{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-06-20_5_StR_157_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-06-20","aktenzeichen":"5 StR 157/58","doktyp":null,"leitsatz":"Wer in ein Gebäude einsteigt oder einbricht,\num sich Geld, Wertsachen oder sonstige Gegenstände des gemeinen Diebstahls anzueignen,\naber nur geringe Mengen von Nahrungs- und\nGenußmitteln oder Gegenständen des hauswirtschaftlichen Verbrauchs findet und zum\nalsbaldigen Verbrauch mitnimmt, begeht\nversuchten schweren Diebstahl in Tateinheit\nmit einer Übertretung des § 370 Abs.1 Nr.5 StGB\n(im Anschluß an RGSt 30,57; 68,197).","text_plain":"Für das Nachschlagewerk! ey\nNicht für die Amtliche Sammlung! 2221 067\n\nGesetz: StGB §§ 243, 370 Abs.1 Nr.5\n\nRechtssatz: Wer in ein Gebäude einsteigt oder einbricht,\num sich Geld, Wertsachen oder sonstige Gegenstände des gemeinen Diebstahls anzueignen,\naber nur geringe Mengen von Nahrungs- und\nGenußmitteln oder Gegenständen des hauswirtschaftlichen Verbrauchs findet und zum\nalsbaldigen Verbrauch mitnimmt, begeht\nversuchten schweren Diebstahl in Tateinheit\nmit einer Übertretung des § 370 Abs.1 Nr.5 StGB\n(im Anschluß an RGSt 30,57; 68,197).\n\nAktenzeichen: 5 StR 157/58\nUrteil des BGH vom 20.Jun: 1958 LG Stade\n\n5 StR 157/58\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Alfred M EP aus Hei,\ngeboren am NEED 1930 in SC Ostpr.) ,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen schweren Rückfalldiebstahls und Betruges\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20.Juni 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr up\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Stade vom 20.Dezember 1957 aufgehoben, soweit er in den Fällen Abschn.A Nr.3, 13,\n534, 35, 39, 40 und 42 der Urteilsgründe wegen schweren\nDiebstahls im Rückfalle und soweit er wegen Betruges\nverurteilt worden ist. Zugleich werden die Feststellungen,\ndie den Schuldsprüchen wegen schweren Diebstahls in den\nFällen Nr.39 und 42 und wegen Betruges zugrundeliegen,\ndie Gesamtstrafe und der Ausspruch über den Veriust\nder bürgerlichen Ehrenrechte aufgehoben.\n\n- 2.\n\n-2.-\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen 45 schwerer, 12 versuchter\nschwerer und zweier vollendeter einfacher Rückfalldiebstähle,\nferner wegen Betruges in 11 Fällen zu einer Gesamtstrafe\nvon acht Jahren Zuchthaus verurteilt, die Untersuchungshaft\nangerechnet und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei\nJahre aberkannt,\n\nDie Revision rügt Verletzung des § 244 Abs,2 StPO\nund des sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Teil Erfolg.\n\nI.\nDie Verfahrensbeschwerde greift nicht durch.\n\n1. Soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen\nBetruges richtet, gibt sie keine Beweismittel an, die das\nLandgericht pflichtwidrig nicht von Amts wegen benutzt\nhaben soll. Sie ist daher in diesem Punkte unzulässig\n(BGHSt 2,168).\n\n2. Die Rüge, das Landgericht habe infolge ungenügender\nAufklärung einen Fortsetzungszusammenhang verneint, wird\nbei der Sachbeschwerde behandelt (unten Nr.II 3).\n\nII.\nDie Sachrüge ist nur in einigen Fällen begründet.