{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-06-20_5_StR_176_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-06-20","aktenzeichen":"5 StR 176/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 176/58\nund\n\n5 StR 178/58 2\n227 068\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Dreher Josef O0 EEE , wonnungslos,\ngeboren am ED 929 in AM Kreis EEE Schiesien),\n\nzur Zeit in Haft, -\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20.Juni 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr (EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revisionen des Angeklagten werden\naufgehoben:\n\n1. das Urteil des Landgerichts in Berlin\nvom 12.Juni 1957\n\na) soweit der Angeklagte wegen Vergehens\ngegen § 175 StGB in vier Fällen mit\nunbekannten Männern (also mit Ausnahme\ndes Falles EN) verurteilt worden\nist. Insoweit wird das Verfahren auf\nKosten der Landeskasse eingestellt.\n\nb) im Gesamtstrafausspruch.\n\n2. das Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n5.Dezember 1957 samt den Feststellungen\nin Gesamtstrafausspruch.\n\nII, Im übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\nIII, Die Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung über die nunmehr gegen den Angeklagten\nzu verhängende Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch — soweit dies noch nicht geschehen\nist — über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden\n\nhat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nPe\n\n-53-\n\nGründesz\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten zunächst durch\nUrteil vom 12.Juni 1957 wegen Vergehens gegen § 175 StGB\nin fünf Fällen und wegen eines Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Sodann hat das Landgericht den Angeklagten am\n5.Dezember 1957 wegen schweren Raubes zu drei Jahren und\nsechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Zugleich hat die\nStrafkammer aus dieser Einsatzstrafe und den im Urteil vom\n12.Juni 1957 verhängten Einzelstrafen eine neue Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus gebildet.\n\nDer Angeklagte hat gegen beide Urteile Revision eingelegt. Die gegen das Urteil vom 5.Dezember 1957 eingelegte\nRevision hat das Landgericht gemäß § 346 Abs.1 StPO durch\nBeschluß vom 12.Februar 1958 als unzulässig verworfen,\nweil das Rechtsmittel nicht in der Frist des § 345 Abs.1\nStPO begründet worden ist. Die Revisionsbegründung des\nPflichtverteidigers war erst nach Fristablauf beim Landgericht eingegangen. Der Angeklagte hat nach § 346 Abs.2\nStPO auf die Entscheidung des Revisionsgerichtes angetragen und gleichzeitig gebeten, ihn gegen die Versäumung\nder Revisionsbegründungsfrist wieder in den vorigen Stand\neinzusetzen. Dieses frist- und formgerecht angebrachte\nGesuch ist begründet. Daß der Pflichtverteidiger die\nRevisionsbegründung verspätet eingereicht hat, ist für\nden in Haft befindlichen Angeklagten ein unabwendbarer Zufall. Der Senat setzt den Angeklagten daher hiermit gegen\ndie Versäumung der Revisionsbegründungsfrist wieder in\nden vorigen Stand ein. Der- Beschluß des Landgerichts vom\n12.Februar 1958 ist damit aufgehoben.\n\nDie Revisionen sind nur zum Teil begründet.\nI. Die Revision gegen das Urteil vom 12.Juni 1957.