{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-06-21_5_StR_58_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-06-16","aktenzeichen":"5 StR 58/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 58/59\n\n4\n\n5.\n\nIn Namen de\n\ns Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngse&®e\n\nwegen Betruges, Bestechung u.2.\n\nn\n\neilgenommen habent\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer'\nBündesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr. Börker\n\n- Bundesrichter Hoepner\n\n- als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.’\nBundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär ]\n\nals Vertreter der\n\nals Urkundsbeanter\n\nfür Recht erkannts\n\nI. Auf die Revision der 5\nwird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom\n\n21.Juni 1958 samt den Fests\n\ntaatsanwaltschaft\n\ntellungen aufgehoben\n\n2 -\n\n2195 06€\n\n‚hat der 5.Strafsenat des -Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 16.Juni 1959, an der t\n\nder Geschäftsstelle,\n\n-2-\n\n1. soweit die Angeklagten Bupund Kin\nvon der Anklage der aktiven Bestechung\nin Tateinheit mit Untreue und des Betruges zum Nachteile des Landes Schleswig-Holstein freigesprochen worden sinds\n\n2. soweit der Angeklagte von Br@freigesprochen worden ist;\n\n3. soweit der Angeklagte Rh wegen einfacher passiver Bestechung verurteilt\nund von der Anklage des Betruges zum\nNachteile der Butter- und Eierzentrale\nNEED freigesprochen worden ist.\n\nII. Die Revisionen der Angeklagten Buße und\nHOEEB werden verworfen.\n\nJeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nIII. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten\nder Revision der Staatsanwaltschaft zu entscheiden\nhat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründe:\n\nA. Die Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nI. Verfahrensbeschwerden\n\nDie mit der Revision der Staatsanwaltschaft erhobenen\nVerfahrensbeschwerden (Aufklärungsrügen) sind unbeachtlich.\n‚ Das braucht nicht näher dargelegt zu werden, weil die\nSachrüge Erfolg hat.\n\nII. Sachrüge\n\nl. Bestechung und gesellschaftliche Untreue.\n\na) Mit Recht wendet sich die Revision gegen die Annahme der Strafkammer, RGBsei kein Ermessensbeanter\ngewesen. Die Feststellungen des Urteils über den .Aufgabenkreis des Angeklagten Re zeigen, daß üleser bei der\nVorbereitung der Entscheidungen der Landesregierung nicht\nnur Kontrollen in rein rechnerischer Hinsicht vorzunehmen\nhatte. Die Revision legt unter I 2 a im einzelnen. dar,. daß\nder Angeklagte bei der Zusammenstellung seiner Prüfungsberichte einen gewissen Spielraum hatte und daß die Art\ndieser Berichte für die Entscheidungen über die Gewährung\nvon Stützungszahlungen von Bedeutung war. Im übrigen ergab\nsich allein aus der Tatsache, daß der Angeklagte Ri\nnur Stichproben zu machen hatte, daß ihm ein Ermessen\nanvertraut war. Wenn die Strafkammer auch, wie dem Verteidiger R@ibs zuzugeben ist, ausführt, Rp habe\n‚sich \"jeglicher Entscheidung zu enthalten\" gehabt, [=[e)\n‚erwecken die Einzelfeststellungen des Urteils doch die\nBesorgnis, die Strafkammer habe den Begriff des Ermessensbeamten zu eng aufgefaßt. Daß der Angeklagte Rip diese\nEntscheidungen nicht selbst