.69 der Militärregierung zu zehn Jahren\nGefängnis verurteilt worden ist, verbraucht und der Angeklagte könne daher nicht noch einmal verurteilt werden,\n\nDemgegenüber hat sich das Schwurgericht mit Recht\ndem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 15.Januar 1952\n(1 StR 18/50 - IM GG Art.103 Nr.1) angeschlossen. Hiernach\nsteht die Verurteilung des Angeklagten wegen Organisationsverbrechens im Spruchgerichtsverfahren für die Britische\nZone der Verurteilung nicht entgegen. Das Spruchgericht\nkonnte den Angeklagten nur wegen seiner Zugehörigkeit zur\nSS aburteilen. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß\ndie den Gegenstand des Verfahrens bildenden Vorgänge im\nUrteil des Spruchgerichts erörtert und strafschärfend berücksichtigt worden sind, was übrigens das Schwurgericht Ku\ndem Angeklagten jetzt strafmildernd in Rechnung gestellt\nhat (UA S.140).\n\nWas die Revision im übrigen vorbringt, liegt neben der\nSache und ist offensichtlich unbegründet. Der größte Teil\nder Ausführungen zu diesem Punkte befaßt sich in Wirklichkeit\nnicht mit dem Verbrauch der Strafklage, sondern mit der\nFrage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit beim \"Handeln\nauf Befehl\", u\n\n3. Anscheinend will die Verteidigung auch ein Verfahrensnhindernis aus. dem von ihr so genannten Grundsatz der \"tabula\nrasa\" herleiten. Hierzu heißt es im Schwurgerichtsurteil:\n\n-A-\n\nI\n\n- 8 -\n\nDer von der Verteidisung vorgebrachte Gesichtspunkt, es\nmüsse nach dem Ende eines Krieges oder einer politischen\nEpoche einmal ein Zeitpunkt gesetzt werden, von dem ab\neine Bestrafung der im Zusammenhang mit dem Kriegszustand\noder den besonderen politischen Verhältnissen begangenen\nTaten nicht mehr erfolgen dürfe, der sogenannte Grundsatz\nder \"tabula rasa\", vermag hieran nichts zu ändern. Es\nhandelt sich dabei um eine rechtspolitische Erwägung, und\nder Gesetzgeber, nicht das Gericht hat darüber zu entscheiden,\nob und in welchem Umfange er dieser Forderung durch Erlaß\neines Straffreiheitsgesetzes stattgibt. - Dem ist zuzustimmen (ebenso BGH, Urteil v. 11.3.1954, 3 StR 701/53).\nII.\n\nDie von der Revision des Angeklagten erhobenen\nVerfahrensbeschwerden dringen nicht durch, Sie sind offensichtlich unbegründet, soweit sie überhaupt in zulässiger\nForm (§ 344 Abs.2 StPO) erhoben worden sind. Im übrigen\nsind die Einzelausführungen der Verteidigung zu den\n\nVerfahrensbeschwerden zu einem großen Teile sachlichrechtlicher Art.\n\nIII.\n\nDas angefochtene Urteil war, soweit der Angeklagte\nverurteilt worden ist, sowohl auf die Revision der\nStaatsanwaltschaft als auch des Angeklagten auf die\nVerletzung des sachlichen Rechtes nachzuprüfen.\n\nl. Das Schwurgericht ist in allen acht Fällen zu dem\nErgebnis gekommen, der Angeklagte sei nicht Mittäter des\nTotschlages, sondern nur Gehilfe. Hiergegen wendet sich die\nRevision der Staatsanwaltschaft zunächst.\n\nDas Schwurgericht geht davon aus, die acht vorsätzlichen\nTötungen seien entweder von Hitler, Göring, Himmler und\nHeydrich zusammen oder vor einigen dieser vier Männer\ngemeinsam, möglicherweise auch nur von einem von ihnen,\n\n-5-\n\n-5_\n\nohne nachweisbare Hinzuziehung des Angeklagten geplant\n\nund dann zur Ausführung befohlen worden. Der Angeklagte\n\nhabe sie nicht als eigene Tat gewollt und keinen eigenen\nTätervorsatz gefaßt, sondern auf Grund der an ihn ergangenen\nBefehle bei der Ausführung der von anderen Personen geplanten und zur Durchführung befohlenen Tötung mithelfen\nwollen und mitgeholfen. Irgendein eigenes Interesse des\nAngeklagten an den Erschießungen habe sich nicht feststellen\nlassen. Die Tatherrschaft habe bei der Befehlsstelle in\nBerlin gelegen, die durch Befehle die Aktion steuerte,\nwährend der Angeklagte dabei nur aus falsch verstandenem\nPflichtgefühl und Diensteifer als \"äoloses\" Werkzeug\n\nHilfe geleistet habe. Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden,\n\nDas Urteil befaßt sich mit der Frage nach der Tatherrschaft, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (s. BGHSt 8,393 mit weiteren Nachweisen, ferner\nUrteil vom 8.November 1956 - 4 StR 359/56 -) entscheidet,\nob der Beitrag eines Beteiligten als eigene Tat oder nur\nals Förderung fremden Tuns angesehen werden kann.\n\nDem Generalbundesanwalt, der insoweit die Revision\nder Staatsanwaltschaft vertreten hat, ist allerdings\nzuzugeben, daß eine Reihe von Feststellungen die Annahme\nnahelegen, der Angeklagte habe bei der sogenannten Niederschlagung des \"Röhmputsches\" in Schlesien das Tatgeschehen\nso weitgehend in seinen Händen gehalten, daß er als Täter\nangesehen werden könnte. Jedenfalls trifft das zu, soweit\nin Breslau SA-Führer und andere Personen verhaftet worden\nsind. Der Angeklagte hat insoweit sich tatkräftig für die\nVerhaftungen eingesetzt, sie in einigen Fällen sogar\neigenhändig vorgenommen. Andererseits hat er Personen, die\ner nach dem ihm zugegangenen Befehl aus Berlin in Haft\nnehmen sollte, freigelassen. Hier handelte es sich jedoch\num einen allgemein gehaltenen Befehl, der die zu verhaftenden\nPersonen nicht namentlich bezeichnete. Anders lag es bei\n\n- 6 -\n\nu\n\n-6 _\n\ndem Teil des Befehles, der dem Angeklagten die Erschießung\n-— Ausschaltung - der hier in Rede stehenden sechs höheren\nSA-Führer aufgab. Hier hatte schon nach dem Wortlaut der\nAngeklagte keinerlei Spielraum, keine Mitbestimmung, ob\n\ndie Genannten am Leben bliaben oder nicht. Er hat, anders\nals bei den erwähnten Verhaftungen, hier auch keine Ausnahmen gemacht. Er fühlte sich diesem Befehl gegenüber\nnicht frei, dessen Durchführung noch dazu von Berlin aus\nüberwacht wurde. Er glaubte, ihm \"aus falsch verstandenem\nPflichtgefühl\" gehorchen zu müssen. Hinzu kam, daß er\n\n- wie das Schwurgericht an anderer Stelle ausführt — an\n\"ernste Putschabsichten\" glaubte und - wenn auch aus\nverschuldetem Verbotsirrtum - meinte, diese könnten die\nbefohlenen Erschießungen rechtfertigen, mit anderen Worten,\ndie durch den Putsch heraufbeschworene Lage erfordere,\nBefehle, die keinerlei Deutung mehr zuließen, unbedingt\nauszuführen. Das zeigt, daß auf jeden Fall dem Angeklagten\nnicht bewußt war, daß er in Bezug auf die Erschießungsbefehle, die er weitergab, noch irgendeine Tatherrschaft\nhatte.\n\nDas gilt auch für die Erschießungen in Leobschütz,\nmit denen sich auch das Schwurgericht noch besonders\nauseinandergesetzt hat. Hinsichtlich der Vorgänge in\nLeobschütz hat sich nicht feststellen lassen, wieweit sie\ndem Angeklagten mitgeteilt oder sonst bekanntgeworden\nsind. Das Schwurgericht mußte zugunsten des Angeklagten\ndavon ausgehen, daß er an eine ernsthafte Schießerei\ngeglaubt, mithin insoweit eine offene Auflehnung der SA\nmit Waffen angenommen hat. Auch hat zugunsten des Angeklagten unterstellt werden müssen, daß er auch in diesem\nFall keinerlei Einfluß hinsichtligh der Person der zu\nErschießenden gehabt hat, daß er auch hier nur aus den\ngleichen Gründen wie im Falle Breslau dem an ihn ergangenen\nBefehl Folge geleistet hat.