\n\n1, Wie das Urteil in seinem Abschn.A näher schildert,\nbrach oder stieg der Angeklagte in der Zeit vom 16.März\nbis 5.September 1957 in 45 alleinstehende Häuser ein, um\nhauptsächlich Geld und solche Sachen zu stehlen, die er\nentweder in Pfandhäusern versetzen oder selbst gebrauchen\nkonnte, Nach seiner Flucht aus dem Gerichtsgefängnis in\nBuxtehude am 27.August 1957 wollt® er daneben auch Lebensmittel und Getränke entwenden.\n\na) In den Fällen, die das Urteil im Abschn.A unter\nNr.3, 15, 34, 35, 39 und 40 behandelt, fand er nur\n\n-4A-\n\nPe\n\nLebens- oder Genußmittei und eignete sie sich an. Im Falle\nNr.42 nahm er außer einer Büchse Fleischkonserven und 100\nZigaretten \"andere Kleinigkeiten\" mit.\n\nDas Landgericht sieht hierin stets einen vollendeten\nschweren Diebstahl,\n\nDagegen wendet sich die Revision mit Recht.\n\nIn den Fällen Nr.3, 13, 34, 35 und 40 geht aus den\nFeststellungen des Urteils hervor, daß der Angeklagte nur.\ngeringe Mengen von Nahrungs- oder Genußmitteln 'entwendete,\num sie alsbalä zu verbrauchen, Das kann auch in den Fällen\n\nNr.39 und 42 so sein, hängt bei ihnen aber von tatsächlichen\n\nUmständen, die noch nicht geklärt sind, und von der tatrichterlichen Würdigung ab. Es ist insbesondere im Falle\nNr.42 nicht erkennbar, ob die \"anderen Kleinigkeiten\"\nNahrungs- oder Genußmittel oder Gegenstände des haus--\nwirtschaftlichen Verbrauchs waren,\n\nSoweit Ger Angeklagte nur Sachen entwendete, die nach\nArt und Meng= oder Wert unter 5 370 Abs.1 Nr.5 StGB fielen\nund die er alsrald verbrauchen wollte, liegt kein vollendeter schwerer Diebstahl vor.\n\nDie Verbrauchsmittelentwendung,-der sogenannte Mundraub,\n\nbleibt auch dann eine Übertretung, wenn der Täter dabei eins\nder Merkmale des § 245 Abs.1 StGB verwirklicht (RGSt 14,\n312,315; 53,229).\n\nDer Angeklagte hz‘te es ailsrdings, als er in die\nHäuser einbrach oder einstieg, auf wertvollere Sachen abgesehen, Da.er sie .jedoch nicht fand, blieb es beim Versuch.\ndes schweren Diebstahls, Dieser. ist nicht, wie das Tandgericht annimmt, deshalb vollendet, weil der ingeklagte,\nder mit dem Vorsaiz> dcs gemeinen Diebstahls in das Gebäude\neingebrochen oder eingestiegen war, immerhin Sachen, wenn\nauch nur Nahrungs- cGer Gerußniitel in geringer Menge, entwendete. Diess Waernanre kann, wenn sie zum alsbaldigen\n\n-5-\n\n-5..\n\nVerbrauch geschieht, den äußeren Tatbestand des Diebstahls\nnicht erfüllen, Sie bleibt eine Übertretung des § 370 Abs.1l\nNr.5 StGB und steht mit dem versuchten schweren Diebstahl\nin Tateinheit (RGSt 30,67; 68,197; RG JW 1938,2892,2893\n\nund die unveröffentlichten Urteile des Bundesgerichtshofs\nvom 27.November 1952 - 4 StR 385/52 - und 6.November 1956\n\n- 5 StR 309/56 -).\n\nIn der Entscheidung 3 StR 716/51 vom 15.November\n(nicht Januar) 1951 (mitgeteilt von Dallinger MDR 1952,147)\nhat allerdings der damalige 3.5trafsenat des Bundesgerichtshofs einen vollendeten schweren Diebstahl bei folgender\nSachlage angenommen. Jemand hatte einen Kassenschrank\nerbrochen, darin aber nur zwei Schachteln Zigaretten gefunden\nund sie sich angeeignet. Sein Vorsatz war jedoch von vornherein darauf gerichtet, den ganz en mitnehmenswerten\nInhalt des Geldschrankes zu stehlen. So liegt es hier\nnicht. Ob dem Urteil zuzustimmen ist, kann daher offenbleiben.