{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-06-20_5_StR_196_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-06-20","aktenzeichen":"5 StR 196/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 196/58\n\n2221 068\n\nImNamnmen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Alfred G EEE aus TE,\n\ndort geboren am EEE 1924,\n- Sachbezeichnung: REED u.a. -\n\nwegen fahrlässiger Hehlerei nach § 18 des Gesetzes über den\nVerkehr mit unedlen Metallen\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 20.Juni 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr gu\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten GW wird das\nUrteil des Landgerichts in Flensburg vom 30.November 1957\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist.\n\nIm Fall 30 der Anklageschrift (IIC2e der\nUrteilsgründe) wird das Verfahren auf Kosten der\n\nLandeskasse eingestellt. ,\n\n-2-\n\nIm weitergehenden Umfang der Aufhebung wird die\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das\nLandgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n-— Von Rechts wegen -\n\ngen\n\n6\n\n-3-\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten CiWw unter Freisprechung in einem Falle wegen fahrlässiger Hehlerei nach\n§ 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen in\nacht Fällen zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis\nverurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat sie zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie führt zur\nAufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte verurteilt\nworden ist.\n\nDer Senat hat von Amts wegen zu prüfen, ob ein ordnungsmäßiger Eröffnungsbeschluß vorliegt. Der Eröffnungsbeschluß,\nder dem Angeklagten eine fortgesetzte Straftat zur Last\nlegt, bezeichnet die Tat nur mit den abstrakten Merkmalen\nder Strafgesetze, die der Angeklagte verletzt haben soll.\n\nDas entspricht zwar nicht der Vorschrift des § 207 Abs.1 StPO.\nDie begangene konkrete Tat muß durch bestimmte Tatumstände\n\nso genau gekennzeichnet werden, daß keine Unklarheit darüber\n\"möglich ist, welche Handlungen dem Angeklagten zur Last gelegt werden (vgl.BGHSt 5,225,227). Es ist aber anerkannten\nRechts, daß zur Ergänzung eines fehlerhaften Eröffnungsbeschlusses die Anklageschrift herangezogen werden darf\n(vgl.BGHSt 10,137,138).\n\nDie Anklageschrift gibt für die Fälle 26, 27, 28, 31,\n33, 34 und 37 der Anklageschrift (IIC2db, c,d, £,h,i\nund k der Urteilsgründe) Ort, Zeit, Ausführungshandlung und\nGegenstand der Taten in einer Weise an, die Unklarheiten\nin der oben angegebenen Richtung ausschließt. Ob das gleiche\nauch für den Fall 25 der Anklageschrift (IIC 2a der\nUrteilsgründe) gilt, braucht der Senat nicht zu entscheiden,\nweil die Strafkammer den Angeklagten in diesem Falle freigesprochen hat. Anders liegt es im Falle 30 der Anklageschrift\n\n-4-\n\n-4-\n\n(II C 2 e der Urteilsgründe), Hier nennt die Anklageschrift\nzwar unter den Personen, die der Hehlerei an näher bezeichneter Diebesbeute beschuldigt werden, auch den Angeklagten. Sie gibt aber Handlungen, durch die er Hehlerei\nbegangen haben soll, nicht an. Es fehlt aus diesem Grunde\ninsoweit an der Verfahrensvoraussetzung eines ordnungsmäßigen Eröffnungsbeschlusses. Das Verfahren muß daher in\ndiesem Falle eingestellt werden.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten in den übrigen Fällen\nhat aus einem anderen Grunde keinen Bestand. Die Revision\nrügt zu Recht, daß die Vorschriften der §§ 230, 231 StPO\nverletzt worden seien.