{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-06-24_5_StR_476_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-06-24","aktenzeichen":"5 StR 476/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 476/58\n\nIm Namen des Volkes 2193 039\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Witwe Agathe P mE zer VB aus KB,\ngeboren am mm 1907 in Tau»\n\nwegen betrügerischen Bankrotts u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 153.Januar 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisicn der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Kiel vom 24.Juni 1958 wird\nverworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2_\n\nGründe3z3\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen betrügerischen\nBankrotts, einfachen Bankrotts und fortgesetzten Betruges\nzu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision der Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensteschwerden.\n\n1. Vor Beginn des Ermittlungsverfahrens hatte der\nSteuerberater TB im Auftrage aes Konkursverwalters\nder Fire VE - der Firma der Angeklagten -— einen |\nBericht über die Prüfung dieser Firma und der mit- ihr in 5\nPersonal- und Kontorgemeinschaft stehenden Firma Dr . Pin |\n- des inzwischen verstorbenen Ehemannes der ‚Angeklagten -\nerstattet. Während des Ermittlungsverfahrens. hat Em\nim Auftrage der Staatsanwaltschaft einen schriftlichen\n\"Sonderbericht über das Konkursverfahren Agathe pw\nangefertigt. Mit ‚Rücksicht hierauf hatte der Verteidiger\ndem Vorsitzenden der Strafkammer auf Anfrage, vor Beginn der\nHauptverhandlung erklärt, er werde den Steuerberater\nEEE als Sachverständigen ablehnen. Darauf hat die\nStrafkammer.den Diplomkaufmann Hm teauftragt, über die:\nUrsachen und die Höhe der Überschuldung der Firmen:\nem vn. Dr. ran ein schriftliches Gutachten anzufertigen. Bu j\n\nAm ersten Tage der Hauptverhandlung ist Hr 21s\nSachverständiger. vernommen worden. Am nächsten Verhandlungstage hat der Verteidiger der. Angeklagten den Sachverständigen\ngm wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. ‚Zur\nBegründung hat er vorgetragen:\n\nDer Sachverständige. habe an. mehreren Stellen deines\ndurch mündlichen Vortrag in die Hauptverhandlung eingeführten\n\nschriftlichen Gutachtens. die Prüfungsberichte des Steuerberaters Tin benutzt. Er habe aus diesen Berichten\nferner die Angaben (auf Seite 30 daselbst) über nichtver-\n‚buchte'Barverkäufe- in Höhe von 8500 DM übernommen. Wenn-\n\n“ gleich das Gericht ‚erklärt habe, diese Zahlen seiner Urteils-\n\n. £indung nicht zugrunde legen zu wollen, bestehe doch\nangesichts der Bezugnahne auf den Prüfungsberich‘ Ten\n'die Gefahr, daß das Gutachten auch im übrigen durch die\nBenutzung der Prüfungsberichte zum Nachteil der Angeklagten\nbeeinflußt worden sei. Dafür. sprächen namentlich auch die\nAusführungen .auf Seite 4 des Gutachtens, wo der Sachverständig\nHelm ausgeführt habe, daß er .die- Feststellungen. der Staatsanwaltschaft \"noch vervollständigen\" könne. Der Sachverständig\nHi tape in seinem Gutachten auch verschiedene Dinge als\nbereits feststehende Tatsachen hingestellt; so ‚habe er auf\nSeite 25 und ‚30 ‚daselbst von der Vernichtung von Lieferscheinen und Belegen und auf Seite 39 ferner von \"nit\nSicherheit 'nachweisbaren OR-Geschäften\" und von gefälschten\nBilanzen gesprochen.