{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-06-12_5_StR_495_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-06-12","aktenzeichen":"5 StR 495/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 495/58\n\nden\n\n2201 045\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nMaurer Roman G EEED aus ei\n\nKreis CGGEEEED >\n\ngeboren am EEE 1910 in Ober-Kunzendorf,\n\nwegen schwerer Freiheitsberaubung\n\nhat\nvom\n\nfür\n\nder 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n2.Dezember 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siener\nBandesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr En\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte in\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannts\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Verden an der Aller vom 12.Juni 1958\naufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Landeskasse\nzu tragen. .\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründes\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchter schwerer Freiheitsberaubung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.\n\nDie sachlichrechtlichen Angriffe seiner Revision gegen\ndieses Urteil führen zu seiner Freisprechung.\n\nDas Landgericht nimmt an, daß der Angeklagte die\nVerurteilung des Oberstleutnants Hildesheim als Täter\ngewollt habe. Für diese Meinung führt das Urteil lediglich\nfolgendes ans\n\n\"In dem vorliegenden Falle geht daher diese spätere\nEntlassung des Oberstleutnants His auf seine\nVerurteilung zurück, die der Angeklagte wollte. Er\nwollte, ohne daß ihm ein Recht darauf zustand, also\n'widerrechtlich, daß der Kriegsgefangene Oberstleutnant Hm in einem Arbeits- und Besserungslager der persönlichen Freiheit beraubt würde.\"\n\nBei dem festgestellten Seshverhalt vermag der formelhafte Hinweis auf den \"Willen\" des Angeklagten die Verurtellung nicht zu stützen.\n\nRichtig ist allerdings, daß es für die Unterscheidung\nzwischen. Mittäterschaft und Beihilfe nicht wesentlich auf\ndie Art des äußeren Tatanteils als solchen ankommt, sondern\nauf die innere Willensrichtung der Beteiligten. Jeder von\nihnen muß eine eigene Tätigkeit durch die Handlungen des\noder der Genossen vervollständigen und durch dieses\nZusammenwirken den ganzen Erfolg der Tat herbeiführen\nwollen. Seine innere Binstellung zum Gesamtgeschehen muß\nalso derart sein, daß sie seinen Tatbeitrag nicht als bloße\nFörderung fremden Tuns, sondern als einen Teil der Tätigkeit\naller und dementsprechend die Handlungen der anderen als\neine Ergänzung seines eigenen matanteils erscheinen läßt.\nOb ein so enges Verhältnis zur Tat gegeben ist, beurteilt\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nsich nach den gesamten Umständen. Die gebräuchliche Wendung,\n Mittäter sei, wer die Tat \"als eigene!\" wolle, ist mißverständ.\nlich. Diese Willensrichtung ist keine innere Tatsache, die\n\nder Tatrichter bindend feststellen kann. Es handelt sich\nvielmehr um eine wertende Beurteilung. Für sie ist ein\nwesentlicher Anhaltspunkt, wieweit der Beteiligte den\nGeschehensablauf mitbeherrscht, so daß Hergang und Erfolg\n\nder Tat maßgeblich auch von seinem Willen abhängen (BGH\n\nvom 15.Juni 1954 - 5 StR 183/54 -— bei Herlan MDR 1954,\n\n529).\n\nNach diesen Grundsätzen war der Beschwerdeführer\n- wie die Feststellungen des Urteils deutlich zeigen -\nnicht Mittäter. Es kann dahinstehen, ob die Tat. hier\n.von dem sowjetischen Militärgericht oder von der dieses\nGericht beeinflussenden NKWD ausgeführt worden ist. Denn\nin jedem Falle hatte der Angeklagte nicht den geringsten\nEinfluß auf den Geschehensablauf. Sein Tun stellt sich\ndeher rechtlich nur als Beihilfe im Sinne des § 49 StGB\ndar.\n\nWeiterhin liegt aus den im Urteil angeführten\nGesichtspunkten hier lediglich eine versuchte und keine\nvollendete Beihil*ehandlung vor. Denn das Verhalten des\n\nAngeklagten war weder für das Tun der NKWD noch für die\n\nEntscheidung des sowjetischen Militärgerichts von irgendwelcher Bedeutung. Versuchte Beihilfe ist aber straflos.\nEs kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob die Strafkammer\ndem Angeklagten mit Recht den Entschuldigungsgrund. des\n$ se StGB ‚versagt hat. j\n\nDa die Aufhebung, des Urteils nur wegen Gesetzes-.\nVerletzung bei Anwendung des. Gesetzes auf die dem Urteil\n\n- 4 -\n\n-4-\n\nzugrunde liegenden Feststellungen erfolgt, hat der\nerkennende Senat den Beschwerdeführer freigesprochen\n(§ 354 Abs.1 Satz 1 S+po).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-12/5-str-495-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-12/5-str-495-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:09.555584+00:00"}}