{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-06-10_5_StR_212_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-06-10","aktenzeichen":"5 StR 212/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 212/58\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schmied Hans F mw aus KW,\ngeboren am MMMEMMMEEED 1951 ir rm (GE Oo. ),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen schweren Diebstahls im Rückfalle\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10.Juni 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte mw\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Kiel vom 6.Februar 1958 wird\nverworfen.\n\nDie nach dem 6.Februar 1958 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2-\n\nGründes35\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfalle zu vier Jahren\nZuchthaus verurteilt, die Untersuchungshaft angerechnet,\nPolizeiaufsicht für zulässig erklärt und bestimmte Tatwerkzeuge eingezogen.\n\nDie Revision sieht darin, daß das Urteil die Frage\nder Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht ausdrücklich behandelt, eine Verletzung des sachlichen Rechts,\nSie meint, die Häufigkeit und Hartnäckigkeit, mit der er\ngestohlen habe, begründe Zweifel an seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit, so daß das Gericht einen ärztlichen Sachverständigen hätte hören müssen.\n\nDiese Einwendungen sind haltlos, Das Rechtsmittel\nhätte durch Beschluß als offensichtlich unbegründet verworfen werden können (§ 349 Abs.2 StPO), wenn das Urteil\nnicht in anderen Punkten sachlichrechtliche Fehler enthielte, die es allerdings im Ergebnis nicht erschüttern.\n\nDie Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe auch\nin den Fällen Nr.32 und 33 der Urteilsgründe \"mittels\nEinsteigens\" (§ 243 Abs.1 Nr.2 StGB) gestohlen, \"inden\ner durch zun ordnungsmäßigen Eintritt nicht bestimmte\nÖffnungen in Gebäude eingedrungen\" sei (UA S.12). Beide\nMale griff er durch ein kleines Fenster, das in einer\nTür oben angebracht und offen war, und schloß die Tür\nmit dem innen steckenden Schlüssel auf. Dann ging er\ndurch sie hindurch (UA S.9).\n\nDamit ist er nicht im Sinne des § 243 Abs.1 Nr.2 StGB\nin das Gebäude eingestiegen. Dazu mag zwar keine aufoder absteigende Körperbewegung erforderlich sein. Der\nTäter muß aber jedenfalls in einer ähnlichen Weise vorgehen, indem er sich z.B. tief unter ein Hindernis bückt\n(BGH NJW 1953,992 Nr.19), Was der Angeklagte tat, kan\n\n- 3.\n\n- 3-\n\neiner steigenden Körperbewegung noch weniger gleich als\nin dem Falle, den der Senat in seinem Urteil BGHSt 10,132\nentschieden hat.\n\nTrotzdem bleibt das Urteil bestehen.\n\nDer Schuldspruch wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfalle umfaßt, von den beiden erwähnten\nFällen abgeschen, 18 vollendete und 17 versuchte schwere,\nferner 7 vollendete einfache Rückfalldiebstähle. (Drei\nweit«.re einfache Diebstähle /Nr.31,34 und 43 der Urteilsgründe/sind jcweils nur ein Teil der Tat, dic im Urteil\nunter der vorhergehenden Nummer geschildert wird.) Der\nSchuldspruch bleibt also unberührt. Es. beschwert den angeklagten auch nicht, daß er nur wegen einer, wenn auch\nfortgescetzten Handlung verurteilt worden ist, während in\nWahrheit 44 selbständige Taten deshalb vorliegen, weil\nder Entschluß, den Lebensunterhalt durch Diebstähle zu\nbcostreiten, kein Gesamtvorsatz im Sinnc der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist (vgl.BGHSt 1,313,315).\n\nDieser Fehler und die unrichtige Bewertung der Fälle\nNr.32 und 33 als schwere statt als einfache Diebstähle\nbecinflussen auch nicht den Strafausspruch. Es ist ausgeschlossen, daß das Landgericht wegen 18 vollendeter\nschwerer, 17 versuchter schwerer und 9 vollendetcr einfacher Rückfalldiebstähle eine geringere Gesamtstrafe als\nvier Jahre Zuchthaus verhängt oder die Polizeiaufsicht\nnicht zugelassen hätte, zumal der Angeklagte mit den\nTaten schon einen Monat nach seiner Entlassung aus dem\nZuchthause begonnen hat.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\n\nDr.Börker Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-10/5-str-212-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-10/5-str-212-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:09.258449+00:00"}}