\n\nDie Strafkammer \"hat das gegen den’ Sachverständißen Ham\ngerichtete Ablehnungsgesuch. ‚des Verteidigers mit folgender\nBegründung zurückgewiesens Br\n\n\"Es sind’ keine Gründe ersichtlich, die ‚geeignet\nsind, Mißtrauen gegen die Inparteilichkeit des\n\nSachverständigen zu rechtfertigen. Daß der Sach-\n\n.. verständige H sich mit dem Gutachten des ,\nfür die Staatsanwaltsehaft tätig gewesenen Sachverständigen DO 1] auseinandergesetzt hat,\n\n„spricht nicht gegen die Unparteilichkeit des\nSachverständigen H . Das gehörte vielmehr\nzu seinen Aufgaben.: Die tatsächlichen Feststellungen des Sachverständigen Hg. und seine\nBerechnungen. beruhen 'nicht auf den Angaben des . . -\n\n.. früher tätig gewesenen Sachverständigen- SEE.\n' sondern auf: eigener Arbeit des Sachverständigen\n\nH . In einem einzigen Punkt: - Tz. 83 zu e) -\n\nhat er in seinem schriftlichen Gutachten eine\n\nFeststellung des Vorsachverständigen übernommen, :\n\ndiese Feststellung aber auf Veranlassung--des\n\nGerichts. im’ mündlichen Gutachten nicht wiederholt.\n\n- 4 -\n\nKi Sn 2 on 06 2\n\nme.\n\n- 4.\n\nDie Tatsache, daß er diese völlig belanglose\nFeststellung über Barverkäufe von 8300 DM rhne\neigene Prüfung in sein schriftliches Gutachten\nübernommen hat, ist nicht geeignet, Mißtrauen\ngegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen.\nEin derartiges Mißtrauen ergibt sich auch nicht\naus der Tatsache, daß der Sachverständige auf\nGrund seiner tatsächlichen Feststellungen in\nVer\"indung mit früheren Zeugenaussagen Werturteile gefällt hat. Denn der Angeklagte ist wie\nallen übrigen Beteiligten bekannt, daß diese\nWerturteile in keiner Weise für das Gericht\nmaßgeblich. sind,\"\n\nDie Revisicn ist der Ansicht, das Landgericht hätte\ndem Ablehnungsamtrage entsprechen müssen, weil die Frage,\nob die dem Gericht unterbreiteten Tatsachen Mißtrauen gegen\ndie Unparteilichkeit des Sachverständigen rechtfertigen,\nallein vom Standpunkt der Angeklagten aus zu prüfen und\n\nhier zu bejahen sei.\nDie Rüge ist unbegründet.\n\nDie Begründung des beanstandeten „neschlusses besagt\nallerdings größtenteils nur, die von Kügeklagten vorgetragenen\nTatsachen bildeten objektiv keinen Befangenheitsgrund. Nur\nder letzte Absatz enthält eine die subjektive Einstellung\nder Angeklagten betreffende Äußerung. Auch diese stellt es\njedoch nicht eindeutig auf den nach § 24 Abs.2 StPO\nwesentlichen Gesichtspunkt ab. Denn es ist nicht zu entscheiden, ob der Angeklagten bekannt war, daß Werturteile des\nSachverständigen für das Gericht nicht maßgeblich sind. Es\nkommt vielmehr, wie die Revision richtig bemerkt, für die\nEntscheidung darauf an, ob die Ablehnungstatsachen einzeln\noder in ihrer Gesamtheit wom Standpunkt der Angeklagten bei\nverständiger Würdigung in ihr den Verdacht der Befangenheit\ndes Sachverständigen erwecken konnten (vgl. BGHSt 8,226,230):\nHierüber hat sich‘ die Strafkammer jedenfalls nicht ausdrücklich geäußert.\n\nDas führt jedoch noch nicht zur Aufhebung des Urteiles.\nDie Frage, ob die dem Tatrichter unterbreiteten und von ihm\n\n-5.\n\n- 5.\n\nfür. glaubhaft erachteten Ablehnungstatsachen vom Standpunkt\nder Angeklagten aus vernünftigerweise Mißtrauen gegen die\nUnparteilichkeit des Sachverständigen rechtfertigen, ist\nnämlich eine Rechtsfrage. Sie kann daher auch vom Revisionsgericht entschieden werden. Das hai der erkennende Senat in\nseiner bereits angeführten Entscheidung BGHSt 8,226 (siehe\ndaselbst Seite 233/234) anhand. der Rechtsprechung des Reichsserichts und des Bundesgerichtshofes bereits näher dargelegt.