{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-06-20_5_StR_219_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-06-20","aktenzeichen":"5 StR 219/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist auf den\nStrafausspruch wegen Diebstahls im Rückfalle\nzu beschränken, wenn der wiederaufnahmegrund\nnur darin besteht, daß die Verurteilungen,\ndie den Rückfall begründeten, inzwischen weggefallen sind.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz: StPO §§ 359 Nr.5, 370, 373 2227 077\n\nRechtssatz: Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist auf den\nStrafausspruch wegen Diebstahls im Rückfalle\nzu beschränken, wenn der wiederaufnahmegrund\nnur darin besteht, daß die Verurteilungen,\ndie den Rückfall begründeten, inzwischen weggefallen sind.\n\nAktenzeichen: 5 StR 219/58\nUrteil des BGH vom 20.Juni 1958 IG Hamburg\n\n5 StR 219/58\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Vladislav P ED aus um,\ngeboren an EB 1930 in SEBBEED (Tschechosiowakei),\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen fortgesetzten schweren Diebstahls i.R.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20.Juni 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr us\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 13.Januar 1958 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts \"wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte war am 7.April 1952 vom Landgericht in\nHamburg wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfalle\nzu drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Nach den damaligen Feststellungen hatte er gemeinschaftlich mit dem Kraftfahrer Uhr, zum Teil mit noch anderen Mittätern, in zahlreichen Fällen Gegenstände aus Kraftwagen gestohlen,\n\nDie Rückfallvoraussetzungen hatten in zwei früheren Bestrafungen wegen Diebstahls durch Urteile des Amtsgerichts\nin Hamburg vom 22.Januar 1946 und 9.Januar 1947 bestanden.\nIn den Jahren 1956 und 1957 wurden die Verfahren, in denen\ndiese beiden Urteile ergangen waren, wiederaufgenommen und\nauf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31.Dezember 1949\neingestellt.\n\nUnter Hinweis hierauf bat der Angeklagte durch seinen\n\nVerteidiger, das mit dem Urteil vom 7.April 1952 abgeschlossene Verfahren wiederaufzunehmen. Am 8.August 1957 erklärte\ndas Landgericht diesen Antrag für zulässig und begründet.\nIn dem Beschlusse heißt es, nach dem Wegfall der rückfallbegründenden Urteile werde der Angeklagte nicht mehr nach\n§ 244 StGB,. sondern nach einem milderen Strafgesetz zu bestrafen sein.\n\nAuf Grund der neuen Hauptverhandlung hat das Landgericht das Urteil vom 7.April 1952 dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen fortgesetzten schweren Diebstahls zu einer\nZuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt wird.\n\nDie Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDer Verteidiger hat in der Hauptverhandlung beantragt,\nbestimmte Personen als Zeugen darüber zu vernehmen, daß\nnicht der Angeklagte, sondern nur sie selbst den Kraftfahrer Uhr auf dessen Diebesfahrten begleitet hätten.\n\n- 53 -\n\n- 3 -\n\nDiesen Beweisamtrag hat die Strafkammer als unerheblich\nabgelehnt, weil nicht der Schuldspruch wegen fortgesetzten\nschweren Diebstahls, sondern nur der Strafausspruch Gegenstand des wiederaufgenommenen Verfahrens sei.\n\nDie Revision wendet sich vergeblich gegen diese Auffassung, von der das Landgericht auch im Urteil ausgeht\nund die es dort näher begründet.