{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-06-10_5_StR_192_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-06-10","aktenzeichen":"5 StR 192/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 192/58 2221 06F\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rentner Franz T EEE\naus IE Xrei: C GE 1 GE.\ngeboren an EEE 1907 in ou,\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10.Juni 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte we\nals Urkundsbeanmtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Verden an der Aller vom 21.Februar 1958\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Osnabrück zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2_\n\nGründej3\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit\neiner Abhängigen zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr\nverurteilt.\n\nNach den Feststellungen des Urteils berührte der Angeklagte im Spätsommer 1956 in der Küche seiner Wohnung in\nwollüstiger Absicht den nackten linken Oberschenkel seiner\ndamals 15 oder 16 Jahre alten Tochter Inge, indem er mit\nder rechten Hand gegen die Außenseite des Oberschenkels\nklopfte und die andere Hand wiederholt an der Innenseite von\noben in Hüfthöhe nach unten führte. Das geschah auf einem\nSofa, das sich von der Küchentür her gesehen hinter einem\nTisch befand.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie führt\nzur Aufhebung des Urteils.\n\nDie Revision beanstandet zu Recht, daß die Strafkammer\nes unter Verletzung der tatrichterlichen Aufklärungspflicht\n(§ 244 Abs.2 StPO) unterlassen habe, durch Einnahme eines\nAugenscheins zu prüfen, ob die Zeugin Jaeger das von ihr\nbekundete Tatgeschehen durch das Schlüsselloch der Küchentür\nüberhaupt habe beobachten können.\n\nOb zur Erforschung der Wahrheit ein Augenschein erforderlich ist, entscheidet zwar grundsätzlich das pflichtgemäße\nErmessen des Tatrichters (§ 244 Abs.5. StPO). Das schließt\naber nicht aus, daß im Einzelfall der Tatrichter, der von\ndem Beweismittel des Augenscheins keinen Gebrauch macht, die\nihm nach § 244 Abs.2 StPO obliegende Wahrheitserforschungspflicht verletzen kann. So liegt es hier.\n\nDie Schuldfeststellungen der Strafkammer beruhen ausschließlich auf den Bekundungen der Zeugin SD, die mit\ndem Angeklagten und dessen Tochter Inge verfeindet ist und\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\ndie den Tathergang durch das Schlüsselloch der Küchentür\nbeobachtet haben will, und auf den Aussagen ihres Ehemannes, dem sie ihre Beobachtungen mitteilte. Der Angeklagte, der unbestraft ist, und seine Tochter Inge haben\ndas von der Zeugin JB bekundete Tatgeschehen bestritten.\nDie Strafkammer ist nun allerdings auf Grund der Bekundungen der Zeugin JB zu der Überzeugung gelangt, daß\nder Angeklagte den nackten linken Oberschenkel seiner Tochter\nin der oben mitgeteilten Weise berührt habe. Das Urteil\n\ngibt aber keine klare Auskunft über die weiteren Einzelheiten des Vorfalles. Während es zunächst heißt, der Angeklagte und Inge hätten auf dem Sofa hinter dem Tisch\ngesessen, und zwar der Angeklagte halb sitzend, halb auf\ndem Rücken liegend mit dem Kopf nach links zur Tür der\nVorratskammer, Inge in ähnlicher Stellung mit dem Kopf\nzurückgelehnt nach rechts zum Spülstein und zur Pumpe hin,\ndie gespreizten Beine dem Angeklagten zugekehrt, wird\nanschließend ausgeführt, Frau IB habe nicht genau feststellen können, ob und gegebenenfalls wer auf wem lag\n\n(vgl. S.3 unten/4 UA). Diese den Bekundungen der Zeugin\nID folgenden Feststellungen lassen u.a. die Möglichkeit\noffen, daß der Angeklagte auf seiner Tochter oder diese auf\nihm lag. Das sind Unklarheiten, die es zweifelhaft erscheinen\nlassen, ob die Zeugin JB den Vorfall durch das Schlüsselloch zuverlässig beobachten konnte. Deshalb hätte sich der\nStrafkammer die Frage aufdrängen müssen, wie es möglich sei,\ndurch das Schlüsselloch zu sehen, daß der Angeklagte halb\nsaß, halb auf dem Rücken lag, die Stellung der Köpfe beider\nPersonen wahrzunehmen sowie den Schenkel der Inge ünd die\nHandbewegungen des Angeklagten zu bemerken, gleichzeitig\naber nicht feststellen zu können, \"ob und: gegebenenfalls\nwer auf wem lag\". Ohne eingehendere Feststellungen ist\nunerfindlich, wie das miteinander vereinbar sein soll.\n\nAn dieser rechtlichen Beurteilung ändert auch nichts,\n\n-4-\n\n-4-\n\ndaß nach der Aussage des Zeugen Kriminalmeister WW zur\n\nZeit seiner Ermittlungen Vorfälle zwischen auf dem Sofa\nsitzenden Personen durch das Schlüsselloch deutlich zu\n\nsehen waren, weil der Kichentisch nicht zu hoch und das\n\nSofa nicht so schlecht war, daß man tief absackte. Hierauf\nkommt es nicht an, weil die Ausführungen auf Seite 4 UA die\nMöglichkeit offenlassen, daß der Angeklagte und seine Tochter\nauf dem Sofa lagen.\n\nDas Urteil muß aus diesem Grunde aufgehoben werden.\nDie Sachrüge braucht hiernach nicht erörtert zu werden.\nFür die neue Hauptverhandlung wird jedoch noch auf folgendes\nhingewiesen;\n\nDer Angeklagte hat ausweislich der Urteilsgründe geltend\ngemacht, daß er die von der Zeugin JB pekundete Tat\nwegen seiner leiblichen Beschaffenheit (empfindlicher Leib)\ngar nicht habe begehen können. Das Urteil tut diesen Einwand\nmit der Begründung ab, daß die Tochter Inge nicht auf seinem\nLeib gelegen habe (S.9 UA). Das widerspricht den Ausführungen auf Seite 4 UA, die die Möglichkeit offenlassen,\ndaß Inge auf dem Angeklagten lag.\n\n5.\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nDie Verweisung an ein anderes Landgericht beruht auf\n§ 354 Abs.2 Satz 2 StPO.\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\nBörker Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-10/5-str-192-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-10/5-str-192-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:09.239658+00:00"}}