\n\n1. Die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 175 StGB\nin fünf Fällen kann nicht bestehenbleiben. Insoweit\n\n-4-\n\n-4-\n\nfördert die von Amts wegen erforderliche Prüfung der\nVerfahrensvoraussetzungen Mängel des Beschlusses über die\nEröffnung des Hauptverfahrens zutage.\n\nDer Beschluß vom 25.Mai 1957 (B1.18 d.A. 60 Js 506/57\ndes Generalstaatsanwalts beim Landgericht in Berlin) legt\ndem Angeklagten insoweit zur last\n\n1. in Berlin von 1953 bis 1955 in mindestens vier\nFällen mit anderen Männern, nämlich mit unbekannten Homosexzuellen, die er in verschiedenen\nGaststätten und am Bahnhof Zoo kennengelernt\nhatte, gewerbsmäßig Unzucht, und zwar gegenseitige\nOnanie getrieben zu haben,\n\n2. in Berlin-Charlottenburg im Januar 1957 durch\neine weitere, fortgesetzte Handlung sich von dem\nanderweitig verfolgten Krankenpfleger Erich\nBED sewerbsmäßig, nämlich gegen freie Wohnung\nund Verpflegung zur Unzucht haben mißbrauchen\nzu lassen.\n\nDie durch diesen Eröffnungsbeschluß zum Gegenstand\nder Hauptverhandlung gemachten Taten waren somit in Bezug\nauf die ersten vier Taten weder nach Zeit und Ort, noch\nnach der Persönlichkeit der Mitbeteiligten des Angeklagten\nin der Weise bezeichnet, daß eine bestimmte Tat zu erkennen\ngewesen wäre. Das gehört aber zum wesentlichen Inhalt eines\nEröffnungsbeschlusses. Er entspricht daher insoweit nicht\nden Anforderungen des § 207 Abs.1 StPO. Das hat der Senat,\nder sich insoweit in Übereinstimmung mit der. Rechtsprechung\ndes Reichsgerichts befindet (vgl. HRR 1939,1282; HRR 1940,\n340) in seinem Urteil vom 26.Februar 1957 (BGHSt 10,137)\nbereits näher \"argelegt.\n\nAuch die zur Ergänzung eines fehlerhaften Eröffnungsbeschlusses heranzuziehende Ankisgeschrift ergibt hinsichtlich der ersten vier fälle weder in ihrer sogenannten Formel, noch in dem \"wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen\"\n\n-5—-\n\n-5-\n\nweitere Einzelheiten. Damit fehlt dem Verfahren eine notwendige Voraussetzung. Das muß seine Einstellung zur Folge\nhaben.\n\nWegen des dargelegten Mangels des Eröffnungsbeschlusses\nbraucht das Verfahren jedoch nicht hinsichtlich sämtlicher\nim Urteil vom 12.Juni 1957 abgeurteilten Taten aufgehoben\nzu werden. Bezieht sich vielmehr der Mangel nur auf einzelne besondere Straftaten, nicht aber auf andere, die\njenen gegenüber selbständige Handlungen darstellen, so\nkann die Einstellung auf den Teil beschränkt werden, der\nvon dem Mangel betroffen ist (vgl.RG HRR 1940,340 mit\nweiteren Nachweisen). So ist der Senat auch bereits in\ndem angeführten, in BGHSt 10,137 abgedruckten Urteil verfahren.\n\nHinsichtlich der übrigen am 12.Juni 1957 abgeurteilten\nStraftaten entspricht der Eröffnungsbeschluß jedoch den\nAnforderungen, die an ihn nach der Rechtsprechung des\nReichsgerichts und des Bundesgerichtshofs zu stellen sind.\nDas gilt auch von dem fünften Fall des Vergehens gegen\n§ 175 StGB, weil hier die Person des Partners angegeben\nund die Tatzeit hinreichend bezeichnet ist.\n\n2, Die auf die Revision in sachlicher Beziehung vorzunehmende Prüfung brauchte sich somit nur auf die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 175 StGB im Falle\nBüchner und wegen Diebstahls zum Nachteile BEP ru\nbeschränken.\n\nWas die Revision zu den verbleibenden beiden Straftaten vorbringt, ist unbegründet. Zu Unrecht meint die\nRevision insbesondere, es fehle für die Bemessung der\nauf fünf Monate festgesetzten Einzelstrafe in dem Unzuchtsfall EEE an einer Begründung. Die Revision übersicht\nanscheinend, daß die Ausführungen der Strafkammer über\ndas Vorleben des Angeklagten sich auch auf die Bestrafung\nwegen Unzucht im Falle BE, nicht nur auf den Diebstahl zu dessen Nachteil beziehen.