{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-06-20_5_StR_208_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-06-20","aktenzeichen":"5 StR 208/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 208/58\n\n22210\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Karl-Heinz H EB aus Te,\ngeboren am ED 1929 in vB (Test?.),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft, .\nwegen Betruges im Rückfall\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 20.Juni 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hannover vom 17.Januar 1958 nebst\nden Feststellungen aufgehoben\n\na) im Falle 1,\nb) im Gesamtstrafausspruch,\nce) hinsichtlich der Polizeiaufsicht.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\n\nVerhandlung und Entscheidung an das Landgericht\n\n-2-\n\n7\n\n‘\n\n- 2.\n\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu entscheiden hat,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Betruges im Rückfalle in sieben Fällen\nzu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt\nworden. Das Landgericht hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt und die Polizeiaufsicht\nfür zulässig erklärt.\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision\neingelegt, die sein Verteidiger mit sachlichrechtlichen\nAngriffen gegen die Verurteilungen 1, 5 und 8, gegen den\nAusspruch als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und gegen\ndie Anordnung von Polizeiaufsicht begründet hat. In diesem\nUmfange war das angefochtene Urteil auf Rechtsfehler zu\nuntersuchen. Soweit der Angeklagte durch von ihm selbst\nunterzeichnete Schriftsätze zur Revision Stellung genommen\nhat, ist sein Vorbringen schon gemäß § 345 Abs.2 StPO\nunbeachtlich. Die Erweiterung des Revisionsamtrages durch\nSchreiben vom 19.Mai 1958 auf Nachprüfung der Verurteilung im Falle 9 wäre überdies verspätet.\n\nDas Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nl. Unzulässig sind die Einzelangriffe des Beschwerdeführers gegen seine Verurteilung wegen Betruges in den\nFällen 5 und 8, weil sie sich ausschließlich gegen die\nFeststellungen und die Beweiswürdigung als solche richten.\nDie Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge 1äßt keinen\nRechtsfehler erkennen,\n\n2. Anders verhält es sich im Fall 1, Hier wird die\nAnwendung des § 263 StGB durch die bisherigen Feststellungen\nnicht getragen.\n\nNach dem mitgeteilten Sachverhalt hat der Angeklagte\nim April 1956 der Norddeutschen Kundenkreditbank in\nEEE eine bei der Firma IB gekaufte Vitrine sowie\neine Couch zur Sicherung eines Kredites übereignet. Dabei\n\n-4-\n\n-4-\n\nist von ihm erklärt worden, daß diese Gegenstände weder\ngepfändet oder verpfändet noch mit Rechten Dritter belastet\nseien. Das Landgericht sieht diese Versicherung als falsch\nan, weil beide Gegenstände vorher schon der Sparkasse in\nHannover sicherungsübereignet worden wären.\n\nSoweit es die Couch anlangt, steht diese Annahme in\nWiderspruch mit Feststellungen des Urteils an anderer Stelle.\nAuf UA 5.8 wird nämlich dargelegt, daß der Angeklagte die\nbei der Firma Jim zekauften Möbel an die Sparkasse\nsicherungsübereignet habe; im Verzeichnis dieser Möbel\n(auf UA S.7) ist die Couch aber nicht enthalten,\n\nDanach ist es also möglich, daß die Couch unbelastet\ndurch Rechte Dritter an die Norddeutsche Kreditbank wirksam\nzur Sicherheit übereignet worden ist. Dann aber könnte es\nfraglich sein, ob der Bank infolge der unrichtigen Erklärungen des Angeklagten ein Schaden entstanden ist. Wenn\nnämlich der Wert der Couch hoch genug war, um den Kredit\nauch ohne Verwertung der Vitrine zu sichern, wären die\nVorspiegelungen des Angeklagten (er sei zahlungsfähig und\nhabe lastenfreies Eigentum an der Vitrine) nicht geeignet\ngewesen, einen Vermögensschaden zu verursachen, Der Senat\nkann dies nicht von sich aus entscheiden, weil über den\nWert der Couch im Urteil nichts mitgeteilt wird.