\n\nAuch die Entscheidung BGHSt 9,253 behandelt nicht den\nvorliegenden, sondern den umgekehrten Fall, daß jemand mit\n\"Mundraubvorsatz\" in ein Gebäude einsteigt, drinnen aber\nwertvolle Sachen stiehlt. Dann wird schwerer Diebstahl\nangen:mmen, weil der Wille, Nahrungs- sder Genußmittel zum\nalsbaldigen Verbrauch zu entwenden, ebenfalls eine \"diebische\nAbsicht\" sei. Das betrifft nur die inne re Einstellung,\ndie jemand, der aus einem Gebäude Gegenstände des gemeinen.\nDiebstahls wegnimmt, beim Einsteigen »der Einbrechen gehabt\nhaben muß. Daß dafür die im \"Mundraubvorsatz\" liegende\ndiebische Absicht genügt, bedeutet nicht, daß die Wegnahme\nvon \"Nahrungs- oder Genußmitteln in geringer Menge zum alsbaldigen Verbrauch\" den äußeren Tatbestand des\nschweren Diebstahls erfüllen, also bewirken könne, daß der\nim Einsteigen „der Einbrechen liegende Versuch, wertvollere\nSachen zu stehlen, zum vollendeten schweren Diebstahl wird.\n\n-6-\n\nBr\n\nDie vom Tandgericht angeführten Entscheidungen (BGH\nNJW 1952,1184 Nr.21; BGH bei Dallinger MDR 1953,272)\nkönnen seine Rechtsansicht ebenfalls nicht stützen. Ihr\nGegenstand ist nicht die Unterscheidung zwischen Diebstahl\nund Verbrauchsmittelentwendung, sondern innerhalb des\nTatbestands des schweren Diebstahls die Frage, welche\nBedeutung es hat, wenn der Täter statt der ursprünglich\nbegehrten Sache eine andere wegnimmt, die nach Art und\nWert ebenfalls Gegenstand des gemeinen Diebstahis sein\nkann, also nicht etwa unter § 370 Abs.1 Nr.5 StGB fällt.\n\nDer Senat hat allerdings in einem Urteil vom\n14.September 1955 (mitgeteilt von Dallinger MDR 1957,15)\nentschieden, daß keine Notentwendung nach § 248a StGB,\nsondern ein voiiendeter Diebstahl vorliegt, wenn der Täter\nzwar aus Not handelt, aber wertvolle Sachen stehlen wollte\nund sich nur deshalb mit geringwertigen begnügen muß, weil\ner keine anderen findet, Diese Entscheidung, die Schönke-Schröder StGB 8.Aufi. § 243 Ann.XV 1 b erwähnen, ist\nvielleich*; mit dem jetzt eingenommenen Standpunkte schwer\nvereinbar. Diesem mag es entsprechen, in jenem Falle nur\nversuchten Diebstahl in Tateinheit mit Notentwendung nach\n§ 248a StGB anzunehmen. Das kann hier jedoch auf sich\nberuhen.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten\nschweren Diebstahls mi:ß darer in den Fällen Abschn,A Nr,3,\n15, 34, 35, 39, 40 und 42 des angefochtenen Urteils aufgehoben werden. Die Feststeilungen können in den Fällen\nNr.5, 13, 54, 35 und AO bestehenbleiben, weil sie er-\n\nschöpfend sind und eine abschlisßende recktliche Beurteilung\n\nermöglichen. Der Senat sieht jedoci: mit Rücksicht auf\n§ 265 Abs.1 StPO davor ab, den Schuldspruch dahin zu\n\nberichtigen, Gaß versuchter schwerer Diebstahl in Tateinheit\n\nmit Verbrauchsmittzlentwendurg vorliegt, Er braucht daher\nauch nicht zu prüfen, rb die orforderlichen Strafanträge\n\n- 7 -\n\n7 -\n\n(§ 370 Abs.2 StGB) gestellt sind und die Strafverfolgung\nwegen der Übertretung nicht verjährt ist. Das wird das\nLandgericht nachzuholen haben,\n\nb) Die übrigen Einwendungen, die die Revision in den\nFällen des Abschnitts A der Urteilsgründe gegen die Annahme\nvollendeter schwerer Diebstähle erhebt, sind unbegründet.\n\nDie Strafkammer nennt in ihren rechtlichen Ausführungen\n(UA S.14) auch den Fall Nr.4, in dem es sich nicht um eine\nGenußmittelentwendung, sondern ausschließlich um den\nDiebstahl eines Rundfunkgeräts und einer Taschenuhr handelt.