\nDie vom Senat. vorgenommene Prüfung ergibt, daß:das Ablehnungsgesuch des. Verteidigers zu Recht zurückgewiesen worden ist.\n\nZunächst konnte das in der Angeklagten bei vernünftiger\nÜberlegung nicht .den Argwohn aufkommen lassen; der Sachverständige HgW sei parteiisch, wenn 'er in’ dem Verzeichnis\nseiner Prüfungsunterlagen (siehe Seite 3 des 'schriftlichen\nGutachtens) auch die beiden Berichte des Steuerberaters\nEEE von 24.August 1955 und 10.Januar 1956 erwähnt hat.\nHierbei handelt es sich um eine sachlich gerechtfertigte\nMaßnahme. Das mußte auch der Angeklagten erkennbar sein, Auch\ndaraus, daß auf Seite 30 de: Gutachtens für die Ereittlung\nnicht verbüchter Barverkäufe bei der Firma Dr. Pam in Höhe\nvon 8300 DM als Qiellenangabe der Prüfungsbericht Feibs\nangegeben ist, konnten jedenfalls im Augenblick der Ablehnung\nvernünftigerweise keine Bedenken gegen die Unvoreingenomnenheit des Sachverständigen Han hergeleitet werden, nachdem\nder Sachverständige diese Feststellung uf Veranlassung, des\nGerichts in seinen mündlichen Gutachten nicht wiederhclt\nhatte. Auch daraus, daß auf Seite 25 und 30 des Gutachtens\nvon mit Sicherheit nachweisbaren OR-Geschäften und von der\nVemichtung von Lieferscheinen und sonstigen Belegen sowie\nvon gefälschten Bilahgen gesprochen wird, koennte die Angeklagt\nnicht den Verdacht einer parteilichen Einstellung des Sachverständigen schöpfen, weil er damit nur dem ihm vem Gericht\nerteilten Auftrag nachgekommen war, Denn der Vorsitzende der\nSträfkammer hatte in seinem Anschreiben vcun 17.Vai 1957, mit\n\n6...\n\n-6\n\ndem er das Beweisthema des angeforderten Gutachtens\nerläuterte, ausdrücklich gebeten, u.a. dazu Stellung zu\nnehmen, worauf die Überschuldung der Firma Ville zurückzuführen sei, ob Belege nicht verbucht oder zum Teil\nvernichtet worden seien, in welchen Punkten der Status\n\nder Firmen Me und PB von 31.Dezember 1954 unrichtig\nsei und von dem Stand der Bücher und den tatsächlichen\nVerhältnissen abweiche und wie hoch die verdeckten Privat-\n\nentnahmen durch OR-Geschäfte gewesen seien. Schließlich\n\nkonnte die Angeklagte bei verständiger Abwägung die\nBesorgnis einer Voreingenommenheit des Sachverständigen\nauch nicht aus seiner auf Seite 4 des Gutachtens enthaltenen\nBemerkung herleiten, daß seine Prüfungen \"im Ergebnis die\nvorliegenden Festst ellungen der Staatsanwaltschaft vervollständigen könnten\". Der wiedergegebene Satz konnte nur so\naufgefaßt werden, daß der Sachverständige hier in einer\neinleitenden Bemerkung das Ergebnis seines. Gutachtens, das\nja auf eine Überprüfung der Berichte des. Steuerberaters\nEn hinauslier, vorweggenonmen hat. Hieraus ergibt\nsich keine gegen die Angeklagte gerichtete Tendenz.\n\nAuch die Gesamtheit der geltend gemachten Ablehnungstatsachen konnten der Angeklagten vernünftigerweise keinen\nAnlaß geben, an der Unbefangenheit des Sachverständigen\nzu zweifeln. Nach alledem hat die Strafkammer das Ablehnungsgesuch der Angeklagten im Ergebnis zu Recht für unbegründet\nerklärt. | -\n\n2. Fehl ‚gäht auch die. Rüge, der Sachverständige TB\nhabe bei seinem Gutachten unzulässigerweise das vom Gericht\nnoch ungeprüfte vermeintliche. Wissen einer anderen Auskunftsperson, nämlich des Steuerberaters EgiiiB verwertet. wie\nbereits ausgeführt worden ist, ergibt sich dies noch nicht\naus der Aufführung der Berichte Eis in dem