\n\n- 7 -\n\n- 1 =-\n\nOhne Erfolg will die Staatsanwaltschaft außerdem\ndartun, die Taten, an denen der Angeklagte mitgewirkt hat,\nseien nicht als Totschlag, sondern als Mord anzusehen.\n\nDas Schwurgericht hat sich mit dieser Frage eingehend\nauseinandergesetzt. Es hat hierbei zutreffend sowohl auf\ndie zur Tatzeit geltende alte als auch auf die jetzige\nFassung des § 211 StGB abgestellt. Außerdem ist es mit\nRecht (vgl. BGHSt 2,251,256) davon ausgegangen, daß es nach\nder heute geltenden Fassung des § 211 StGB darauf ankommt,\nob die Merkmale, die eine Tötung als Mord kennzeichnen,\nin der Person des Haupttäters erfüllt sind,und nicht darauf,\nob das auch für den Teilnehmer zutrifft. Soweit der Generalbundesanwalt zu letztere.: Frage Ausführungen gemacht hat,\nbrauchte der Senat hierauf nicht einzugehen. Sie setzen.\nvoraus, daß der Ansicht zu folgen gewesen wäre, der Angeklagte sei Täter, nicht nur Gehilfe.\n\nIst aber mit dem Schwurgericht von Letzterem auszugehen, so sind die Ausführungen zu der Frage, ob der Angeklagte sich an einem Mord oder an einem Totschlag beteiligt\nhat, nicht zu beanstanden. Sie gehen dahin, dem Angeklagten\nsei weder bekanntgewesen, wie sich die Erschießungen im\neinzelnen abgespielt hätten, noch habe er gewußt, aus\nwelchen Beweggründen die Taturheber in Berlin gehandelt\nhätten. Ihm, dem Angeklagten -— so heißt es weiter - sei\nkeinesfalls nachzuweisen, er habe gewußt, daß die Taturheber in Berlin die Tatbestandsmerkmale verwirklicht\nhatten, die eine Tötung zum Mord machen, und habe ihr Tun\ngebilligt. Das ist aus Rechtsgründen nicht anfechtbar.\n\n3. Sowohl auf die Revision der Staatsanwaltschaft als\nauch des Angeklagten war nunmehr zu prüfen, ‘ob Rechtsfehler\nvorhanden sind, durch die.der Angeklagte beschwert. sein\nkönnte. Das ist nicht der Fall.\n\na) Zu Unrecht meint die Revision, etwas zugunsten.\ndes Angeklagten daraus herleiten zu können, daß der Angeklagte im angefochtenen Urteil als \"doloses Werkzeug!\"\n\n-8-\n\n16\n\n8 -\n\nbezeichnet worden ist und andererseits nicht abschließend\nfestgestellt worden ist, wer von den in Betracht kommenden\nBerliner Stellen nun eigentlich der \"mittelbare\" oder\n\nHaupttäter sei.\n\nDarauf, als was der Urheber des Erschießungsbefehles\nanzusehen ist, kommt es nicht an, Auch spielt es keine\nRolle, wie diejenigen einzustufen sind, die unmittelbar\ndie Opfer getötet haben. Ob sie und die Urheber in Berlin\nals Täter oder Mittäter anzusehen sind, interessiert hier\nnicht. Nur darauf kommt es an, was nach den Feststellungen,\ndie im angefochtenen Urteil getroffen sind, der Angeklagte\nwar. Das Schwurgericht hatte auch keinen Anlaß, im einzelnen\nfestzustellen, wer der Urheber des Erschießungsbefehls war,\nob Hitler, Göring, Himmler oder Heydrich, ob einer von\nihnen allein, alle zusammen, oder nur einige.\n\nb) Mit Recht hat das Schwurgericht auch verneint, daß\nzugunsten des Angeklagten Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe vorliegen (UA S.127 ff).\n\naa) Gegen die Ausführungen, mit denen das Schwurgericht\ndie Voraussetzungen der §§ 52 und 54 StGB verneint (UA S.129),\nkann die Revision weder geltend machen, das Schwurgericht\nhabe allgemein bekannte geschichtliche Tatsachen außer acht\ngelassen, noch liegt darin ein \"Widerspruch\", daß bei dem\nfrüheren Mitangeklagten Müller-Altenau die Voraussetzungen\ndes § 52 StGB bejaht, beim Angeklagten verneint worden sind.