zu treffen hatte, ist ohne\nBelang. Eigenes Ermessen kann auch derjenige ausüben, der\ndie Entscheidungen anderer vorbereitet (5 StR 108/58 vom\n10.Juni 1958). Ein Beamter, der seine Entscheidungen nach\n\n-4-\n\n-4-\n\npflichtgemäßem Ermessen zu treffen hat, verstößt schon\ndann gegen seine Amtspflicht, wenn er an seine Aufgabe\nnicht unbefangen herangeht, weil er Geschenke oder\nandere Vorteile angenommen hat (BGHSt 3,143,146). E\n\nist nicht einmal erforderlich, daß dem Ermessensbeanten\nbei seinen Entscheidungen die durch die Zuwendung bedingte innere Unfreiheit zum Bewußtsein: gekommen ist |\n{1 StR 150/58 vom 8.Juli 1958 8.21).\n\nUnter I 2b legt die Revision ferner zutreffend dar,\ndaß die dem Angeklagten RE in einzelnen angesonnenen\nHandlungen eine Verletzung seiner Dienstpflichten darstellten. Dies. gilt sowohl für die Verletzung der\nSchweigepflicht als auch für die Aufteilung der Position\nRaumkosten der con. Demgegenüber. sind die\nAusführungen in der Revisionserwiderung des Verteidigers\ndes Angeklagten KB richt von Erheblichkeit. Die Feststellungen auf UA S.17 ergeben allenfalls, daß die\nButter- und Eierzentrale No ) e.GmbH in Hp\nEEE (BEZ) bereits vermutete, welche Meiereien an die\nanderen Auffangstellen lieferten, daß sie dies aber\nnicht mit Bestimmtheit wußte. Aus dem Zusammenhang des\nUrteils ergibt sich auch, daß die Namen der Lieferanten\nnicht aus den zusammengefa3ten Berichten der drei\nAuffangstellen hervörgingen. Es wäre sonst unverständlich, warum id ) von RB diese Tatsachen hätte‘ in\nErfahrung bringen sollen.\n\nOb EEE bei. der Aufteilung” der Raumkosten: auf .\nandere Gemeinkostenposten pflichtwidrig' gehandelt oder\n\nsich vielleicht der Pflichtwidrigkeit nicht bewußt ge u .\n\nwesen ist, wird in. der. neuen Hauptverhandlung' zu ‘prüfen m\nsein. Daß der Beante wirklich seine Dienstpfiicht ver- u\nletzt, ist im übrigen.kein Tatbestandsmerkmal des Zu\n\n§ 332 StGB.\n\nZutreffend wendet sich die Revision weiter dagegen,\ndaß die Strafkammer keinen Vorteil in der Überlassung\n\n.-5-\n\n-5.\n\ndes Volkswagens gesehen hat. Zu Unrecht meint die Verteidigung des Angeklagten RB die Staatsanwaltschaft\nhabe insoweit ihre Revision zurückgenommen. Eine derartige\nBeschränkung wäre unwirksam, weil es sich nur um einen\nTeil einer fortgesetzten Tat handelt. Mit Recht weist die\nRevision darauf hin, daß der beim Verkauf des Volkswagens\ndes Angeklagten RB erzielte Preis von 1000 DM nicht\nder BEZ, sondern einem ihrer Angestellten in Verwahrung\ngegeben worden ist. Die BEZ selbst hatte also davon .\nkeinen Vorteil. Vor allem aber stand die Überlassung ‚der\n1000 IM an Beutin, die für den Angeklagten RE allenfalls einen Zinsverlust bedeutete, in keinem Verhältnis\nzu dem Wert der Gebrauchsüberlassung des Kraftwagens.