\n\n-6-\n\nDaß die Strafkammer zum Nachteil des Angeklagten auch\ndessen Vorstrafen wegen Vergehens gegen § 330a StGB und\nseine Neigung zum Trunke gewertet hat, ist entgegen den\nVortrage der Revision nicht zu beanstanden. Auch stößt\nsich die Revision zu Unrecht an dem Satz: \"Anstatt in\nseinem Mangelberuf als Dreher zu arbeiten und ein gesetzmäßiges und georänetes Leben zu führen, hat der Angeklagte,\nwenn überhaupt, anderweitig gearbeitet.\" Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe kann hier keinem Leser zweifelhaft\nsein, daß die Strafkammer nicht als straferschwerend dem\nAngeklagten angerechnet hat, daß er nicht als Dreher, sondern in einem anderen Beruf gearbeitet hat. Das könnte\nallerdings rechtsirrig sein. Das Landgericht bringt jedoch\nzum Ausdruck, daß der Angeklagte deshalb wiederum Straftaten begangen habe, weil er die Möglichkeit eines soliden\nBroterwerbs in seinem Mangelberuf bewußt nicht genutzt,\nsondern es aus Haltlosigkeit und Willensschwäche vorgezogen habe, ein unstetes Leben zu führen und größtenteils\nüberhaupt nicht zu arbeiten. Dagegen ist nichts einzu-\n\nwenden.\n\nII. Die Revision gegen das Urteil vom 5.Dezember 1957.\n\n1. Gegen seine Verurteilung wegen schweren haubes hat\nder Angeklagte nur die allgemeine Sachrüge erhoben. Die\nhierauf vom Senat vorgenommene Prüfung des Urteils hat\nkeinen Rechtsfehler ergeben. Das gilt zunächst von den\nSchuldspruch. Insoweit ist die Revision offensichtlich\nunbegründet,\n\n2. Näherer Ausführungen bedarf es nur zum Strafausspruch. Das Landgericht hat nicht ausschließen können,\ndaß der Angeklagte zur Tatzeit infolge des am Tattage\nsenossenen Alkcohols in seiner Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen ist. Die Strafkammer hat daher\ndie Strafe auf Grund der Kannvorschrift des § 51 abs.2\nin Verbindung mit § 44 StGB gemildcert. Sie geht dabei so\n\n- T-\n\n-7-\n\nvor, daß sie die Strafe zunächst ohne Berücksichtigung\ndieses Milderungsgrundes auf fünf Jahre und sechs Monate\nZuchthaus festsetzt und alsdann diese Strafe auf drei\nJahre und sechs Monate Zuchthaus ermäßigt.\n\nEin derartiges Verfahren ist für die unmittelbare\nAnwendung des § 44 StGB nicht unbedenklich. Denn die\nVersuchsstrafe ist grundsätzlich aus dem durch § 44 StGB\nzusammen mit der Tatvorschrift gebildeten Strafrahmen zu\nentnehmen. Das Verfahren, die für die als vollendet gedachte Tat angemessene Strafe zu mildern, ist nur dann zulässig, wenn sich der Umfang und die Folgen der als vollendet gedachten Tat bereits zuverlässig beurteilen lassen\n(vgl. BGHSt 1,115). Unter diesem Gesichtspunkt können sich\njedoch für die Straffestsetzung nach § 51 Abs.2 in Verbindung mit § 44 StGB keine Bedenken ergeben. Hier ist davon auszugehen, daß die Tat des. Angeklagten zur Vollendung\ngekommen ist, der Erfolg mithin feststeht. Wählt das\nGericht in einem solchen Falle für die Festsetzung der\nStrafe den Umweg über die Strafe, die angemessen wäre,\nwenn § 51 abs.2 StGB nicht anwendbar wäre, so kann das\nnach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (HRR 1942,380)\nnicht beanstandet werden. Andererseits hat der Oberste\nGerichtshof für die Britische Zone (OGHSt 