\nDas ist jedoch nur ein Schreibfehler. In Wahrheit ist der\nFall Nr.3 gemeint. Die von der Revision gerügte Unklarheit\nder Urteilsgründe liegt daher nicht vor,\n\nDer Angcklagte stahl im Falle Nr.9 ein Messer und\neinen einfachen Rasierapvarat, im Falle Nr.11 einen Rasierapparat mit Batterie ınd im Falle Nr,31 neben einem halben\nPfund Kekse eins Taschenlange. Messer, Rasierapparate und\nTaschenlampen sind keine Gegenstände des hauswirtschaftlichen\nVerbrauchs, sondern zum Gebrauch bestimt. Eine Übertretung\ndes § 370 Abs.i Nr,5 StGE kommt daher entgegen der Auffassung der Revisien nicht in Betracht.\n\nIm Falle Nr.41 brach der Angeklagie in ein Haus ein,\ndurchsuchte es nach Wertsachen, fand eine verschlossene\nStahlkassette, nahm sie mit und öffnete sie einige hundert\nMeter vom Hause entfernt. Da sie keine Wertgegenstände enthielt, ließ er sie dort zurück. Die Revision meint, er habe\nsich von vornherein nur den Inhait der Kassette und nicht\ndiese selbsi aneignen wollen, so daß nur ein Versuch des\nschweren Diebstahls vorliege. Das trifft nicht zu. Das\nLandgericht geht erkennbar davor aus, daß sich der Angeklagte die Kassette selbst jedehfalls solange zuzueignen\nbeabsichtigte, bis er sie erbrochen haben würde. Daß er sie\ndann in einiger Entlernung von Hause liegen ließ, schließt\ndie Zueigrungsabsicht selbst dann nicht aus, wenn er dies\nvon Arfarg an gewollt haben soli*te. Denn dann überließ er\n\n-8-\n\n- 8 -—\n\nes ganz dem Zufall, ob der Eigentümer die Kassette zurückerhalten werde.\n\n2. Aus dem gleichen Grunde hat die Strafkammer in der\nWegnahme des Fahrrades, mit dem der Angeklagte von Buxtehude\nnach Tostedt fuhr und das er dort am Rande des Ortes abstellte, mit Recht keinen bloßen unbefugten Fahrzeuggebrauch\nnach § 248b StGB, sondern einen Diebstahl gefunden (Abschn,C\nder Urteilsgründe). Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichishofs über die Wegnahme von\nKraftfahrzeugen (vgl. BGHSt 5,205,206).\n\n3. Das Landgericht verneint einen Fortsetzungszusammenhang zwischen den zahlreichen Diebstählen des Angeklagten mit der Begründung, er habe nach seiner eigenen\nEinlassung nicht von Anfang an die Absicht gehabt, so viele\nEinbruchsdiebstähle zu begehen, bis er von ihrem Ertrage\nseine Schulden von etwa 3000 iM werde bezahlen können; er\nhabe sich vielmeir nach seiner eigenen Darstellung in den\nZwischenzeiten um Arbeit bemüht (UA S.15).\n\nDer Beschwerdeführer macht geltend, diese Erklärung\nbeziehe sich erkennbar nicht auf die Zeit nach seiner Flucht\naus dem Gefängnis. Die Strafkammer habe es unterlassen, ihn\ndanach näher zu fragen, und habe dadurch gegen § 244 Abs.2\nStPO verstoßen,\n\nDieser Vortrag vermag die Aufklärungsrüge nicht zu\nbegründen (BGHSt 4,125,126).\n\nAußerdem liegt ein Gesamtvorsatz im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BG@HSt 1,313,315) auch dann\nnicht vor, wenn der Angeklagte, wie die Revision vorträgt,\nnach dem Entweichen aus der Untersuchungshaft willens war,\n\"sich die notwendigen Bekleidungsstücke, Lebensmittel sowie\nGeldbeträge für sein Fortkommen zu verschaffen\",\n\n4. Soweit die Revision gegen die Schuldsprüche wegen\nvollendeten schweren Dicbetahis (Abschnitt A), wegen\n\n-9 -\n\nversuchten schweren Diebstahls (Abschnitt B) und wegen\nvollendeten einfachen Diebstahls (Abschnitt C) im einzelnen\nnichts vorbringt, ergibt die rechtliche Prüfung keinen\nFehler,\n\n5. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges in\n11 Fällen (Abschnitt D) kann jedoch nicht aufrechterhalten\nwerden.\n\na) Gegen die Annahme des Vermögensschadens bestehen\nallerdings keine Bedenken.\n\nEr liegt darin, daß die Pfandleiher an den gestohlenen\nSachen, die der Angeklagte bei ihnen versetzte, keine Pfandrechte erwarben (§§ 1207, 935 Abs.l Satz 1 BGB), für ihr\nGeld also außer dem bloßen Besitz der Sachen keinen Gegenwert erhielten.\n\nDas gilt entgegen der Auffassung der Revision auch\ninsoweit, als der Angeklagte öffentliche Pfandleihanstalten\nin Hamburg in Anspruch nahn.\n\nDer Art.94 Abs.2 EGBGB läßt zwar die landesgesetzlichen\nVorschriften bestehen, \"nach welchen öffentlichen Pfandleihanstalten das Recht zusteht, die ihnen verpfändeten\nSachen dem Berechtigten nur gegen Bezahlung des auf die\nSache gewährten Darlehens herauszugeben\". Das hier allein\nin Betracht kommende hamburgische Landesrecht trifft aber\nkeine solche Bestimmung. Sie steht weder im Leihanstaltsgesetz vom 21.Oktober 1927 (GVBl S.475) oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der hamburgischen öffentlichen\nLeihanstalten vom selben Tage (GVBl S.478) in der Fassung\nvom 31.0Oktober 1930 (GVBl S.467) und 28.Dezember 1931\n(GVB1 S.407) noch im Gesetz über das Pfandleihgewerbe\nvom 14.März 1923 (GVBl S.239) in der Fassung des Gesetzes\nvom 31.März 1938 (GVBl S.103) oder in der Verordnung über\nden Geschäftsbetrieb der Pfandleiher vom 10.Dezember 1927\n(GVBl S.562) in der Fassung vom 24.Mai 1934 (GVBl S.236).\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nEine solche Vorschrift würde im übrigen nichts daran\nändern, daß auch die öffentlichen Pfandleihanstalten kein\nPfandrecht an den gestohlenen Sachen erhielten, also nicht\nberechtigt waren, diese zu versteigern oder sonst in der\nvorgeschriebenen Weise zu verwerten. Dafür wäre die Befugnis,\ndem Bestohlenen die Herausgabe der Sachen zu verweigern,\nwenn er sie nicht auslöst, kein gleichwertiger Ersatz, Ein\nbloßes Zurückbehaltungsrecht, das nicht die Verwertung\ngestattet, steht dem Pfandrecht wirtschaftlich nicht gleich.\n\nSoweit die Bestohlenen die Darlehensbeträge freiwillig\nzahlten und dafür ihre Sachen zurückerhielten, meint das\nLandgericht, die Pfandleiher seien \"um die Zinsen und\nGebühren geschädigt\" (UA S.24). Ein solcher Schade wäre\naber nicht, wie es beim Betruge erforderlich ist, die\nKehrseite des Vermögensvorteils, den der Angeklagte erstrebte (BGHSt 6,115). Denn auf die Zinsen und Gebühren\nhatte er es nicht abgesehen. Trotzdem fehlt es auch in\ndiesem Falle nicht am Merkmal des Vermögensschadens. Er\nentstand den Pfandleihern schon dadurch, daß sie dem Angeklagten das Geld gaben, ohne ein Pfandrecht zu erwerben.\nDamit war der äußere Tatbestand des Betruges erfüllt.\n\nDie späteren Zahlungen der Eigentümer waren nur eine\nnachträgliche Wiedergutmachung und ändern nichts .an der\nstrafrechtlichen Beurteilung. Das gilt auch, soweit die\nPfandleiher die Sachen verwertet haben, also tatsächlich\nzu ihrem Gelde gekommen sein sollten.