\nREED hatte den Wagen der BEZ länger als ein Jahr in\nBenutzung. Hätte er für diese Zeit einen Wagen mieten\nmüssen, so hätte er offensichtlich ganz erhebliche Aufwendungen gehabt, die er ersparte. zutreffend macht die\nRevision auch darauf aufmerksam, daß der Angeklagte neben\nseinem Gehalt von der Landesregierung Schleswig-Holstein\neine monatliche Reisekostenpauschale von 300 DM erhielt,\ndie er während der Zeit, in ‘der er den Leihwagen benutzte,\nfür seine persönlichen Bedürfnisse verwenden konnte. |\n\nDieser Auffassung der Revision steht nicht entgegen,\ndaß teilweise auch der Angeklagte Kl in dem an REP\nüberlassenen Wagen mitgefahren ist, denn allein verfügungsberechtigt darüber war REED, und die Fahrten erfolgten\nkeineswegs ausschließlich im Interesse der BEZ. Es kann\ndaher auch keine Rede \"davon ‚sein, daß der Angeklagte\nREED die Zuwendungen lediglich zur uneigennützigen\nFörderung eines von ihm erstrebten Zieles angenommen |\nhätte, wie.die. Verteidigung des Angeklagten KB unter\nBezugnahme auf RG DR 1943,76 vorträgt.\n\nSchließlich kann auch im Gegensatz zur Auffassung\nder Verteidigung keine Rede davon sein, daß in der Überlassung des Kraftwagens - nicht nur in der \"Mitnahme\"\n\n-6-\n\nin dem Fahrzeug - nur eine Zuwendung zu sehen ist,\nwelche der Verkehrssitte entsprach und nicht strafbar\nwäre.\n\nb) Die Freisprechung der Angeklagten Bu una\nKU von der Anklage der aktiven Bestechung wird’ lediglich damit begründet, daß bei RW der objektive Tatbestand des’ § 332 StGB nicht vorliege. Da dies nach den:\nobigen Darlegungen richt richtig ist, muß äuch neu 'geprüft werden, \"ob Bun und Ku sich nach: $-333 StdB\nstrafbar gemacht haben. Der festgestellte Sachverhalt °\nschließt im Gegensatz zu den Ausführungen der Verteidigung eihe solche Möglichkeit nicht aus. Mögen auch\n\nbeide Angeklagte nicht bei sämtlichen Vorteilsgewährungen -\n\nmitgewirkt haben, so bleibt doch bei jedem von ihnen ein\n\nTeil übrig, indem dies der Fall war. Ebenfalls sind die:\n\nVorteile \"jedenfalls teilweise vor der Beendigung der\nPrüfungstätigkeit des Angeklagten RB:egeben worden.\nSchließlich hat KWden Angeklagten Rp zumindest\nzur Verletzung der Schweigepflicht bestimmen wollen, und\nzwar im Auftrage der BEZ, d. h. ersichtlich auch des\nGeschäftsführers Bun u\n\nc) Die Revision greift weiter die Freisprechung des\nAngeklägten von Braun von der Anklage der. gesellschaft- -\nlichen Untreue an. Da das Hauptverfahren gegen ihn wegen\nUntreue ‚in‘ Tateinheit mit Beikilfe zur aktiven Bestechung\neröffnet worden ist (Bd.IX B1.8,10 d.A.), ergreift die\nRevision’ den gesamten 'Schulävorwurf, 'also den- ganzen\nFreispruch. Die‘ hiergegen gerichtete Sachrüge ist degründet. Sid eüthält nicht, wie ‘die Bövisionserwiäerung\ndes Verteidigers Meint, \"inzulässige \"Ängriffe' gegen die‘;\nBeweiswürdigung. Wie die Revision mit Recht‘ betont,\nergibt sich aus der \"Beichte\" dieses Angeklagten, daß\ner die Zechkosten für den Reeperbahn-Bummel auf die\nGesellschaftskasse übernommen hat, obwohl er dies nicht,\nfür unbedenklich gehalten hat. Es hätte daher erörtert\nwerden müssen, ob der Angeklagte mit bedingtem Vorsatz\n\n- T-\n\n- 1-\n\ngehandelt hat. Die spätere \"Entlastung\" durch Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung konnte den Vorsatz\n\nnicht rückwirkend beseitigen. Außerdem übersieht die\nStrafkammer, daß die Zustimmung. der Gesellschaft strafrechtlich ohne Bedeutung. war- (BGHSt 3,32,39 f). |\n\nDie Freisprechung von der Anklage der Beihilfe zur\naktiven Bestechung der Angeklagten Bufe una KB, gegen\nden sich die Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft\nnicht ausdrücklich wendet, weist ebenfalls