Verzeichnis\n\nder benutzten Prüfungsunt erlagen unter Nr.9 und 10 auf Seite\n\n3 seines schriftlichen Gutachtens. Auch läßt sich aus der\n\nBemerkung ; auf Seite 31 des Gutachtens, auch der Steuerberater\nnd habe Auskünfte erteilt, noch nicht, entnehmen, der\n\n- T-\n\n. T-\n\nSachverständige habe etwaige Mitteilungen rmD :\n\n. ungeprüft übernommen. Als einzige Tatsache, die nach ihrer\n‚Auffassung Haie von TB il: ernomnen haben soll,\n\nbezeichnet die Revision die auf Seite 30'des Gutachtens\n\n. befindliche Angabe über nicht‘ verbuchte ‘Barverkäufs der\n\n'‘“ Firma .Pries in Höhe: von 8300 DM. Diese Angabe hat der\n\nSachverständige jedoch auf Veranlassung des Gerichts in seinem\nin der Hauptverhandlung erstatteten mündlichen Gutachten,\nauf das es insoweit allein ankommt, nicht wiederholt.\n\n3. &) Vergetlich beanstandet die Revision schließlich\nin verfährensrechtlicher Hinsicht, das Landgericht hätte\ndem Beweisamtrag der Angeklagten stattgeben müssen, sie auf\nihre Zurechnungsfähigkeit untersuchen zu lassen. Soweit\nhiermit’ gerügt werden soll, bei Entscheiäung über einen\nBeweisamtrag sei die Vorschrift des § 244 Abs.3 oder 4 StPO |\n\" verletzt worden, ist die ‚Rüge nicht in der durch § 344\nAbs.2 StPO vorgeschriebenen, Form erhoben worden. . Denn die\n\nRevision gibt nicht die Gründe des ablehnenden Geri.chts-\n\nbeschlusses an (vel.hierzu BGHSt 3,213).\n\nb) Auch eine Verletzung des § 244 Abs.2 StPO ist durch\ndas Vorbringen der Revision zu diesem Punkte nicht dargetan. |\nDie Strafkammer hat in den Urteilsgründen ausgeführt; i\n\n.: \"Die Angeklagte macht jetzt zwar geltend, daß\n..sie ‚sich. bei der erwähnten Besprechung inf-l8e\nihres durch die Zahlungseinstellung noch weiter\nverschlechterten G&sundheitszustandes des Inhalts\nihrer Erklärungen nicht mehr bewußt gewesen sel.\n. :.:Diedes vermag die Strafkammer jedoch nicht zu\n.. glauben. Nach den übereinstimmenden -Bekundungen\n\"der Zeugen Dr.EgB, R und MB war die .\n: tAimgeklagte' freilich wegen der bevorstehenden\n... .. Konkurseröffnung niedergeschlagen.- :Sie erwies\n‘ sich aber den Zeugen gegenüter, .die sie bei dieser\n- Gelegenheit erst kennenlernten, als gut unterrichtete und sehr geschäftskundige Prau, die zu\nkeiner Zeit den Eindruck fehlender Urteilsfähigkeit\noder geistiger Unkontroölliertheit aufkommen ließ.\n- Auch: die Bekundung- ihres Arztes, des- Zeugen:\nDr.R@B, hat keine Anhaltspunkte für das .‚Vorhanden-\n'. sein derartiger geistiger Störungen ergeben. Nach\nder Aussage dieses: sachverständigen Zeugen hat\nsich die Angeklagte 1947 einer Gallenblasen- und\n1950 einer Blinddarmoperation unterziehen müssen\n\n- 8\n\nEN\n\n- DD -\n\nund seitdem an Kreislaufstörungen, Gallenrück- .\nfällen und Nervenentzündungen gelitten, die\n\nim Verein mit Krankheit und Tod des Ehemannes\n\nzu erheblichen seelischen Belastungen der\nAngeklagten führten. Anzeichen für geistige\nBesinträchtigung dieser - wie der Zeuge sie\nkennzeichnete -— sehr arbeitsamen und fleißigen\nFrau seien nicht in Erscheinung getreten.\n\nAuch die übrigen Zeugen, die jahrelang und\nauch noch nach dem Tode von Dr.PW nit der\nAngeklagten zusammen gearbeitet haben. - Kew,\nMa, MOB -, haben niemals Zeichen einer\ngeistigen Störung bei der Angeklagten bemerkt.\n\"Sie habeü übereinstimmend bekundet, die Angeklagte\nhabe. stets genau gewußt, was sie- sagte und tat.