\n\nDie Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung\nvor der Strafkammer beweist, daß am dritten Verhandlungstag,\ndem 28.November 1957, zeitweise in Abwesenheit des Angeklagten verhandelt worden ist. Der Angeklagte war bei\nBeginn der Verhandlung um 8.30 Uhr nicht erschienen. Die\nStrafkamnmer hat daraufhin beschlossen, die Verhandlung ohne\nden Angeklagten fortzusetzen, In der Sitzungsniederschrift\nheißt es nun allerdings nach der Aufführung der erschienenen\nPersonen und der Feststellung, daß die Zeugen Nun,\nIlse GEB und Cr@W® nicht erschienen seien: \"Der Angeklagte GEB erklärte: Meine geschiedene Ehefrau ist\ninzwischen wiederverheiratet und trägt den Namen SB- \"\nBei diesem Vermerk handelt es sich jedoch um eine offenbare Unrichtigkeit. Dies ergibt der nachfolgende Teil der\nSitzungsniederschrift. Es heißt in ihm nach einem Vermerk\nüber die Vernehmung der. Zeugen HB und iD und\ndie Erklärung der Zeugin Anna Schw, daß sie von ihrem\nZeugnisverweigerungsrecht Gebrauch mache: \"Der Angeklagte\nCE erschien um 9.20 Uhr. Er entschuldigte sich damit,\ndaß er in seiner Unterkunft nicht geweckt worden sei.\"\n\nDie Strafkammer hat hiernach zeitweise in Abwesenheit des\nAngeklagten zur Sache verhandelt. Das war aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht zulässig.\n\n-5-\n\n-5-\n\nNach § 230 Abs.1 StPO findet gegen einen ausgebliebenen\nAngeklagten eine Hauptverhandlung grundsätzlich nicht\nstatt. § 231 Abs.2 StPO gestattet es allerdings, eine\nunterbrochene Hauptverhandlung unter im Gesetz näher\nbezeichneten Voraussetzungen in Abwesenheit des Angeklagten\nzu Ende zu führen, wenn der Angeklagte bei der Fortsetzung\nder Verhandlung ausbleibt. Das ist aber nur zulässig, wenn\nder Angeklagte eigenmächtig der Hauptverhandlung fernbleibt,\nwenn er den Versuch macht, den Gang der Rechtspflege zu\nstören und die Hauptverhandlung durch seine Abwesenheit\nunwirksam zu machen (vgl1.BGHSt 3,187,190; 10,304,305).\nDiese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn der Angeklagte\nam Erscheinen durch Umstände gehindert wird, die von seinem\nwillen unabhängig sind. So liegt es hier.\n\nDer Angeklagte hat, wie bereits oben mitgeteilt worden\nist, sein verspätetes Erscheinen damit entschuldigt, daß\ner nicht geweckt worden sei, also verschlafen habe. Die\nStrafkammer hat ihm diese Entschuldigung abgenommen. Ein\nVerschlafen ist aber in aller Regel ein Umstand, der vom\nWillen des Verschlafenden unabhängig ist. Daß dieser Umstand\nder Strafkammer noch nicht bekannt war, als sie die\nVerhandlung in Abwesenheit des Angeklagten fortsetzte,\nist rechtlich unerheblich. Die irrige Annahme des Tatrichters,\ndaß die tatsächlichen Voraussetzungen des § 231 Abs.2 StPO\ngegeben seien, macht eine Verhandlung in Abwesenheit des\nAngeklagten jedenfalls dann nicht rechtmäßig, wenn der\nIrrtum noch im Laufe der Hauptverhandlung offenbar wird.\nDie Strafkammer mußte den Teil der Verhandlung, der\nunzulässigerweise in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt\nwurde, nach dessen Erscheinen wiederholen, Das ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht geschehen.\n\n-6-\n\n-6 -\nDer Verstoß gegen die §§ 230, 231 StPO ist ein unbedingter Revisionsgrund (§ 338 Nr.5 StPO).\n\nDie weiteren Revisionsrügen brauchen hiernach nicht\nerörtert zu werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des General-\n\nbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchnitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-20/5-str-196-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-20/5-str-196-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:09.924864+00:00"}}