Rechtsfehler\nauf.. Das Urteil begründet diesen Freispruch \"wiederum nur:\ndamit, daß die genannten Mitangeklagten keine Bestechung\nbegangen hätten. Nach dem oben. Ausgeführten kann die\nFreisprechung dieser Angeklagten jedoch nicht bestehen- \\::\nbleiben. In ‚der neuen Hauptverhandlung wird däher auch\nzu prüfen sein, ob:'sich der Angeklagte von Bra in\ndieser Hinsicht strafbar gemacht hat. Die Übernahtie von\nBewirtungskosten für RB auf die KD- ED GmbH kann\neine Beihilfe’ oder auch eine in Täterschaft begangene\naktive Bestechung gewesen sein, da der Angeklagte von Br\nmöglicherweise bemüht war, durch solche Bewirtungen En\n\"warm zu halten! (wa S.36).\n\n2. Betrug zum Nachteil des Landes Sohleswig-Holstein.\n\nDie Revision wendet sich gegen die Freisprechung:der -\nAngeklagten‘ Bu una. Kun von der Anklage des: Betruges\nzum Nachteil des Landes Schleswig-Holstein im Falle 2 £.\nder Urteilsgründe. .Da der Eröffnungsbeschluß jedoch in. ._\nsämtlichen Betrugstaten eine fortgesetzte Handlung ge- . ..;\nsehen hatte und auch im Falle 2 f mehrere fortgesetzte\nEinzelakte in Rede stehen, ist diese Beschränkung unwirksam.\nDie Prüfung auf die allgemeine Sachrüge deckt jedoch in\nden übrigen Einzelfällen keine Rechtsfehler auf, so daß\ndie Erörterung in der Tat auf den Einzelfall 2 f beschränkt\nbleiben kann. Insoweit greift die Sachrüge durch.\n\nDie Strafkammer hat es zu Unrecht dahingestellt gelassen, ob objektiv dem Lande Schleswig-Holstein ein\n\n-8-\n\nVermögensschaden entstanden ist. An einem solchen Schaden\nkann nach dem festgestellten Sachverhalt kein Zweifel\nsein. Das Vermögen des Staates ist gemindert:worden,\n\nohne daß zugleich Aufwendungen erspart worden wären. Es\nkommt nicht darauf .an, wie sich die Vermögenslage des\nLandes gestaltet hätte, wenn andere Arbeitskräfte eingestellt worden wären, sondern nur darauf, wie sie sich.\n\" tatsächlich entwickelt hat. Für Bestechungsaufwendungen\nhätte die Landesregierung keine Stützung vorgenommen.\n\nu Mit. Becht weist außerdem die Revision darauf: hin,\ndaß die Prüfungsarbeit, die RW als :Prüfungsbeamter\neiner Behörde zu leisten. hatte, überhaupt nicht durch\nAngestellte der BEZ hätte erledigt werden können. Wenn\ndie Revisionserwiderung des Angeklagten Ki dengegenüber vorträgt, es hätte bei: Nichtübernahme der Zuwendungen an RB ein Stellvertreter: für Kg eingestellt werden müssen, damit dieser selbst mit Row\ndie Geschäftsunterlagen der BEZ durchsehen konnte, so\n‚liegt das neben der Sache. Gerade wenn Ryan den\n‚ Prüfungsberichten weniger schnell: gearbeitet hätte, so\nwäre es nicht notwendig gewesen, daß die BEZ neue\nArbeitskräfte einstellte, die den Angeklagten Ki oder.\n'ahdere Angestellte, die mit | die Geschäftsunterlagen\ndurchzugehen hatten, 'zu entlasten hatten. Hätte sich\nREED dei seiner Prüfühgstätigkeit auf die üblichen .\nDienststunden beschränkt, dann hätten ersichtlich die\nvorhandenen ‚Arbeitskräfte der BEZ zu seiner Unterstützung\nausgereicht. Es ist also nicht 80, daß die BEZ und damit\ndie Landesregierung Zuschüsse zu Gemeinkosten in ‚Form we\n-..voR Arbeitsentgelten hätte leisten müssen, wenn Röhrig\nan den’ Prüfungsberichten nur während der Dienststunden u\ngearbeitet hätte. ‘Auch auf dem Umwege über die Stützungs-\n‘aktion hätte das Land Schleswig-Holstein daher nicht\nmehr zahlen müssen, wodurch der Schaden ausgeglichen\nworden: wäre.