1,190,194) für\ndie Milderung nach § 51 Abs.2 StGB Bedenken gegen das von\nder Strafkammer eingeschlagene Verfahren erhoben. Er hat\nausgeführt, im Falle des § 51 Abs.2 StGB komme es nicht\nauf den Unterschied zwischen vollendeter und unvollendeter\nTat an. Ein für die Anwendung des § 44 StGB beim Versuch\nmöglicher Denkvorgang versage hier, denn der Richter müßte\ndem festgestellten Zustand den gedachten Zustand voller\nZurechnungsfähigkeit gegenüberstellen. Das sei eine unerfüllbare aufgabe. Eine sichere Vorstellung darüber, wie\nein geistig minderwertiger Mensch Seistig beschaffen sein\nwürde, wenn er nicht minderwertig wäre, könne nicht gewonnen werden (aaO S.195).\n\n-8-\n\nDer Senat brauchte nicht zu entscheiden, ob der Auffassung des Obersten Gerichtshofes der Vorzug gegenüber\nder Rechtsprechung des Reichsgerichts zu geben ist. Die\nBedenken treffen jedenfalls für den Fall einer auf Trunkenheit beruhenden vorübergehend - verminderten Zurechnungsfähigkeit nicht zu. Hier ist es für den Richter angesichts\ndes in der Hauptverhandlung nüchternen Angeklagten nicht unmöglich, eine sichere Vorstellung von seiner Beschaffenheit in voll zurechnungsfähigen Zustande zu erlangen.\n\nLuch im übrigen sind gegen die Strafzumessung wegen\ndes schweren Raubes durchgreifende Bedenken nicht vorhanden. Anlaß zu Bedenken könnte hoch folgender Satz\ngeben: \"Die Kammer vertritt auch weiterhin den Standpunkt, '\ndaß die selbstverschuldete Trunkenheit des Angeklagten\nkein Grund ist, mildernde Umstände zuzubilligen.\"\n\nDarüber, ob mildernde Umstände vorliegen, hat zwar\nder Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu\nentscheiden. Er ist im Einzelfalle berechtigt, einem Täter,\nder unter einem erheblichen Alkoholeinfluß gehandelt hat,\nmildernde Umstände deshalb zu versagen, weil dieser Zustand selbstverschuldet war. Es ist äber bedenklich, wenn\nder Tatrichter etwa von dem Grundsatz ausginge, eine\nselbstverschuldete Trunkenheit könne niemals mildernde Umstände begründen. Darauf hat der Senat in seinem\nUrteil 5 StR 621/57 vom 22.April 1958 bereits hingewiesen.\nIndessen hat die Kammer im vorliegenden Falle ihre Ausführungen erkennbar auf gerade diesen Angeklagten bezogen,\nvon dem sie vorher gesagt hat, er \"wußte auch, daß er in\nangetrunkenem Zustand gewalttäig werden kann, er hätte\ndaher die Pflicht gehabt, den Alkohol zu meiden\". Außerdem\nspricht hierfür die Hervorhebung der Tatsache, daß der\nAngeklagte bereits dreimal wegen Volltrunkenheit bestraft\nworden ist. |\n\n-9-\n\n- 9.\n\nUnzulässig war es schließlich, wenn die Strafkammer\n\"Dezüglich des Lebenslaufes und der Vorstrafen des /ngeklagten\" auf die Gründe des Urteiles vom 12.Juni 1957\nBezug genommen hat. Das ist im vorliegenden Falle jedoch\nunschädlich, weil - wenn auch knapp -— in den Strafzumessungsgründen die entscheidenden Feststellungen nochmals\nwiederholt worden sind.\n\n3. Sonach sind auch gegen die Strafzumessungsgründe\nkeine durchgreifenden Bedenken vorhanden. Das Urteil vom\n7.Dezember 1957 war daher nur im Gesamtstrafausspruch aufzuheben, der durch die Einstellung wegen der vier Vergehen nach § 175 StGB seine Grundlage verloren hat.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-20/5-str-176-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-20/5-str-176-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:09.879837+00:00"}}