\n\nDie Wiederaufnahme des Verfahrens betrifft allerdings\nin aller Regel den Schuldspruch des früheren Urteils. Denn\nsie ist nach § 365 StPO nicht zu dem Zweck zulässig, nur\neine andere Strafe auf Grund desselben Strafgesetzes oder\neine Milderung der Strafe wegen verminderter Zurechnungsfähigkeit herbeizuführen. Die Wiederaufnahme ist zwar unter\nden Voraussetzungen des § 359 Nr.5 StPO statthaft, wenn\n\neine geringere Strafe auf Grund eines milderen Strafgesetzes\n\nin Betracht kommt. Diese Fälle liegen aber meistens so, daß\nsich auch der Schuldspruch ändert. So ist es z.B. nicht nur\n\ndann, wenn statt Diebstahls oder Betruges nur Unterschlagung,\n\nstatt Erpressung nur Nötigung angenommen wird, sondern auch\ndann, wenn strafschärfende Umstände wegfallen, die an die\nArt der Tatausführung anknüpfen, wie die Merkmale des\nschweren Diebstahls nach § 243 abs.1 StGB, des schweren\nRaubes nach § 250 Abs.1 Nr.1-4 StGB, des besonders schweren\nRaubes nach § 251 StGB, der räuberischen Erpressung nach\n\n§ 255 StGB, der schweren Amtsunterschlagung nach § 351 StGB\nusw. Bei allen diesen und zahlreichen anderen Tatbeständen\nläßt sich das erschwerende Merkmal nicht vom Schuldspruch\ntrennen.\n\nDer Wiederaufnahmegrund ist also selten von der Art,\ndaß er.nur den Strafausspruch betrifft und rechtlich vom\nSchuldspruch gelöst werden kann. Daraus erklärt es sich,\ndaß in der Rechtsprechung bisher, soweit ersichtlich,\nnicht entschieden worden ist, ob es eine solche Trennung\nim Wiederaufnahmeverfahren gibt, wenn sie nach allgemeinen\n\n-4-\n\ndb\n\n- 4A -\n\nGrundsätzen zulässig ist. So liegt es insbesondere, wenn\nnur die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls\n\n(§§ 244,250 abs.1 Nr.5,261,264 StGB) in Frage stehen;\n\ndenn sie gehören nicht zum Schuld-, sondern nur zum Strafausspruch.\n\nIn diesen Fällen sind zwar die Bedingungen erfüllt,\nunter denen das Verfahren mit dem Ziele nicht des Freispruches, sondern nur einer geringeren Bestrafung wiederaufgenommen werden darf (§ 359 Nr.5 StPO). Es geht aber\nnicht um die Verurteilung wegen einer anderen strafbaren\nHandlung, sei es auch nur um den ‚egfall eines strafschärfenden Merkmals der Tatausführung, sondern nur darum, ob\nauf den Angeklagten aus Gründen, die in seiner Person liegen, wegen derselben strafbaren Handlung ein besonderer\nStrafrahmen anzuwenden ist oder nicht. Darin ähneln diese\nFälle der verminderten Zurechnungsfähigkeit, auf die sich\nein Wiederaufnahmegesuch nicht stützen läßt (§ 363 StPO).\nSie können also als wiederaufnahmegründe geringeren Grades\nbezeichnet werden. Schon dies spricht dafür, daß das Verfahren ihretwegen nicht im vollen Umfange wiederaufgenonmen wird.\n\nNach den §§ 318, 327, 344 Abs.1, 352 Abs.1 StPO\nkönnen die Berufung und die Revision auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Diese Bestimmungen gehören zwar nicht zu den \"allgemeinen Vorschriften über\nRechtsmittel\", die nach § 365 StPO auch für den Antrag auf\nWiederaufnahme des Verfahrens gelten. Immerhin ist aber\nder Grundsatz, den sie enthalten, der Berufung und der\nRevision gemeinsam. Er läßt sich auf die Wiederaufnahme\ndes Verfahrens auch übertragen. Denn sie bezweckt ebenfalls die Nachprüfung eines Urteils. Von den Rechtsmitteln\nunterscheidet sie sich dadurch, daß sie nur unter erschwerenden Voraussetzungen zulässig ist, weil sie sich\ngegen ein schon rechtskräftiges Urteil richtet. Um so mehr\nGrund besteht, die Trennbarkeit auch hier anzunehmen\n\n-5-\n\n-5-\n\n(dafür wohl auch Kleinknecht-Müller, StPO 4.Aufl. § 368\nAnm.5a). Denn es handelt sich nicht darum, daß das Urteil\nnach dem Willen des Beschwerdeführers insoweit, als er es\nnicht angreift, erst rechtskräftig wird, sondern darum,\n\nin welchem Umfange erneut über eine Sache zu verhandeln ist,\ndie schon einmal rechtskräftig entschieden worden ist.