\n\n- 9 -\n\nOb die für RW aufgewendeten Kosten in vollem\nUmfange im Zusammenhang mit seiner Prüfungstätigkeit\nstanden, wie das Urteil und die Revisionserwiderung meinen,\noder ob sie erheblich darüber hinausgingen, wie die Staatsanwaltschaft behauptet, ergibt sich aus dem festgestellten\nSachverhalt nicht klar. Nach dem oben Gesagten kommt es\ndarauf jedoch nicht an. Ebensowenig ist es entscheidend,\nob RE als öffentlicher Bediensteter ohnehin zur Leistung\nvon Überstunden verpflichtet gewesen wäre.\n\nAuch die Urteilsausführungen zum inneren Tatbestand\nsind damit nicht frei von Bedenken. Da ohne die Zuwendungen\nan Reine anderen Geschäftsunkosten nötig geworden\nwären, kann der \"Angeklagte BulBauch \"nicht der Auffassung\ngewesen sein, das Land Schleswig-Holstein hätte sonst notwendig gewordene Unkosten erstatten müssen: Dasselbe ‚eilt\nfür den Angeklagten Kun\n\nWas das Vorteilsstreben des Angeklagten I an-. .\nbelangt, so findet sich in.dem Urteil zwar die Bemerkung,\ndie Strafkammer habe der Frage nach dem Motiv besondere\nAufmerksamkeit gewidmet. Welches nun aber in Wirklichkeit\ndie Triebfeder für sein: Tun war, ist nicht festgestellt.\nNach Lage. der, Dinge kann die Geltendmachung, der Bestechungsgelder gegenüber dem Lande Schleswig-Holstein nur das eine\nZiel gehabt haben, die Regierung zur. teilweisen Erstattung\nzu veranlassen. Welches Motiv hinter dieser Handlungsweise\n: stand, ist ohne Belang (vgl.die von der Revision zitierte\nEntscheidung RGSt 44,87,91). Für die Rechtswidrigkeit des\nbeabsichtigten Vermögensvorteils genügt im übrigen bedingter Vorsatz.\n\nMit der Aufhebung der Freisprechung des Angeklagten\nBub entfallen die Erwägungen, die die Strafkammer über\ndie Feststellbarkeit eines Haupttäters angestellt hat.\nSie wären ohnehin nicht bedenkenfrei. Die Revision weist\nmit Recht darauf hin, daß derjenige, der sämtliche\nTatbestandsmerkmale des Gesetzes erfüllt, in der Regel\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nals Täter anzusehen ist. Der Angeklagte KB hatte nach\nden Feststellungen des Urteils die Aufwendungen für\n\nRB 215 Gemeinkosten erfaßt. Ob er sie, sei es allein,\n\nsei es zusammen mit dem Angeklagten Bu, auch der\n\nLandesregierung gegenüber geltend gemacht-hat, 1ä8t das _\n\nUrteil allerdings nicht klar erkennen (vgl.UA 8.49 Mitte),\nschließt äies aber nicht aus. Für den inneren Tatbestand.\ndes Betruges würde in diesen Falle genligen, daß Kin\nsich oder einem anderen - d.h. hier der BEZ -. einen.\nrechtswidrigen Vermögensvorteil verschaffen wollte. ..\n\n3... Betrug 3 zum Nachteil der BEZ. .\n\nNach den Feststellungen des Urteils hat’ RE die.\nverbliebene‘ Restschuld, die bereits erstattet war, jeweils auf neue: 'Tankstellenrechnungen vortragen lassen\nund diese wiederum der BEZ zur Erstattung vorgelegt, -\nmithin denselben Betrag zweimal verlangt. Hiervon hatte\nKW nicht nachweisbar Kenntnis, so daß er nicht wegen\nBetruges gegenüber der BEZ verurteilt werden konnte. Es\nist aber nicht: ‚ersichtlich, inwiefern aus diesem Grunde\nein Betrug des Angeklagten Run ausscheiden sollte.