\n\nDiese Frage verliert übrigens nicht dadurch an\nBedeutung, daß sich die Norddeutsche Kundenkreditbank wegen\nihrer Forderung von restlichen 203,20 M aus der Couch, die\nspäter verschwunden ist, nicht hat befriedigen können,\nDieser Schaden ist möglicherweise nicht durch die bei\nAbschluß des Kreditvertrages verübte Täuschung, sondern\ndurch andere nachträgliche Umstände verursacht worden.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges im\n\nFalle 1 war daher aufzuheben,\n\ndie\n3. Von dieser Aufhebung werden Strafaussprüche in\n\nden Fällen 5 und 8 nicht betroffen. Das Landgericht hat\n- 5.\n\n5.\n\ninsoweit die gesetzliche Mindeststrafe für Gewohnheitsverbrecher verhängt,\n\nEs ist im vorliegenden Falle auch ausgeschlossen, daß\nder Tatrichter den Angeklagten ohne den Schuldspruch im\nFalle 1 nicht als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher\nangesehen hätte. Diese Bewertung des Angeklagten hält\nübrigens auch den Einwendungen der Revision und der\nallgemeinen rechtlichen Untersuchung stand.\n\na) Die Hinweise des Rechtsmittels auf das schriftliche\nVorgutachten des medizinischen Sachverständigen Dr.Kurz\nüber die Frage der Zurechnungsfähigkeit gehen schon deshalb\nfehl, weil es nicht auf das vorläufige schriftliche Gutachten, sondern allein auf das in der Hauptverhandlung\nerstattete mündliche Gutachten des Sachverständigen ankommt.\nWortlaut und Inhalt der mündlichen Ausführungen des Sachverständigen entziehen sich aber der Nachprüfung des\nRevisionsgerichts; das angefochtene Urteil gibt nur das\nErgebnis der Darlegungen des Gutachters wieder. Zu einer\nnäheren Erörterung im Urteil bestand übrigens kein Anlaß,\nweil hier -- anscheinend auch nach Meinung der Revision -\nan der Zurechnungssfähigkeit des Angeklagten nicht ernsthaft\n\ngezweifelt werden konnte. Die Frage, ob der Angeklagte ein\ngefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, hat das Gericht\naber mit Recht ohne liilfe des Sachverständigen entschieden.\n\nb) Die Entscheidungsgründe teilen zwar nicht ausdrücklich\nmit, ob sich die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher auf Abs.1l oder auf Abs.2 des § 20a StGB\ngründet. Der Urteilszusammenhang läßt jedoch deutlich erkennen, daß § 20a Abs.1l StGB angewandt worden ist. Da dessen\nformelle Voraussetzungen erfüllt sind und weil die Gesamtwürdigung der früheren und der jetzigen Taten den Anfeklagten deutlich als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher\nkennzeichnet, bestehen auch gegen diesen Ausspruch keine\nBedenken.\n\n-6-\n\n-6 -\n\n4. Die angefochtene Entscheidung hebt ausdrücklich\nhervor, daß Polizeiaufsicht nur \"irrtümlich\" angeordnet\nworden sei, In der Tat fehlt es beim Rückfallbetruge an\neiner dem § 248 StGB entsprechenden gesetzlichen Bestimmung.\nNach § 38 StGB darf aber auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht nur in den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen\nerkannt werden.\n\nEntsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts\nwaren also die Verurteilung im Falle 1 und die Gesamtstrafe\neinschließlich der Anordnung von Polizeiaufsicht mit den\njeweiligen Feststellungen aufzuheben,\n\nSarstedt Schmidt Sienmer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-20/5-str-208-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248","ref_norm":"248","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-20/5-str-208-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:09.942927+00:00"}}