\n\nbb) Die bisher besprochenen Ausführungen in den Urteilsgründen beziehen sich nur auf den Angeklagten selbst, auf\ndie Frage, ob er aus eigenem Notstand oder Nötigungsstand\nin Bezug auf seine Person gehandelt hat. Darüber hinaus\nhat das Schwurgericht noch geprüft, ob eine Notwehr- oder\nNotstandslage für den Staat vorgelegen habe. Das Schwurgericht\nhat festgestellt, das sei jedenfalls in dem Augenblick nicht\nmehr der Fall gewesen, als die SA-Führer festgesetzt waren\nund die SA entwaffnet war. Das sei dem Angeklagten, der\n\n- 9.\n\n-9-\nan einen Putsch der SA geglaubt habe, auch bekannt gewesen,\n\nWenn es in Verfolg der weiteren Ausführungen dann in\nden Gründen heißt: \"Der Angeklagte konnte und mußte den\nSchluß ziehen, daß keine Notwehr- und Notstandslage vorlag,\ndie die Erschießungen rechtfertigen konnte\", so ist das,\nfür sich genommen, nicht unbedenklich. Es bleibt nämlich\noffen, ob sich der Angeklagte in einem Irrtum über die\ntatsächlichen Voraussetzungen eines \"Staatsnotstandes\"\nbefand, die unter Umständen als Tatsachenirrtum im Sinne\ndes § 59 StGB angesehen werden müßten. Hätte der Angeklagte\nin dieser Beziehung das Gegenteil nur annehmen \"müssen\" j\nund \"können\", also fahrlässig die wahre Lage in tatsächlicher\nBeziehung verkannt, so wäre ein tatsächlicher Irrtum\nvielleicht beachtlich. So sind - wie der Zusammenhang der\nUrteilsgründe zu diesem Punkte ergibt - diese aber nicht\nzu verstehen. Das Schwurgericht meint vielmehr, der Angeklagte habe an die Putschabsichten geglaubt und sei der\nMeinung gewesen, diese rechtfertigten, für sich genommen,\ndie befohlenen Erschießungen. Tatsächlich sei aber eine\n\"Notwehr- oder Notstandslage\", ‘die unter dem Gesichtspunkte\ndes Staatsnotstandes allenfalls \"die Ersckießungen\nrechtfertigen konnte\", nicht vorhanden gewesen. Das habe\nder Angeklagte erkannt. Daß er gemeint habe, auf jeden\nFall .einen Putsch dadurch bekämpfen zu können, daß er\nMänner, von denen keine Gefahr mehr drohte, ohne Urteil\nerschießen ließ, sei ein Verbotsirrtum. Das ist nicht zu\nbeanstanden. Dieser Irrtum konnte in der Tat nur im Rahmen\nder Grundsätze Beachtung finden, die der Große Senat für\nStrafsachen in seinen Beschluß vom 18.März 1952 (BCHSt 2,\n194 ff) zum Verbotsirrtum entwickelt hat. Da dieser Verbots-\n‚Irrtum verschuldet war, wie'das Schwurgericht ohne. ‚Rechts-.\nirrtum dargetan hat, konnte er nur strafmildernd berücksichtigt\nwerden. Das ist geschehen (s. UA 8.139).\n\ncc) Den § 47 MStGB anzuwenden, hat: das Schwurgericht\n-1-\n\n—\n\n- 10 -\n\nebenfalls mit zutreffenden Gründen abgelehnt, weil der\nAngeklagte als Mitglied der allgemeinen SS damals nicht\nSoldat war und die Ausführung von Befehlen aus falsch\nverstandener Gehorsams- und Treuepflicht nur im Rahmen\nder §§ 52,54 StGB beachtlich ist (ebenso Urteil des BGH\n1 StR 653/54 vom 22.April 1955, ferner BGHSt 2,251,257).\n\nWas die Revision weiterhin zu diesem Punkte vorgebracht\nhat, ist offensichtlich unbegründet. Das gilt auch\nhinsichtlich des Vorbringens, soweit es nicht bereits\ngewürdigt worden ist.\n\nIV.\n\nDa auch die Angriffe der Revision des Angeklagten\ngegen die Strafzumessungsgründe unbegründet sind -— insbesondere\ndurfte das Schwurgericht eine Gesamtstrafe mit dem rechtskräftigen Urteil des Spruchgerichts bilden (vgl. BGH IM\nGG Art.103 Nr.1l) -, waren daher beide Revisionen zu\nverwerfen.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision des\nAngeklagten zu verwerfen und auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil aufzuheben,\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-26/5-str-151-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-26/5-str-151-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:10.353126+00:00"}}