\nKannte KB die Machenschaften Re nicht, so benutzte ihn ZB gegenüber der BEZ als gutgläubiges\nWerkzeug. 'Machte EEE aber mit RB gemeinsame Sache,\nso täüuschten beide gemeinschaftlich handelnd die BE2.\n\n4. Die’ Entscheidung entspricht dem Antrage des\nGeneralbunäesenwalte.\nDie Revisionen der An ‚eklasten Bu\nIr. Die Verfahrensbeschwerde. u\n\nDie Revisionen rügen die Verletzung des- § 267 Aba.3\nStPO. Diese Verfahrensbeschwerde deckt sich mit. der. - .\nSachrüge. Sie bedarf daher keiner ‘gesonderten Erörterung.\n\nB.\n\n- 1 -\n\n- 1 -\n\nII. Die: Sachbeschwerde.\n\nBeide Revisionen. greifen das Urteil in vollen Umfange\nmit der Sachrüge an. Ihre Begründungen richten sich jedoch\nnur gegen die Strafzumessung; der Angeklagte Bu wendet\nsich außerdem dagegen, daß die. Strafkammer das Unrechtsbewußtsein bejaht hat. on\n\nl. Gegen den Schüldspruch bestehen bei beiden Angeklagten keine Bedenken. 'Daß: dem. Angeklagten Bu) bewußt war, unrechtmäßig zu handeln, hat er nach den Urteilsfeststellungen selbst zugegeben (UA S.60). 1\n\n2. a) Auch die Angriffe gegen die Strafzumessungsgründe sind unbegründet. Das gilt auch für die ‚Revision\ndes Angeklagten: Bu. a\n\nDas Urteil’ enthält nicht die von der Revision behaupteten Widersprüches Es ist nicht zu ersehen, inwiefern\ndie Tatsache, daß die BEZ (nur) die größte von 13 Absatzzentralen war, im Widerspruch dazu stehen soll, daß sie\nden norddeutschen Raum praktisch beherrsche. Daß das\nVermögen der Verbraucher nicht beschädigt worden ist,\nwiderspricht nicht der Annahme, Bu@B habe durch sein\nTun einen hohen Vertrauensschaden angerichtet.\n\nAuf die Behauptung, in anderen angeblich gleichliegenden Verfahren seien durch andere Gerichte geringere\nStrafen verhängt worden, kann die Revision nicht gestützt\nwerden.\n\nb) Schließlich vermag der Revision auch der Hinweis\nauf folgende Ausführungen der Strafkammer nicht zum Ziele\nzu verhelfen: Das Landgericht hat in den Erörterungen zum\nSchuldspruch wegen Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz\ndie Einlassung des Angeklagten, die skandinavische Butter\nhätte auf andere Art nicht abgesetzt werden können, als\nunerheblich abgetan, \"soweit der Schuldspruch in Frage\nsteht\". Hieraus folgt jedoch nicht, daß die wiedergegebene\nEinlassung des Beschwerdeführers Bu@® nach Ansicht der\n\n- 12 -\n\n- 12 -\n\nStrafkammer als Milderungsgrund zu werten war. Das\nbrauchte nach’ Lage der Dinge auch nicht in den Strafzumessungsgründen ausdrücklich erörtert zu werden. Wenn\ndas Landgericht das nicht getan hat, so ergibt sich\nhieraus nicht, daß es nicht geprüft hat, ob die Ein-\n\nö lassung Bun für die Strafzumessung von Bedeutung’ war.\n\n“Die Strafkammer hat diese Frage verneint. Denn sie sagt,\n\nzu seinen Gunsten sei nur zu berücksichtigen gewesen, daß\ner:sich bisher straffrei geführt habe. Das liegt inner-\n- halb ihres Ermessens und ist aus | Rechtegriinäen nicht zu\n\nbeanstanden.\n\n© Sarstedt . Siemer : Schnitt\n\nBörker Bundesrichter Hoepner ist\nnach Karlsruhe zurückgekehrt und kann deshalb\n\nnicht‘ unterschreiben. .\n\nSarstedt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-16/5-str-58-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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