\n\nRechtskräftige Urteile sind grundsätzlich unabänderlich. Nur in streng umgrenzten Ausnahmefällen sieht das\nGesetz die Wiederaufnahme des Verfahrens vor. Seinem Sinn\nentspricht es nicht, sie gegen den Schuldspruch auch dann\ndurchzuführen, wenn er von dem Wiederaufnahmegrund nicht\nin Frage- gestellt wird. Es ist auch zu bedenken, daß die\nTat dem Angeklagten nach vielen Jahren oft nicht mehr nachzuweisen, es jedenfalls regelmäßig schwierig ist, im\n„iederaufnahmeverfahren die Wahrheit zu ermitteln. Dieser\nNachteil muß zwar: hingenommen werden, wenn der Angeklagte\ngegen den Schuldspruch zulässige Einwendungen (§ 359 StPO)\nerhoben hat, die geprüft worden sind (§ 369 StPO) und\neine \"genügende Bestätigung gefunden\" haben (§ 370 StPO).\nHat er aber lediglich die kückfallvoraussetzungen angreifen\nund erschüttern können, so darf dies nicht dazu führen,\ndaß die Schuldfrage wieder aufgerollt und der Angeklagte\nmöglicherweise nur infolge des Zeitablaufs wegen Mangels\nan Beweisen freigesprochen werden muß.\n\nHierfür spricht schließlich der § 406c StPO, nach dem\ndas Wiederaufnahmeverfahren auf die Entscheidung über die\nEntschädigung des Verletzten beschränkt werden kann. Der\nGeneralbundesanwalt, der auf diese Bestimmung hingewiesen\nhat, hat ferner mit Recht ausgeführt, daß sich aus § 373\nAbs.1 StPO trotz seines Hortlautes nicht herleiten. läßt,\nin der neuen Hauptverhandlung könne das frühere Urteil. immer\nnur im ganzen entweder aufrechterhälten oder aufgehoben\nwerden,\n\nAus allen diesen Gründen brauchte das Landgericht das\nVerfahren nur wegen des Strafausspruches wiederaufzunehnen.\n\n-6-\n\niv\n\n- 6 -\n\nDiese Beschränkung ist in dem ÄAnordnungsbeschluß vom\n8.august 1957 auch genügend zum „usdruck gekommen. Der\n„uffassung des Generalbundesanwalts, dies sei, obwohl es\nrechtlich zulässig gewesen sein möge, nicht geschehen,\nvermag der Senat nicht zuzustimmen.\n\nDa die Hauptverhandlung also nur den Strafausspruch\nwegen Dicbstahls im Rückfalle betraf, ist der Beweisamtrag mit Recht als bedeutungslos abgelehnt worden.\n\nDer Senat braucht nicht zu entscheiden, ob sich die\nFrage des Rückfalles vom Schuläspruch immer, 2.B.\nauch dann trennen läßt, wenn es darum geht, ob der Angeklagte die Tat vor oder nach dem Zeitpunkte begangen\nhat, in dem er seine zweite Strafe wegen Diebstahls verbüßt hatte.\n\nII.\n\n„uf die allgemeine Sachrüge hat der Senat den Strafausspruch geprüft, jedoch keinen rechtlichen Fehler gefunden.\n\nDer Generalbundesanwalt hat Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-20/5-str-219-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 359","ref_norm":"359","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 365","ref_norm":"365","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 327","ref_norm":"327","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 363","ref_norm":"363","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 369","ref_norm":"369","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 373","ref_norm":"373","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406c","ref_norm":"406c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-20/5-str-219-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:09.963940+00:00"}}