\"\n\nHiernach brauchte sich.der Strafkammer die Verne hmung\neines Sachverständigen über den Geisteszustand der Angeklagten\nnicht aufzudrängen.\n\nII. Die Sachrüge.\n\nAuf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinen\ngesamten Inhalt nach geprüft. Hierbei. haben sich keine\nRechtsfehler ‚gezeigt. Auch die von der Revision vorgetragenen .\nEinzelangriffe können ihr nicht. zum Ziele verhelfen.\n\nl. Entgegen der Auffassung der Revision steht die\nFeststellung auf Scite 6 UA, daß die Angeklagte \"in allen .\nwesentlichen Angelegenheiten ihres Unternehmens stets voll\nim Bilde war\", nicht in unl$sbarem Widerspruch zu der |\nSeite 28 UA getroffenen Feststellung, \"daß die Ängeklagte\nspätestens ab Ende Februar 1955 mit'dem bevorstehenden\nZusammenbruch ihrer Unternehmen rechnete\". Die letztgenannte\nFeststellung schließt nicht aus, daß die Angeklagte bei\nEinreichung der falschen Bilanzen an das Bankhaus gm\ndas Bewußtsein hatte, dieser Bank durch die Täuschung einen\nVermnögensschaden Zu verursachen; denn bei diesem Eingehungs- -\nbetrug bestand der Vermögensschaden der Bank schon darin;\ndaß dem von ihr weiter offen gehaltenen. und von der Angeklagten\nausgenutzten Kredit für die Unternehmen der Angeklagten\nund dem zusätzlich gewährten Wechselkredit keine gleich-\n\n-9-\n\nwertigen Sicherheiten mehr gegenüberstanden.\n\n2. Entgegen der Ansicht der Revision ist auch die\nAnnahme des einfachen Bankrotts nach § 240 Abs. 1 Nr.1 KO\nausreichend mit: tatsächlichen Feststellungen belegt. zu\nUnrecht meint die Revision ferner, eine wahlweise Fest-\n\nstellung zwischen übermäßigen Verbrauch durch Aufwand oder\nSpiel sei nicht zulässig. Eine derartige Wahlfeststellung\nzwischen den verschiedenen Begehungsformen | derselben\nStraftat ist, von jeher:als zulässig angesehen worden.\n\n3. Keinen Bedenken begegnet ‘auch die von der Revision\n\" bekämpfte Annahme der-Strafkammer, die Angeklagte habe die\nvom 1.März: bis zum 4.April 1955 sntnommenen 43000 DM auch\ndann im Sinne von § 239 Abs.1 Nr. 1 KO beiseite geschafft,\nwenn sie das Geld durch einen übermäßigen, über den Bedarf\ndes angemessenen Lebensunterhalts hingusgehenden Aufwand\nfür sich verbraucht haben sollte. Das entspricht gerade\nder von der Revision .selbst. angeführten Entscheidung\n\nRGSt 66,88. Im übrigen ergibt das Urteil zu ‚diesen Punkt\nauch zur Genüge, daß die: Angeklagte \"in der Absicht, \"ihre\nGläubiger zu. benachteiligen\", ‚gehandelt hat. Denn sie\n\nhat die Benachteiligung nicht nur einiger, sondern aller\nGläubiger als ‚sichere Folge vorausgesehen (UA 5.29).\n\n4. Nicht zu beanstanden ist, schließlich’ die Annahme\nder Strafkammer;, zwischen dem betrügerischen und dem\neinfachen Bankrott bestehe nicht. ‚Tateinheit, sondern Tat-\n\n“ mehrheit. Denn dem betrügerischen Bankrott 128 der neue\n\nEntschluß der Angeklagten zugrunde, von nun ab \"zur\n\n'\" Benachteiligung der Gläubiger zu. handeln. Die von der\n\nRevisien angeführte Rechtsprechung des Reichsgerichts,\nnach. der mehrere an ‚sich selbständige Bankrotthandlungen\n\n‘--“dadureh zu einer rechtlichen Einheit zusammengefaßt\n“werden, daß sie: durch dieselbe Zahlungseinstellung oder\n\n\" Konkürseröffnung strafbar werden, ist vom Bundesgerichtshof\n\n- 10 -\n\nTe TEE\n\n- 10 -\n\naufgegeben worden (vgl.BGHSt 1,186).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-24/5-str-476-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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