\n\nb) Der Schädigungsvorsatz ist jedoch bisher nicht\nrechtlich einwandfrei dargetan, Das Landgericht sagt nichts\ndarüber, ob der Angeklagte wußte, daß die Pfandleiher an\ngestohlenen Sachen kein Pfandrecht erwarben, also nicht\ndas Recht erlangten, sie zu veräußern, um sich aus dem\nErlöse zu befriedigen. Es würde zwar genügen, wenn der\nAngeklagte mit dieser Möglichkeit rechnete, sich dadurch\naber nicht abhalten ließ, weil er sich das Geld auf jeden\n\n- 1 -\n\n- 11 -\n\nFall, also auch dann verschaffen wollte, wenn der andere\nTeil kein Recht zur Verwertung der versetzten Sachen\nerhalten sollte. Auch eine solche Vorstellung des Angeklagten\nist aber dem Zusammenhange der Urteilsgründe nicht zu entnehmen. Das Landgericht hebt zwar hervor, daß er die\nLeihanstalten oft wechselte, und folgert daraus sein Bewußtsein, daß sie gestohlene Sachen nicht beleihen wollten.\nDarin liegt aber nur der Vorsatz, einen Irrtum zu erregen\nund dadurch eine Vermögensverfügung herbeizuführen. Das\n\nist noch nicht der Schädigungsvorsatz. Er versteht sich in\nFällen dieser Art auch nicht von selbst.\n\nDie Verurteilung wegen Betruges in 11 Fällen muß\ndaher aufgehoben werden.\n\n6. Dies und die Aufhebung der Schuldsprüche wegen\nvollendeten schweren Diebstahls in sieben Fällen berührt\njedoch nicht die Strafaussprüche wegen der weiteren 38\nvollendeten schweren, der 12 versuchten schweren und der\nzwei einfachen Rückfalldiebstähle. Es ist ausgeschlossen,\ndaß diese Taten für sich allein dem Landgericht nicht genügt\nhätten, um den Angeklagten nach § 20a Abs.2 StGB als\ngefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu kennzeichnen und\ngegen ihn Einzelstrafen von 2 Jahren und 3 Monaten oder\n2 Jahren und 6 Monaten Zuchthaus für die vollendeten\nschweren Rückfalldiebstähle und von einem Jahre Zuchthaus\nfür jeden einfachen oder versuchten schweren Rückfalldiebstahl\nzu verhängen.\n\nDie Einwendungen der Revision gegen diese Strafen\nsind unbegründet. Es liegt kein rechtlicher Fehler darin,\ndaß die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten in der\nHauptverhandlung ohne nähere Erläuterung einsichts- und\nreuelos nennt, obwohl. er geständig,war. Das Landgericht\ndurfte ferner ohne Rechtsirrtum ein Zeichen starker verbrecherischer Energie und Hartnäckigkeit darin finden, daß\nder Angeklagte die Diebstähle fortsetzte, nachdem er aus\n\n- 12 -\n\n- 12 -\n\ndem Gerichtsgefängnis in Buxtehude entwichen war.\n\nDie Gesamtstrafe kann jedoch nicht bestehenbleiben,\nweil sie zum Teil ihre Grundlage verliert. Mit ihr hängt\nnach § 76 StGB der Ausspruch über den Verlust der bürgerlichen\nEhrenrechte zusammen. Er muß daher ebenfalls aufgehoben\n\nwerden,\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt . Schmidt Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-20/5-str-157-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248a","ref_norm":"248a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1207","ref_norm":"1207","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248b","ref_norm":"248b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-20/5-str-157-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:09.850568+00:00"}}